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Experten-Antwort

FEHLER in der Rentenbezugsbescheinigung oder in der Rentenbezugsmitteilung für das FA

von Nachgefragt03.08.2023 | 12:14
874 Ansichten
11 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Liebe Experten, seit 2021 beziehe ich eine volle Erwerbsminderungsrente. Im Jahr 2022 wurde mein ruhendes Beschäftigungsverhältnis aufgelöst und es kam zur Auszahlung von Urlaubsansprüchen. Dieser Hinzuverdienst wurde der DRV von mir gemeldet und es kam ab dem Monat 10/2022 zu einer anteiligen Kürzung meiner Rente. Im Monat 6/2023 erfolgte die Spitzenabrechnung des Hinzuverdienstes für das Kalenderjahr 2022. Die ermittelte und zu leistende Erstattung der Überzahlung ist nicht zu beanstanden und ist von mir im Monat 7/2023 erfolgt. Bis zum diesem Punkt ist für mich alles in Ordnung! Am 26.07.2023 habe ich die Rentenbezugsbescheinigung erhalten (von mir angefordert). Dort wird der Hinzuverdienst für das GESAMTE Kalenderjahr 2022 berücksichtigt. Der Wert stimmt bezogen auf die Spitzenabrechnung in 2023, jedoch nicht bezogen auf die tatsächliche Auszahlung in 2022. Weiterhin gibt es jetzt eine Abweichung zur Information über die Meldung an die Finanzverwaltung Inhalt der Rentenbezugsmitteilung für das Jahr 2022. Ich bin der Lage beide Bescheinigungen zu verstehen und nachzuvollziehen, mir ist klar, dass es sich in der Rentenbezugsbescheinigung um monatliche Beträge handelt. Fragen: 1. Wie kann es zu solch einer Abweichung kommen? 2. kann ich mir die Werte für die Steuererklärung jetzt aussuchen? 3. Übermittelt die Rentenversicherung nach der Spitzenabrechnung für 2022 die Daten jetzt neu an das Finanzamt und stellt eine neue Bescheinigung aus? 4. Muss der Rentenbetrag in der Summe in beiden Bescheinigungen identisch sein? 5. Warum spiegelt die Rentenbezugsbescheinigung nicht die Realität wieder? Vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen. Ich hoffe, auf Hilfe damit ich dem Finanzamt das auch irgendwie erklären kann.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Nachgefragt,

 

Forumsteilnehmer "Abschläge" hat Ihnen den Sachverhalt schon sehr ausführlich dargestellt (vielen Dank dafür an Abschläge). Dem können wir hier im Forum nichts weiter hinzufügen. Insbesondere haben wir hier keinen Einfluss auf die Verfahrensabläufe und Dokumente der Rentenversicherungsträger, sondern können lediglich allgemeine Auskünfte zu rechtlichen Fragen geben. Eventuelle Probleme und Unrichtigkeiten in der Berechnung können Sie nur direkt mit Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger oder bei steuerrechtlichen Fragen auch im Rahmen des Einkommenssteuerausgleichs mit dem Finanzamt klären.

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10 Antworten

Abschlägeam 03.08.2023 | 13:12
Hallo Nachgefragt, beim Finanzamt gilt das 'Zuflussprinzip', d.h. dort interessiert. welche Rentenbeträge Ihnen im Jahr 2022 tatsächlich bezahlt wurden. Und auch nur diese Beträge werden an das Finanzamt übermittelt. Eine im Rahmen der 'Spitzabrechnung' zu erfolgende Korrektur, mit entsprechenden Nachzahlungs/Erstattungsansprüchen wirkt sich steuerlich dann erst für das Jahr 2023 aus. Die 'Rentenbezugsbescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt' sollte also dem entsprechen, was bereits für das Jahr 2022 an das Finanzamt mitgeteilt wurde. Sie schreiben, dass die Rente erst ab 10/2022 gekürzt wurde (nach Mitteilung Urlaubsabgeltung). Demnach haben Sie von 01-06 einen gleichmäßigen monatlichen Rentenbetrag erhalten, dann von 07-09 den um die Rentenanpassung erhöhten Rentenbetrag.und für die Monate 10-12 diesen Betrag abzüglich der Kürzung wg. Hinzuverdienst. Tragen Sie die Summe dieser Beträge in Ihrer Steuererklärung entsprechend auch so ein. Die per 26.07.2023 erstellte 'Rentenbezugsbescheinigung (für den Versicherten) berücksichtigt jedoch bereits die im Rahmen der Spitzabrechnung erfolgten Korrekturen, da dieses dann per diesem Datum die Bezüge sind (sein sollten), die Sie tatsächlich erhalten haben. Hier sollten Sie sich ggfs. die einzelnen Monate ansehen, die Ihren 'Anspruch' widerspiegeln, der 'insgesamt' ja bezahlt wurde. Vergessen Sie bei Ihrer Steuererklärung nicht, auch die Einkünfte aus Ihrem Angestelltenverhältnis zu deklarieren und die sich daraus ergebenden Steuermindernden Möglichkeiten zu nutzen. Im Übrigen werden Fragen zur steuerrechtlichen Behandlung Ihrer Rente von einem Steuerberater, einem Lohnsteuerhilfeverein oder dem Finanzamt direkt beantwortet. Im Einkommensteuergesetz finden Sie 'Renten' unter § 22 EStG
Nachgefragtam 03.08.2023 | 13:58
Zitat von Abschläge anzeigenausblenden
Abschläge schrieb

