Hallo Cosinus!
Können Sie aufgrund Ihres Gesundheitszustandes die Fahrt zur Rehabilitationseinrichtung
nur mit Hilfe einer Reisebegleitung durchführen, werden bei Benutzung öffentlicher
Verkehrsmittel die Reisekosten einer Begleitperson erstattet. Fahrkosten werden jedoch
nicht übernommen, soweit die Begleitperson aufgrund Ihrer Schwerbehinderteneigenschaft
zur kostenlosen Beförderung berechtigt ist.
Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges wird eine Wegstreckenentschädigung gezahlt. Ist eine Begleitperson für die Anreise und/oder
Abreise erforderlich, erhalten Sie für die gemeinsamen Fahrten mit der Begleitperson eine
Wegstreckenentschädigung von 0,20 EUR je gefahrenen Kilometer, höchstens jedoch
insgesamt 130 EUR. Für die Begleitperson werden für die alleinige Rückfahrt und/oder
Anfahrt zur Rehabilitationseinrichtung ebenfalls 0,20 EUR je gefahrenen Kilometer erstattet,
höchstens jedoch 130 EUR insgesamt. Ein Antrag ist vor der Fahrt zu stellen.
Freundliche Grüße
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