Der Artikel (vom 02.01.2014) war zum damaligen Zeitpunkt in Ordnung. Aufgrund der Gesetzesänderung zum 01.07.2014 gilt folgendes: Grundsätzlich zählen bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte die letzten zwei Jahre freiwillige Beiträge vor dem individuellen Rentenbeginn mit. Ein Auffüllen ist daher möglich. Siehe Erläuterung von Kommentar. Im Einzelfall ist auf jedem Fall eine persönliche Rentenberatung zu empfehlen