Hallo Rentner0815,
neben einer geringfügigen Beschäftigung, in der Sie von der Versicherungspflicht befreit sind, ist die Zahlung von freiwilligen Beiträgen zulässig. Freiwillige Beiträge können im laufenden Kalenderjahr für die Monate gezahlt werden, in denen keine Pflichtbeiträge entrichtet werden. Bei einer Antragstellung bis zum 31. März ist eine freiwillige Beitragszahlung auch für das Vorjahr möglich.
Wir empfehlen Ihnen, baldmöglichst einen Termin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle zu vereinbaren und dort den Rentenantrag und den Antrag auf Entrichtung freiwilliger Beiträge zu stellen.
Viele Grüße, Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung