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Experten-Antwort

fehlender Monat zwischen EM-Rente und Altersrente

von Niki29.02.2024 | 10:51
706 Ansichten
19 Antworten
Guten Tag, ich beziehe seit über 10 Jahren eine immer wieder befristete volle EM-Rente bis 31.7.2027, meine Altersrente beginnt ab 1.9.2027, es gibt also keibe Nahtlosigkeit zwischen beiden Renten, somit auch kein Bestandsschutz (24Monate-Regelung), sollte ich für den einen Monat noch einmal EM-Rente beantragen oder versuchen durch noch Urlausansprüche bzw.Arbeitszeitkonto, was in etwa zeitlich hinkommen würde,diesen Monat auszugleichen? Wie sieht es mit der Zurechnungszeit aus,zählt diese mit bei der Wartezeit von 35 Jahren(seit 2012 EM-Rente)?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 29.02.2024 | 12:19

Hallo Niki,

 

Sie könnten dann einen Antrag auf Weiterzahlung der Erwerbsminderungsrente stellen.

 

Hat ein Versicherter eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine Rente, werden ihm für diese Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt.

 

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

18 Antworten

Geraldam 29.02.2024 | 10:56
Doch natürlich haben Sie Bestandsschutz, denn die Altersrente beginnt innerhalb dieser 24 Monate. Ja, zählt als Wartezeit.
Berndam 29.02.2024 | 10:59
Erreichen Sie die Regelaltersgrenze zum September 2027? Dann empfiehlt es sich, eine Verlängerung für einen Monat zu beantragen, wahrscheinlich beruht das auf einem Irrtum des Rentenversicherungsträgers. In der Regel ist die Altersrente genauso hoch wie die EM-Rente, es gibt nur keinen Besitzstandsschutz, wenn zwischen den beiden Renten mehr als 2 Jahre liegen. Die Zurechnungszeit ist nicht Teil der 35 jährigen Wartezeit für die vorgezogene Altersrente, die Rentenbezugszeit aber schon. Bei der 35 jährigen Wartezeit für den Grundrentenzuschlag sind weder Zurechnungszeit, noch Rentenbezugszeit Teil dieser.
Maxam 29.02.2024 | 11:12
Ein Monat sind keine 24 Monate
Moritzam 29.02.2024 | 11:16
Max schrieb

Ein Monat sind keine 24 Monate

24 Monate sind mehr wie ein Monat.
Fritzeam 29.02.2024 | 11:24
Ein Widerspruch in sich, Bestandsschutz nur wenn die Rente nahtlos übergeht, dann aber die 24 Monate ins Spiel gebracht. Wie haben Sie sich vorgestellt, wie das gleichzeitig funktionieren soll?
Nikiam 29.02.2024 | 11:33
Fritze schrieb

Ein Widerspruch in sich, Bestandsschutz nur wenn die Rente nahtlos übergeht, dann aber die 24 Monate ins Spiel gebracht. Wie haben Sie sich vorgestellt, wie das gleichzeitig funktionieren soll?

Das genau ist die Frage, es ist ein Zitat einer Auskunft von der DRV: "Beim nahtlosen Übergang von EM-Rente in die Altersrente innerhalb von 24 Monaten" genau diesen Widerspruch verstehe ich nicht.
Etwas durcheinanderam 29.02.2024 | 11:39
Natürlich gilt in Ihrem Fall der Bestandsschutz nach §88 SGB6. Die Lücke beträgt gemäß Ihren Angaben ja nur 1 Monat, und das ist selbsterklärend deutlich kürzer als die laut Gesetz maximal erlaubten 24 Monate. Die Zeit des Bezuges einer EM-Rente zählt ganz klar mit dazu für die allgemeine 35-jährige Wartezeit. Mit der Zurechnungszeit hat das aber nichts zu tun (diese ist ja häufig kürzer als die Laufzeit der EM-Rente bis maximal zur persönlichen Regelaltersgrenze). Sie schreiben ganz allgemein vom Beginn Ihrer Altersrente. Bei der Frage, ob Sie noch eine Verlängerung der EM-Rente beantragen sollten, kommt es aber auch darauf an, ob Sie damit Ihre Regelaltersrente oder eine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen meinen. Wenn es die Regelaltersrente ist, ist es den Aufwand vielleicht nicht wert. Das ist dann Ihre persönliche Entscheidung. Wenn es aber eine vorgezogene Altersrente wäre, lohnt sich ein Verlängerungsantrag auf alle Fälle, weil Sie ja sonst ggf. Abschläge hinnehmen müssen, die bei einer Weitergewährung der EM-Rente dann nicht anfallen würden.
Fritzeam 29.02.2024 | 11:52
Niki schrieb

Das genau ist die Frage, es ist ein Zitat einer Auskunft von der DRV: "Beim nahtlosen Übergang von EM-Rente in die Altersrente innerhalb von 24 Monaten" genau diesen Widerspruch verstehe ich nicht.

Wird aus Ihrer EM-Rente eine Altersrente, fällt diese nicht niedriger aus, sofern nicht mehr als 24 Monate zwischen dem Ende der EM-Rente und dem Beginn der Altersrente liegen. Wären es bspw. 3 Jahre, würde neu gewürfelt. Wahrscheinlich sind Sie vom Begriff "nahtlos" irritiert.
nikiam 29.02.2024 | 12:28
Experte/in schrieb

Hallo Niki,

 

Sie könnten dann einen Antrag auf Weiterzahlung der Erwerbsminderungsrente stellen.

 

Hat ein Versicherter eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine Rente, werden ihm für diese Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt.

 

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Vielen Dank für Ihre Antwort, aber bitte verzeihen Sie dass ich jedoch noch nicht verstanden habe was dann dieser Antrag auf Weiterbewilligung der EM-Rente für nur EINEN MONAT für einen Sinn hat, wenn die Rente-die ja doch dann offensichtlich als nahtlos zählt und die Regelaltersrente nicht niedriger als die EM -Rente aufgrund des Bestandsschutzes ausfällt.
gut überlegenam 29.02.2024 | 13:00
Wenn es tatsächlich die Regelaltersrente ist und Sie noch Anspruch auf Urlaub/Arbeitszeitkontoausgleich haben, dann wäre es tatsächlich recht blödsinnig, noch eine Weiterbewilligung zu beantragen. Und die '35' Jahre könnten Ihnen im Übrigen auch egal sein, denn die brauchen Sie für eine 'vorgezogene' Rente, nicht aber für die Regelaltersrente. Und den Bestandschutz hätten Sie aber trotzdem, der hat auch mit den Beitragsjahren nichts zu tun. Wenn Sie keinen Grundrentenzuschlag erhalten können, reichen aber Ihre Zeiten evtl. dann doch für einen erhöhten Wohngeldanspruch, dafür werden nur 33 Jahre Grundrentenzeiten benötigt > Wohngeldstelle klären) Mit einer Altersrente dürfen Sie unbegrenzt hinzuverdienen (mit EM-Rente nicht). Sie sollten nun also erst einmal klären, was denn in Ihrem Arbeitsvertrag zum 'automatischen Ende des Vertrages' steht bzw. dies mit dem Arbeitgeber klären. Ihr Arbeitsverhältnis könnte also auch fortbestehen... Aber ausgehend davon, dass auch Sie das vielleicht gar nicht möchten, würde es dann wohl zum 31.08. enden. In diesem Monat würde dann die Abgeltung auch beitragsrechtlich berücksichtigt werden. Klären Sie bereits jetzt, ob diese Zahlungen dann sozialversicherungspflichtig sein werden (eigentlich ja, weil Sie dann noch nicht Regelaltersrentner sind und wahrscheinlich doch nicht, weil es eine Zahlung in einem Jahr ist, in dem sonst kein Gehalt bezahlt wurde... das wäre zu klären > Personalbüro oder auch Krankenkasse). Dort klären Sie dann auch gleich, wie es mit dem einen Monat Krankenversicherung aussieht. Dann beantragen Sie ca. 3-4 Monate vor dem Altersrentenbeginn diese Rente. Die mindestens genau so hoch sein wird wie Ihre EM-Rente per 31.07.2027. Und weil das Ganze ja noch gut drei Jahre hin ist, achten Sie auch auf mögliche Gesetzesänderungen, die bis dahin noch kommen könnten, die Regierung ist da gerade besonders eifrig tätig, sich ständig was neues einfallen zu lassen... :-) Wie auch z.B. mit einem Änderungsgesetz das gerade in Arbeit ist, weil der auch Sie betreffende Zuschlag auf die EM-Rente zum 01.07.2024 nun etwas verzögert kommen wird und als separate Zahlungen pro Monat... verfolgen Sie dazu aktuell die Medien oder auch hier dieses Forum.
Schadeam 29.02.2024 | 13:19
Niki schrieb

