Hallo Angestellter,
wenn ich Sie ist richtig verstehe, sind Sie seit 1999 von der Rentenversicherungspflicht befreit und statt dessen in einem berufsständigen Versorgungswerk und erwarten daraus auch eine Altersversorgung.
In diesem Fall muss sich der Altersteilzeitvertrag mindestens bis zu dem Zeitpunkt erstrecken, ab dem Sie frühestens die berufsständige Versorgung erhalten können. Wenn dies ab einem Lebensalter von 63,5 so ist, dann ist auch Ihr Altersteilzeitvertrag gültig. Auf den Beginn der RV-Rente kommt es nicht an und Ihr Arbeitgeber ist sicher auch nicht zur Verlängerung verpflichtet.
Um den Anspruch auf die Altersrente für langjährig Versicherte noch vor der Regelaltersgrenze zu erlangen, können Sie neben Ihrer berufsständigen Versorgung noch freiwillige Beiträge in die RV einzahlen - sobald dann die 35 Jahre erfüllt sind, kann die Rente gezahlt werden. Ich würde Ihnen dringend raten, sich dazu (Kosten - Nutzen) in einer unserer Beratungsstellen persönlich beraten zu lassen.