Hallo Nachgefragt,

beim Finanzamt gilt das 'Zuflussprinzip', d.h. dort interessiert. welche Rentenbeträge Ihnen im Jahr 2022 tatsächlich bezahlt wurden. Und auch nur diese Beträge werden an das Finanzamt übermittelt.

Eine im Rahmen der 'Spitzabrechnung' zu erfolgende Korrektur, mit entsprechenden Nachzahlungs/Erstattungsansprüchen wirkt sich steuerlich dann erst für das Jahr 2023 aus.

Die 'Rentenbezugsbescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt' sollte also dem entsprechen, was bereits für das Jahr 2022 an das Finanzamt mitgeteilt wurde.

Sie schreiben, dass die Rente erst ab 10/2022 gekürzt wurde (nach Mitteilung Urlaubsabgeltung).

Demnach haben Sie von 01-06 einen gleichmäßigen monatlichen Rentenbetrag erhalten, dann von 07-09 den um die Rentenanpassung erhöhten Rentenbetrag.und für die Monate 10-12 diesen Betrag abzüglich der Kürzung wg. Hinzuverdienst.

Tragen Sie die Summe dieser Beträge in Ihrer Steuererklärung entsprechend auch so ein.

Die per 26.07.2023 erstellte 'Rentenbezugsbescheinigung (für den Versicherten) berücksichtigt jedoch bereits die im Rahmen der Spitzabrechnung erfolgten Korrekturen, da dieses dann per diesem Datum die Bezüge sind (sein sollten), die Sie tatsächlich erhalten haben. Hier sollten Sie sich ggfs. die einzelnen Monate ansehen, die Ihren 'Anspruch' widerspiegeln, der 'insgesamt' ja bezahlt wurde.

Vergessen Sie bei Ihrer Steuererklärung nicht, auch die Einkünfte aus Ihrem Angestelltenverhältnis zu deklarieren und die sich daraus ergebenden Steuermindernden Möglichkeiten zu nutzen.

Im Übrigen werden Fragen zur steuerrechtlichen Behandlung Ihrer Rente von einem Steuerberater, einem Lohnsteuerhilfeverein oder dem Finanzamt direkt beantwortet.

