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Experten-Antwort

Fehlende Wartezeit für langjährig Versicherte

von Felicitas12.05.2024 | 11:39
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6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich bin Jahrgang 1963 und möchte mit 63 meine Rente für langjährig Versicherte antreten. Hierzu fehlen mir noch 5 Monate Wartezeit, damit die 35 Beitragsjahre erfüllt sind. Frage: kann ich mir die fehlenden 5 Monate "erkaufen", sprich, freiwillige Beiträge in die GRV einzahlen, um die Differenz auszugleichen? Wenn ja, wie wäre das genaue Prozedere? Danke im voraus.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Felicitas,
solange Sie pflichtversichert sind, dürfen Sie (zeitgleich) keine freiwilligen Beiträge zahlen. Das gilt auch für Selbständige, die sich auf Antrag pflichtversichert haben. 
Unter den genannten Voraussetzungen besteht also grundsätzlich die Möglichkeit, mit der Zahlung von freiwilligen Beiträgen die Wartezeit zu erfüllen. Dafür ist eine Antragstellung erforderlich. 

Wir empfehlen dafür die Vereinbarung eines Beratungstermins beim zuständigen Rentenversicherungsträger.

 

Mit freundlichen Grüßen 
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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5 Antworten

Kommt drauf anam 12.05.2024 | 12:00
Solange Sie Pflichtbeiträge zahlen (z.B. als Arbeitnehmer), können Sie für die gleiche Zeit nicht auch noch monatliche freiwillige Beiträge leisten, und damit pro Monat sozusagen zwei Wartemonate herbeizuzaubern. Für Monate ohne Pflichtbeiträge können Sie natürlich auf Antrag freiwillige Beiträge leisten. Da Sie schon älter als 45 Jahre sind, könnne Sie auch keine Nachzahlungen mehr für eventuell noch unbelegte Schul- und Ausbildungszeiten mehr leisten. Dann gehen Sie eben erst mit 63 Jahren und 5 Monaten in Rente, ist ja auch nicht so schlimm.
ThomasRam 12.05.2024 | 17:07
1. Falls Sie noch keine Kontenklärung gemacht haben, beantragen Sie diese mal. Vielleicht finden Sie ja noch Zeiten, die zwar angerechnet werden (z.B. Ausbildungs- oder Erziehungszeiten), aber noch nicht im Rentenkonto vermerkt sind. In dem Fall klären Sie den Nachweis fehlender Zeiten mit Ihrer zuständigen RV. 2. Falls Sie noch Pflichtbeiträge zahlen (noch im Job?), müßten Sie ggf. einfach länger arbeiten oder 3. Wenn Sie keine Pflichtbeiträge mehr zahlen, können Sie sich auf Antrag für die 5 Monate freiwillig versichern und 5 Beiträge in beliebiger Höhe zwischen Mindestbeitrag und Maximalbeitrag einzahlen oder 4. Sie nehmen einen Minijob mit Pflichtversicherung an und zahlen Beiträge für mindestens 5 Monate. 2.-4. bedeutet in jedem Fall 63 + 5 Monate bis Rentenbeginn (dafür sind die Abschläge 5*0,3% = 1,5% niedriger).
Felicitasam 13.05.2024 | 11:06
Nochmals danke an alle für den bisherigen Input. Pflichtversichert bin ich nicht, da ich in keinem Arbeitsverhältnis mehr stehe. Die detaillierte Aufstellung der GRV bez. bisheriger Anwartschaften / Wartezeiten habe ich eingehend überprüft und keine anrechenbaren Fehlzeiten gefunden. @ThomasR. Ihre Variante mit Rentenbeginn 63 + 5 Monate hört sich sehr interessant an. Verstehe ich es richtig, dass unter dieser Konstellation die fehlenden 5 Monate Wartezeit abgegolten sind und ich keine weiteren Massnahmen zwecks Ausgleich / Komplettierung vornehmen muss?
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