Hallo Daniela,
die Formulierung "Ihre Tochter sei körperlich und geistig behindert und die Klinik sei hierauf nicht eingerichtet" reicht für eine wirklich hilfreiche Beantwortung Ihrer Anfrage nicht aus. Auch bei Zuweisungen in Rehabilitationseinrichtungen durch die Rentenversicherungsträger kann es vorkommen, dass eine Klinik ausgewählt wurde, die eine rehabilitative Behandlung eines zugewiesenen Patienten nicht durchführen kann. Dies wird regelmäßig unmittelbar bei der Aufnahme in der Rehabilitationseinrichtung festgestellt und dokumentiert. Eine Aufnahme in der Rehabilitationseinrichtung erfolgt in solchen Fällen zumeist gar nicht (zeitnahe Abreise). Im Anschluss weisen die Rentenversicherungsträger in eine andere, geeignete Rehabilitationseinrichtung ein. Die Krankenkassen werden sicherlich gleichermaßen verfahren.
In Ihrem Fall erfolgt jedoch offenbar die Behandlung Ihrer Tochter seit der Aufnahme am Dienstag. Demnach sah die Rehabilitationseinrichtungen keinen Grund für eine Nichtaufnahme bzw. zwischenzeitlich für einen Abbruch der Behandlung Ihrer Tochter. Sie sollten daher zwischenzeitlich entstandene Probleme zunächst mit den Ärzten und Therapeuten der Rehabilitationseinrichtung besprechen. Führt dies nicht zum gewünschten Erfolg, bleibt Ihnen die Kontaktaufnahme mit dem Kostenträger, also Ihrer Krankenkasse und zu guter Letzt der Abbruch der Behandlung mit oder ohne Einvernehmen mit der Rehabilitationseinrichtung.