Im Einkommensteuergesetz finden Sie 'Renten' unter § 22 EStG

Herzlichen Dank für die ausführliche Antwort. Ich habe jetzt verstanden, dass die "Rentenbezugsbescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt" für 2022 die Werte nach dem Zuflussprinzip beinhaltet (tatsächliche Zahlung). Dies ist für mich auch nachvollziehbar und plausibel. Das die "Rentenbezugsbescheinigung" jedoch abweicht und nicht die tatsächlichen Zahlungen ausweist für die Monate 01-09/2022 ist nicht nachvollziehbar. Es ergibt sich somit eine Differenz zwischen beiden Bescheinigungen. Die Bescheinigung für das Finanzamt beinhaltet die Werte dem Zuflussprinzip und die Rentenbezugsbescheinigung nach der wirtschaftlichen Zugehörigkeit. Das kann so nicht richtig sein! ODER? Die DRV kann in der Rentenbezugsbescheinigung nicht einfach Rentenbeträge ausweisen die so nicht geflossen sind im Jahr 2022. Wo ist das gesetzlich geregelt?
Abschlägeam 03.08.2023 | 14:35
Zitat von Nachgefragt anzeigenausblenden
Grundsätzlich ist die Abrechnung von Hinzuverdienst im § 96a SGB VI geregelt. Wie dieser § von der DRV 'angewendet' wird, finden Sie für 2022 in den GRA rvRecht: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… Die Rentenbezugsbescheinigung (für den Versicherten) sollten Sie als 'Kontoauszug' für sich (bzw. ggfs. auch für andere Stellen mit Ausnahme des FA) betrachten, der Ihren Anspruch per 26.07.2023 inklusive der durch die Spitzabrechnung bereits erfolgten Korrekturen darstellen sollte. Wenn Sie hier also die gesamten Beträge des Jahres 2022 mit den Beträgen des Jahres 2023 aufaddieren und dies mit den auf Ihrem Bankkonto erfolgten Gutschriften/Belastungen vergleichen, sollte es stimmen (der am 31.07.2023 auf dem Bankkonto gutgeschrieben Rentenbetrag erscheint hier allerdings schon per 01.07.2023, da dies die Fälligkeit des Rentenanspruches ist - der Zahlungsanspruch liegt später - dies bitte auch beachten). Sollten Sie hier immer noch Differenzen finden, bleibt nichts anderes übrig, als dies direkt mit Ihrer zuständigen DRV zu klären
Nachgefragtam 03.08.2023 | 16:19
Zitat von Abschläge anzeigenausblenden
DANKE für Ihre Mühe und ausführliche Darstellung. Die Rentenbezugsbescheinigung (für den Versicherten) stimmt bezogen der Beträge unter Berücksichtigung der Spitzenabrechnung für 2022 die in 6/2023 erfolgt ist. Man kann jedoch nicht von einer Art "Kontoauszug" sprechen, da somit die Beträge mit der tatsächlichen Zahlung in 2022 falsch sind bzw. nicht übereinstimmen. Hätte ich eine "Rentenbezugsbescheinigung (für den Versicherten)" zum Beispiel im Mai 2023 bei der DRV angefordert wären mir die Beträge so bescheinigt wurden wie in der Bescheinigung für das Finanzamt und es würde keine Abweichung geben. Fazit: Die Rentenbezugsbescheinigung (für den Versicherten) ein falscher Kontoauszug durch die spätere Spitzenabrechnung des Hinzuverdienstes?
Abschlägeam 03.08.2023 | 17:40
Zitat von Nachgefragt anzeigenausblenden
Nein, kein falscher Kontoauszug, sondern ein 'aktueller'. Und nicht mit dem 'Kontoauszug' einer Bank zu vergleichen, bei der Buchungen tagesgenau erfolgen (bzw. mit Wertstellung), sondern eher im Sinne einer Buchhaltung, in der auch im Folgejahr noch für das Vorjahr 'korrigiert' werden darf. Und ja, richtig, hätten Sie bereits im Mai etwas angefordert, wären diese 'Korrekturen' noch nicht mit drin. Angenommen Ihre Rente betrug 1.000 EUR. Für den Zeitraum 01-06/2022 also 6.000,00 EUR. Im Juli gab es eine Rentenerhöhung. Für die einfache Berechnung nehme ich hier mal 3%. Ab Juli stand Ihnen also eine monatliche Rente von 1.030,00 EUR zu. Bis inklusiv 09/22 also 3x = 3.090,00 EUR. Dann hat Ihr Arbeitgeber Ihren Restanspruch abgerechnet gehabt und bezahlt und dies wurde entsprechend spät der DRV mitgeteilt. Rückwirkend konnte die also Ihre Rente nicht mindern, sondern erst ab 10/2022. Ihre Urlaubsabgeltung war also um xx EUR höher als der Freibetrag von 6.300 EUR und wurde entsprechend gekürzt. Nehmen wir hier mal 100,00 EUR an. Von Oktober bis Dezember sind also für drei Monate entsprechend geringere Beträge ausbezahlt worden, nämlich nur noch 930,00 EUR mal drei = 2.790,00 EUR. Bis hierhin interessiert es wegen des 'Zuflusses' das Finanzamt. Bei der Spitzabrechnung wurde nun geprüft, was tatsächlich war. Außer der Urlaubsabgeltung hatten Sie keinen Hinzuverdienst. Und es sind jeweils 'Jahresbeträge', sowohl der Freibetrag als auch der Hinzuverdienst. Somit war JEDER Monat des Jahres 2022 um die Differenz Urlaubsabgeltung minus Freibetrag zu mindern, damit die 'Buchhaltung' bei der DRV wieder stimmt :-) Die Beträge betreffen also das Kalenderjahr 2022, wurden aber erst in den Monaten 01-06/2023 'beglichen'. Bei meinem Beispiel hatten Sie also für 01-06 einen Anspruch von monatlich 1.000 EUR - 90 EUR und ab 07-12 1.030,00 EUR minus 90 EUR. Die Differenz zu den tatsächlichen Zahlungen erscheinen auf IHREM Bankkonto aber erst in 2023, nämlich in den Monaten 01-06 (und evtl. Restbetrag). Wenn Sie es also für sich selbst überprüfen wollen, müssen Sie 2022 komplett und in 2023 bis inklusiv Juni vergleichen. Die beiden Bescheingungen (Ihre und die für das Finanzamt) dürfen Sie aber nicht miteinander vergleichen, denn für das Finanzamt gilt nur, was per 31.12.2022 tatsächlich geflossen ist.
Abschlägeam 03.08.2023 | 17:44
Zitat von Abschläge anzeigenausblenden
Abschläge schrieb

Nein, kein falscher Kontoauszug, sondern ein 'aktueller'.

