Hallo Felicitas,
solange Sie pflichtversichert sind, dürfen Sie (zeitgleich) keine freiwilligen Beiträge zahlen. Das gilt auch für Selbständige, die sich auf Antrag pflichtversichert haben.
Unter den genannten Voraussetzungen besteht also grundsätzlich die Möglichkeit, mit der Zahlung von freiwilligen Beiträgen die Wartezeit zu erfüllen. Dafür ist eine Antragstellung erforderlich.
Wir empfehlen dafür die Vereinbarung eines Beratungstermins beim zuständigen Rentenversicherungsträger.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung