Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück
Experten-Antwort

Familienheimfahrten bei Maßnahme zur Berufsfindung

von Martin15.03.2015 | 19:59
1440 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Ich absolviere zur Zeit eine dreimonatige Maßnahme zur Berufsfindung bzw. Eignungsabklärung in einem BTZ (Berufliches Trainingszentrum). Die Maßnahme begann am 03.02.15 und endet am 01.05.15. Ich bin am Maßnahmeort internatsmäßig untergebracht. Gemäß § 53 Abs. 2 SGB IX gilt folgendes: (2) Während der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden Reisekosten auch für im Regelfall zwei Familienheimfahrten je Monat übernommen. [...] Ich habe nun für Februar die Erstattung der Fahrtkosten beantragt. Anreise am 03.02. Familienheimfahrt (FHF) am 06.02 Familienheimfahrt am 13.02. Die Fahrtkosten für die Anreise und für die FHF am 13.02 wurden übernommen. Die erste FHF am 06.02. wurde nicht übernommen. Begründung: Gemäß § 53 SGB IX steht mir die erste FHF erst 14 Tagen nach der Anreise zu. Daher kann mir im Februar nur eine FHF erstattet werden. Im Gesetz steht davon aber nichts. Ist diese Rechtsauffassung korrekt? Was sagt das Schrifttum hierzu? Der Bescheid widerspricht sich selber, da auch die zweite FHF nicht 14 Tage nach der Anreise, sondern lediglich 10 Tage (13 minus 3) nach der Anreise stattfand. Nach dieser 14-Tage-Regelung hätte mir also für Februar gar keine FHF erstattet werden dürfen. Werde wohl Widerspruch erheben. Komischerweise fehlt in dem Bescheid die komplette Rechtsbehelfsbelehrung, habe also gemäß § 66 SGG theoretisch ein Jahr Zeit, Widerspruch zu erheben.

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Martin,

Reisekosten werden im Regelfall für zwei Familienheimfahrten im Monat zum Wohnort/Aufenthaltsort des Versicherten übernommen, wenn er wegen der Durchführung der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben außerhalb seiner Wohnung untergebracht ist.

Dauert die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben bzw. die Maßnahme der Berufsfindung oder Arbeitserprobung weniger als einen Zeitmonat, jedoch länger als zwei Wochen, sind die Kosten für eine Familienheimfahrt zu übernehmen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn sich zu Beginn oder zum Ende der Maßnahme nur ein Teilmonat ergibt.

In den „Gemeinsamen Reisekostengrundsätzen“ der Rentenversicherungsträger ist dazu im Detail folgendes geregelt:

Auszug zu Familienheimfahrten:

„7. Familienheimfahrten

7.1 Im Zusammenhang mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden auch Reisekosten übernommen für im Regelfall zwei Familienheimfahrten im Monat zum Wohnort/Aufenthaltsort der Versicherten, wenn sie wegen der Durchführung der Rehabilitationsleistungen außerhalb ihrer Wohnung untergebracht sind. Verbleibt am Ende einer Rehabilitationsleistung ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als 14 Tagen, besteht Anspruch auf eine weitere Familienheimfahrt.

7.2 Im Kalenderjahr werden Kosten für höchstens 24 Familienheimfahrten übernommen. Familienheimfahrten zu Ostern, Pfingsten, Weihnachten oder anlässlich der Ferien werden auf die Gesamtzahl der Familienheimfahrten angerechnet. Dasselbe gilt für Heimfahrten bei Erkrankung der Versicherten sowie bei Unterbrechung der Rehabilitationsleistungen aus anderen Gründen.

7.3 Zusätzlich zu den unter Ziffer 7.1 aufgeführten Familienheimfahrten können die Kosten für Familienheimfahrten im Falle des Todes oder einer lebensbedrohenden Erkrankung der Ehegatten, Kinder, der Eltern, Schwiegereltern, Geschwister oder der Haushaltsführer(-innen) der Versicherten übernommen werden. Der besondere Anlass ist nachzuweisen. Gleiches gilt auch bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und sonstigen Leistungen.

