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Experten-Antwort

Fahrtkostenübernahme § 73 (2) SGB IX

von K.T.19.09.2022 | 12:28
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7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo. Meine Frage bezieht sich auf den § 73 (2) SGB IX dort heißt es: (2) Während der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden im Regelfall auch Reisekosten für zwei Familienheimfahrten je Monat übernommen. Anstelle der Kosten für die Familienheimfahrten können für Fahrten von Angehörigen vom Wohnort zum Aufenthaltsort der Leistungsempfänger und zurück Reisekosten übernommen werden. Und zwar befinde ich mich in einer Umschulung seit 7 Monaten und bekomme, obleich ich 2 Heimfahrten angegeben habe, nur eine gezahlt. Meine Frage bezieht sich hierbei darauf, wenn ein Monat nur 3 Wochen hat z.B. wegen Urlaub/Ferien warum dann nur eine Fahrt gezahlt wird? Denn das Gesetz gibt keinen Zeitraum vor. Bei 2 Wochen kann ich das nachvollziehen, jedoch nicht bei 3 Wochen. Wie erwähnt wird gesetzlich nichts vorgeschrieben, wieviel Zeit zwischen beiden Heimfahrten sein muss. Ich hoffe man kann verstehen was ich erfragen möchte?! Viele Grüße

Antworten vom Expertenteam

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo K.T.,

die Kosten für sogenannte Familienheimfahrten werden im Regelfall für zwei Familienheimfahrten im Monat zum Wohnort übernommen, wenn wegen der Durchführung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben eine Unterbringung außerhalb der Wohnung erfolgt.

Dauert die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben insgesamt weniger als einen Zeitmonat, jedoch länger als zwei Wochen, sind die Kosten für eine Familienheimfahrt zu übernehmen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn sich zu Beginn oder zum Ende der Leistung nur ein Teilmonat ergibt.

Die Verteilung der Familienheimfahrten richtet sich grundsätzlich nach dem Ausbildungs- und Ferienplan der Ausbildungsstätte.

Im Kalenderjahr werden Kosten für höchstens 24 Familienheimfahrten übernommen (grundsätzlich zwei Heimfahrten pro vollem Maßnahmemonat). Sie sollten unter Einschluss eines Wochenendes oder in Verbindung mit Feiertagen durchgeführt werden und außer denjenigen anlässlich der Sommerferien und der Festtage in der Regel drei Kalendertage einschließlich der Reisetage nicht überschreiten.

Familienheimfahrten zu Ostern, Pfingsten, Weihnachten oder anlässlich der Ferien werden auf die Gesamtzahl der Familienheimfahrten angerechnet. Dasselbe gilt für Heimfahrten bei Erkrankung sowie bei Unterbrechung der Leistungen aus anderen Gründen.

Grundsätzlich könnte also auch bei der von Ihnen geschilderten Fallkonstellation die Erstattung der zweiten Familienheimfahrt in einem Monat möglich sein, wenn es sich um einen Monat handelt, nach dem die Maßnahme noch weiterläuft und die Gesamtzahl der zustehenden Familienheimfahrten noch nicht aufgebraucht ist. Diese Familienheimfahrt wäre dann allerdings auf die Gesamtzahl der möglichen Familienheimfahrten anzurechnen. Eine konkrete Aussage zu Ihrem speziellen Einzelfall ist allerdings im Rahmen dieses Forums und ohne Kenntnis der genauen Sachlage nicht möglich. Näheres zu den genauen Auszahlungsmodalitäten erfahren Sie bei Ihrem Rehaberater oder bei der Sachbearbeitung Ihres zuständigen Rentenversicherungsträgers. Vielleicht kann Ihnen auch der Sozialdienst der Einrichtung behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo K.T.,

grundsätzlich könnte also auch bei der von Ihnen geschilderten Fallkonstellation die Erstattung der zweiten Familienheimfahrt in einem Monat möglich sein, wenn es sich um einen Monat handelt, nach dem die Maßnahme noch weiterläuft und die Gesamtzahl der zustehenden Familienheimfahrten noch nicht aufgebraucht ist.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Expertenantwort · 3Deutsche Rentenversicherung

Hallo K.T.,

im Kalenderjahr werden Kosten für höchstens 24 Familienheimfahrten übernommen (grundsätzlich zwei Heimfahrten pro vollem Maßnahmemonat).

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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4 Antworten

K.T.am 19.09.2022 | 14:04
Danke für die Rückmeldung. Nur zum Verständnis, wenn ich z.B. aus den Ferien komme, der Monat noch 3 Wochen hat bis zum Ende, habe ich keinen Anspruch auf 2 Heimfahrten? Viele Grüße
K.T.am 19.09.2022 | 15:08
Die Umschulung dauert noch bis Januar 2024, also die läuft noch einige Zeit. Ich habe in diesem Jahr seit Januar immer nur eine Familienheimfahrt je Monat bekommen und ein einziges Mal 2 Fahrten. Da gibt es keine Unterbrechungen oder so die Umschulung läuft am Stück weiter. Sollte es nicht so sein, dass ich, wenn ich z.B. am 08.08 (aus den Ferien) - 07.09. der Monat betrachtet wird? Somit für August 2 Familienheimfahrten im September gezahlt werden. Viele Grüße
K.T.am 19.09.2022 | 15:25
Danke für die Antworten!
meines Wissensam 19.09.2022 | 16:59
Soweit ich weiß, bekommt man alle 14 Tage eine Familienheimfahrt. Wenn Sie also am 08.08. aus den Ferien kommen, wäre die nächste Familienheimfahrt am 19.08. und dann erst wieder am 02.09.. Damit würde eine Familienheimfahrt im August passen. Ist halt kein ganzer Monat, sondern nur 3 Wochen. Die Maßnahmeträger legen das doch auch in einem Plan fest. An den Heimfahrt-Wochenenden wird zugesperrt. Das alles erklärt aber nicht, warum Sie grundsätzlich nur eine Familienheimfahrt bekommen. Oder haben Sie Home-Schooling?
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