Vielen Dank!Es handelt sich um die Regelaltersrente.

Haben Sie 35 Versicherungsjahre? Wenn ja, können Sie sich das "Gedöhns" mit der EM Verlängerung doch sparen und zum EM Ende die AR für langjährig Versicherte beantragen? Wäre bürokratisch viel, viel einfacher......
nikiam 29.02.2024 | 14:24
gut überlegen schrieb

Wenn es tatsächlich die Regelaltersrente ist und Sie noch Anspruch auf Urlaub/Arbeitszeitkontoausgleich haben, dann wäre es tatsächlich recht blödsinnig, noch eine Weiterbewilligung zu beantragen.

Und die '35' Jahre könnten Ihnen im Übrigen auch egal sein, denn die brauchen Sie für eine 'vorgezogene' Rente, nicht aber für die Regelaltersrente. Und den Bestandschutz hätten Sie aber trotzdem, der hat auch mit den Beitragsjahren nichts zu tun.

Wenn Sie keinen Grundrentenzuschlag erhalten können, reichen aber Ihre Zeiten evtl. dann doch für einen erhöhten Wohngeldanspruch, dafür werden nur 33 Jahre Grundrentenzeiten benötigt > Wohngeldstelle klären)

Mit einer Altersrente dürfen Sie unbegrenzt hinzuverdienen (mit EM-Rente nicht). Sie sollten nun also erst einmal klären, was denn in Ihrem Arbeitsvertrag zum 'automatischen Ende des Vertrages' steht bzw. dies mit dem Arbeitgeber klären.

Ihr Arbeitsverhältnis könnte also auch fortbestehen... Aber ausgehend davon, dass auch Sie das vielleicht gar nicht möchten, würde es dann wohl zum 31.08. enden. In diesem Monat würde dann die Abgeltung auch beitragsrechtlich berücksichtigt werden.

Klären Sie bereits jetzt, ob diese Zahlungen dann sozialversicherungspflichtig sein werden (eigentlich ja, weil Sie dann noch nicht Regelaltersrentner sind und wahrscheinlich doch nicht, weil es eine Zahlung in einem Jahr ist, in dem sonst kein Gehalt bezahlt wurde... das wäre zu klären > Personalbüro oder auch Krankenkasse).

Dort klären Sie dann auch gleich, wie es mit dem einen Monat Krankenversicherung aussieht.

Dann beantragen Sie ca. 3-4 Monate vor dem Altersrentenbeginn diese Rente. Die mindestens genau so hoch sein wird wie Ihre EM-Rente per 31.07.2027.

Und weil das Ganze ja noch gut drei Jahre hin ist, achten Sie auch auf mögliche Gesetzesänderungen, die bis dahin noch kommen könnten, die Regierung ist da gerade besonders eifrig tätig, sich ständig was neues einfallen zu lassen... :-)

Wie auch z.B. mit einem Änderungsgesetz das gerade in Arbeit ist, weil der auch Sie betreffende Zuschlag auf die EM-Rente zum 01.07.2024 nun etwas verzögert kommen wird und als separate Zahlungen pro Monat... verfolgen Sie dazu aktuell die Medien oder auch hier dieses Forum.

Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort/Hilfe!
Lehrer Lämpelam 29.02.2024 | 14:53
Moritz schrieb

24 Monate sind mehr wie ein Monat.

Nein, 24 Monate sind mehr als ein Monat.
Liebsgrüße aus Bayernam 29.02.2024 | 18:03
Kaiser schrieb

Blubb!

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