7.4 Im Zusammenhang mit mehrmonatigen stationären Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und sonstigen Leistungen können Reisekosten entsprechend den Ziffern 7.1 bis 7.3 übernommen werden. Eine Familienheimfahrt kann in diesen Fällen erstmals nach acht Wochen gewährt werden, wenn die Behandlung voraussichtlich länger als 14 Tage andauert. Weitere Heimfahrten bis zu einer Gesamtzahl von 2 Fahrten im Monat können jeweils nach Ablauf von 14 Tagen erfolgen, sofern noch eine Restdauer der Rehabilitationsleistungen von 14 Tagen oder mehr verbleibt.

7.5 Anstelle der Reisekosten für eine Familienheimfahrt können die Reisekosten für die Fahrt von Angehörigen der Versicherten vom Wohnort/Aufenthaltsort des Versicherten zur Rehabilitationseinrichtung und zurück übernommen werden.

7.6 Reisekosten für Besuchsfahrten von Angehörigen werden bis zur Höhe der Kosten übernommen, die für Familienheimfahrten der Versicherten entstanden wären. Fahrpreisermäßigungen, die die Versicherten hätten in Anspruch nehmen können, bleiben unberücksichtigt.“

Die strenge Zählung der 14 Tage findet regelmäßig nur bei med. Rehabilitationen Anwendung. Bei LTA gilt grundsätzlich 2 Familienheimfahrten pro Monat und insgesamt 24 im Kalenderjahr.

Da die Abrechnung in der Regel einmal pro Kalendermonat erfolgt, kann es durchaus vorkommen, dass im Einzelfall nur eine Familienheimfahrt berücksichtigt wird. Für die Dauer Ihres 3-monatigem Lehrgangs stehen Ihnen jedoch letztlich insgesamt 6 Familienheimfahrten zu. Soweit Ihnen am Ende nicht die Kosten für insgesamt 6 Familienheimfahrten erstattet wurden, sollten Sie sich nochmals mit Ihrem Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen und ggf. Widerspruch einlegen.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Martin,

prinzipiell ja. Bei den erwähnten Reisekostengrundsätzen handelt es sich um gemeinsame Reisekostengrundsätze aller Rentenversicherungsträger.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

