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Experten-Antwort

Falschaussge in Ihrem Bericht ?

von Guruji16.08.2014 | 11:17
2215 Ansichten
14 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrte Damen und Herren, in dem Bericht steht kurz oberhalb der "Erwerbsminderungsrente" dass die abschlagsfreie Rente mit 63 (plus einige Monate !) ab dem 1.Juli 2014 und der Wartezeit von 45 Beitragsjahren NICHT mit einer freiwilligen Zahlung am Ende dieser Zeit bis zum Rentenbeginn für z.B. 2 Jahre aufgefüllt werden kann damit man dann an diese "Rente für langjährige Versicherte" kommt. Was ist nun gesetzlich ? Zählen diese letzten Jahre die man "freiwillig" Beitragszahler ist mit oder nicht ? Ich denke alle Leser Ihrer Kommentare wären glücklich diese zu erfahren. Vielen Dank. Guruji

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Der Artikel (vom 02.01.2014) war zum damaligen Zeitpunkt in Ordnung. Aufgrund der Gesetzesänderung zum 01.07.2014 gilt folgendes: Grundsätzlich zählen bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte die letzten zwei Jahre freiwillige Beiträge vor dem individuellen Rentenbeginn mit. Ein Auffüllen ist daher möglich. Siehe Erläuterung von Kommentar. Im Einzelfall ist auf jedem Fall eine persönliche Rentenberatung zu empfehlen

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Guruji, die in diesem Forum ausgeführten Erläuterungen/ Erklärungen sind nicht rechtsverbindlich. Wie bereits erläutert hat Ihre Frau die Möglichkeit freiwillige Beiträge zu zahlen oder evtl. einen Minijob aufzunehmen. Für weitere Fragen ist doch eine persönliche Rentenberatung bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle zu empfehlen. Die Ihrem Wohnort am nächsten gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle können Sie unter dem Link "Beratungsstellen finden" ermitteln. Man kann dort alle Einzelheiten viel besser erläutern.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

12 Antworten

KSCam 16.08.2014 | 12:37
Welchen Bericht meinen Sie denn?
GroKoam 16.08.2014 | 14:29
Das weiss Er halt nicht.
Gurujiam 16.08.2014 | 14:49
......... Leider finde ich den Beitrag nicht mehr, hab ihn aber ausgedruckt. Die Überschrift lautet: "Freiwillige Beiträge sichern Rentenansprüche" !! Ich hoffe Sie finden ihn wenigstens.
W*lfgangam 16.08.2014 | 15:34
...10 sec. Suche und gefunden: Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche. Der Artikel stammt aber vom 02.01.2014, alles was danach kam, haben Sie aber auch mitverfolgt/gelesen?! Gruß w. PS: Rechtsstand 02.01.2014 war/ist der Artikel richtig ;-)
Gurujiam 18.08.2014 | 10:35
Recht herzlichen Dank für Ihre Auskunft. Die Dame die meiner Frau Auskunft gab empfahl ihr aber dennoch einen Mini-Job anzunehmen - wegen einer Aufrechterhaltung der Erwerbsunfähigkeitsrente ? Ist das richtig so. Aber den braucht man doch nicht wenn man sonst gesund ist ! Ich denke aber es ist besser ohne Arbeitslos gemeldet zu sein die letzten z.B. 2 Jahre (es könnten doch aber auch mehr sein !!) selber einen Beitrag von z.B 500 €/mtl. selber zu bezahlen, denn dann hat man ja soviel mehr an Rente wie später dann auch die Krankenkasse z.B. wieder "verschluckt" !
Gurujiam 18.08.2014 | 10:55
Aber es steht doch in dem BfA "Wir sichern Generationen" folgendes: "Zusätzlich bestimmt Abs. 3a, dass für die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren auch Berücksichtigungszeiten berücksichtigt werden >>(SGB VI § 51 R8.1.2). Hinsichtlich der Berücksichtigung von zusätzlichen Wartezeitmonaten nach § 52 SGB VI >>(SGB VI § 52 G0) wird eine Einschränkung festgelegt. Danach können ausschließlich Wartezeitmonate nach § 52 Abs. 2 SGB VI - also für Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung, für die sich der Beschäftigte nach § 6 Abs. 1b SGB VI >>(SGB VI § 6 G0) von der Versicherungspflicht hat befreien lassen - und nach § 244a SGB VI >>(SGB VI § 244a G0) - also für Zeiten einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung - zur Wartezeiterfüllung herangezogen werden >>(SGB VI § 51 R2).". Also gilt doch die Einschränkung, dass bei meiner Frau ausschließlich Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung zählen also nicht eine freiwillige Zahlung ohne Mini-Job zählt. Oder liege ich da falsch ? Sind Ihre hier ausgeführten Erklärungen eigentlich rechtlich bindend ???
Komentaram 18.08.2014 | 16:44
Ja, außer.... R8.2.6 Zeiten freiwilliger Beitragszahlung: Zeiten der freiwilligen Beitragszahlung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn werden jedoch nicht berücksichtigt, wenn sie gleichzeitig neben einer Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit liegen. Dies gilt auch, wenn die Arbeitslosigkeit durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe bedingt ist
Gurujiam 18.08.2014 | 17:36
.... Was ist nun gesetzlich ? Zählen diese letzten Jahre die man "freiwillig" Beitragszahler ist mit oder nicht ? i
Ja, außer.... R8.2.6 Zeiten freiwilliger Beitragszahlung: Zeiten der freiwilligen Beitragszahlung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn werden jedoch nicht berücksichtigt, wenn sie gleichzeitig neben einer Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit liegen. Dies gilt auch, wenn die Arbeitslosigkeit durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe bedingt ist
Ja aber: Wenn man sich dann aber NICHT MEHR ARBETISLOS meldet und auch KEIN ARBETISLOSENGELD mehr möchte, sondern z.B. nur als ARBEITSSUCHEND oder überhaupt gar nicht mehr gelistet sein möchte. Kann man sich denn nicht von der Liste der Arbeitslosen streichen lassen und nur so als Hausfrau z.B. im Leben sein ?? Und dann diese Zeit für z.B. 2 Jahre als freiwillige Zahlung von z.B. 500 €/mtl. bis Rentenbeginn zahlen ?
Gurujiam 18.08.2014 | 17:53
.... Was ist nun gesetzlich ? Zählen diese letzten Jahre die man "freiwillig" Beitragszahler ist mit oder nicht ? i
Ja, außer.... R8.2.6 Zeiten freiwilliger Beitragszahlung:
Finde diesen Hinweis jedoch nicht wenn ich Google. Wie heitß bitte der LINK - Danke
Gurujiam 19.08.2014 | 11:33
Liebe Kommentatoren, recht herzlichen Dank an Alle für Ihre Bemühungen. Ich werde direkt an die BfA schreiben um eine zum heutigen Zeitpunkt "gültige schriftliche Rechtsauskunft" zu bekommen.
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