3 Antworten

???am 16.03.2015 | 08:08
Da Sie im Februar nicht den ganzen Monat an der Maßnahme teilgenommen haben (Beginn erst am 2. Arbeitstag), bringt Ihnen § 53 erst mal gar nichts, da hier nur die Regelung für Monate steht. Damit sind antürlich volle Monate (vom 1. bis zum letzten Tag) gemeint. Insoweit können Sie bei wortwörtlicher Anwendung daraus nur herleiten, dass Sie keinen Anspruch auf 2 Familienheimfahrten haben. Wann Sie Ihre Familienheimfahrten genau nehmen, ist dem Sachbearbeiter wahrscheinlich völlig egal. Die 14-Tages-Regel geht in analoger Anwendung auf § 53 zurück: 1 Monat = 2 Heimfahrten in 4 Wochen => alle 14 Tage eine Heimfahrt. Das macht normalerweise auch Sinn, da die meisten Menschen lieber alle 14 Tage Heim kommen, als 2 Wochenenden hintereinander und dann 3 Wochen gar nicht. Ihr Sachbearbeiter ist von dieser 14-Tages-Regel zu Ihren Gunsten abgewichen. Wenn er sich sklavisch, wie Sie es für logisch ansehen, daran gehalten hätte, hätte er Ihnen gar keine Familienheimfahrt gezahlt. Hätten Sie das besser gefunden? Die fehlende Rechtsbehelfsbelehrung liegt wahrscheinlich daran, dass es der Sachbearbeiter sein Schreiben nur als Abrechnungsmitteilung angesehen hat. Die Regelungen zu Fahrtkosten sind normalerweise im Bewilligungsbescheid der jeweiligen Maßnahme enthalten. Sobald Kosten abgelehnt werden, ist das natürlich problematisch, da sollte dann schon eine Rechtsbehelfsbelehrung mit drauf. Aus meiner Sicht haben Sie mit einem Widerspruch nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn Ihr Internat alle 2 Wochen am Wochenende komplett schließt und alle Teilnehmer abreisen müssen. Sollte das erste Wochenende im Februar auch noch ein solches Wochenende gewesen sein, hätten sie Chancen auf eine zusätzliche Familienheimfahrt. Ansonsten sehe ich persönlich wenig Sinn im Widerspruch, was Sie jedoch nicht davon abhalten soll. Nur lassen Sie die Rechnung mit den 14 Tagen weg. Zu kritisieren, dass man zu großzügig war, könnte weniger gut ankommen.
Martinam 16.03.2015 | 10:52
Im Gesetz steht "Monat" nicht "Kalendermonat". Das ist juristisch ein kleiner, aber feiner Unterschied! Ich habe gerade nochmal im Bewilligungsbescheid nachgeschaut. Meine Maßnahme geht vom 03.02.2015 bis 04.05.2015. Es handelt sich hierbei um drei Monate. Also müssten auch sechs Familienheimfahrten erstattet werden. Das Gesetz regelt also nicht den einzelnen Kalendermonat, sondern legt die gesamte Dauer der Maßnahme zugrunde. Das ist auch sinnvoll. Ihre Auffassung wäre korrekt, wenn im Gesetz "Kalendermonat" stünde. Warum sollte man hier § 53 SGB IX analog anwenden? Es existiert doch gar keine Regelungslücke. Im Gesetz steht eindeutig, dass zwei Familienheimfahrten je Monat übernommen werden. Offenbar hat die Verwaltung diese 14-Tage-Regelung erfunden, um Kosten zu sparen. Aus dem Gesetzestext erschließt sie sich jedenfalls nicht. Das ist gar nicht der Punkt. Es geht darum, dass jeder Verwaltungsakt hinreichend bestimmt und widerspruchsfrei begründet werden muss. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit muss die Verwaltungsentscheidung nachvollziehbar sein (Art. 20 Abs. 3 GG). Mal angenommen, diese 14-Tage-Regel ist rechtmäßig (was ich bezweifle), dann gilt sie grundsätzlich ganz oder gar nicht. Man kann sie dann nicht je nach Lust und Laune anwenden, wie man es gerade will. Und wenn man von ihr abweicht, muss man es begründen. Der ganze Bescheid ist ein Widerspruch in sich, da eben nicht begründet wird, warum die 14-Tages-Regel im zweiten Fall (FHF am 13.02.) nun plötzlich nicht gelten soll.
Martinam 16.03.2015 | 15:23
Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort! Gelten diese "Gemeinsamen Reisekostengrundsätze" auch für die DRV Bund? Auf der Website ist nur von den Regionalträgern und der DRV Knappschaft-Bahn-See die Rede. Die DRV Bund bleibt unerwähnt. http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/index.jsp
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
13 Minuten

Die Riester-Rente ist bald Geschichte. Von 2027 an gilt die neue staatliche Förderung für die private Altersvorsorge. Aber was tun mit dem alten Vertrag? Ein Wegweiser.

Time
10 Minuten

Bei Rentnern mit versicherungspflichtigem Job wurde zuletzt der „Teilrenten-Trick“ zunehmend beliebter: Sie verzichten auf nur 0,1 Promille ihrer Rente, um ihren Anspruch auf Krankengeld zu sichern. Ab 2027 klappt das nicht mehr. Bei der Rentenversicherungspflicht bleibt die 99,99-Prozent-Teilrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze jedoch weiterhin nützlich.

Time
8 Minuten

Nach der Rentenerhöhung fragen sich viele Ruheständler: Muss ich jetzt eine Steuererklärung abgeben? Und wovon hängt es ab, ob das Finanzamt Geld will? Das Bundesfinanzministerium hat dazu neue Zahlen, die Rentenversicherung neue Beispielrechnungen vorgelegt. Ein Leitfaden.

Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026