Und nicht mit dem 'Kontoauszug' einer Bank zu vergleichen, bei der Buchungen tagesgenau erfolgen (bzw. mit Wertstellung), sondern eher im Sinne einer Buchhaltung, in der auch im Folgejahr noch für das Vorjahr 'korrigiert' werden darf.

Und ja, richtig, hätten Sie bereits im Mai etwas angefordert, wären diese 'Korrekturen' noch nicht mit drin.

Angenommen Ihre Rente betrug 1.000 EUR. Für den Zeitraum 01-06/2022 also 6.000,00 EUR.

Im Juli gab es eine Rentenerhöhung. Für die einfache Berechnung nehme ich hier mal 3%.

Ab Juli stand Ihnen also eine monatliche Rente von 1.030,00 EUR zu. Bis inklusiv 09/22 also 3x = 3.090,00 EUR.

Dann hat Ihr Arbeitgeber Ihren Restanspruch abgerechnet gehabt und bezahlt und dies wurde entsprechend spät der DRV mitgeteilt. Rückwirkend konnte die also Ihre Rente nicht mindern, sondern erst ab 10/2022.

Ihre Urlaubsabgeltung war also um xx EUR höher als der Freibetrag von 6.300 EUR und wurde entsprechend gekürzt.

Nehmen wir hier mal 100,00 EUR an.

Von Oktober bis Dezember sind also für drei Monate entsprechend geringere Beträge ausbezahlt worden, nämlich nur noch 930,00 EUR mal drei = 2.790,00 EUR.

Bis hierhin interessiert es wegen des 'Zuflusses' das Finanzamt.

Bei der Spitzabrechnung wurde nun geprüft, was tatsächlich war. Außer der Urlaubsabgeltung hatten Sie keinen Hinzuverdienst.

Und es sind jeweils 'Jahresbeträge', sowohl der Freibetrag als auch der Hinzuverdienst.

Somit war JEDER Monat des Jahres 2022 um die Differenz Urlaubsabgeltung minus Freibetrag zu mindern, damit die 'Buchhaltung' bei der DRV wieder stimmt :-)

Die Beträge betreffen also das Kalenderjahr 2022, wurden aber erst in den Monaten 01-06/2023 'beglichen'.

Bei meinem Beispiel hatten Sie also für 01-06 einen Anspruch von monatlich 1.000 EUR - 90 EUR und ab 07-12 1.030,00 EUR minus 90 EUR.

Die Differenz zu den tatsächlichen Zahlungen erscheinen auf IHREM Bankkonto aber erst in 2023, nämlich in den Monaten 01-06 (und evtl. Restbetrag).

Wenn Sie es also für sich selbst überprüfen wollen, müssen Sie 2022 komplett und in 2023 bis inklusiv Juni vergleichen.

Die beiden Bescheingungen (Ihre und die für das Finanzamt) dürfen Sie aber nicht miteinander vergleichen, denn für das Finanzamt gilt nur, was per 31.12.2022 tatsächlich geflossen ist.

Im letzten Teil müssten es (wie im Beispiel zuvor) natürlich minus 100 EUR heißen. Wie auch immer, das Prinzip der 'Kontrolle' anhand Ihrer eigenen Zahlen wurde hoffentlich deutlich :-)
Das Wort zum Donnerstagam 03.08.2023 | 18:23
Zitat von Abschläge anzeigenausblenden
Abschläge schrieb

Nein, kein falscher Kontoauszug, sondern ein 'aktueller'.

Und nicht mit dem 'Kontoauszug' einer Bank zu vergleichen, bei der Buchungen tagesgenau erfolgen (bzw. mit Wertstellung), sondern eher im Sinne einer Buchhaltung, in der auch im Folgejahr noch für das Vorjahr 'korrigiert' werden darf.

Und ja, richtig, hätten Sie bereits im Mai etwas angefordert, wären diese 'Korrekturen' noch nicht mit drin.

Angenommen Ihre Rente betrug 1.000 EUR. Für den Zeitraum 01-06/2022 also 6.000,00 EUR.

Im Juli gab es eine Rentenerhöhung. Für die einfache Berechnung nehme ich hier mal 3%.

Ab Juli stand Ihnen also eine monatliche Rente von 1.030,00 EUR zu. Bis inklusiv 09/22 also 3x = 3.090,00 EUR.

Dann hat Ihr Arbeitgeber Ihren Restanspruch abgerechnet gehabt und bezahlt und dies wurde entsprechend spät der DRV mitgeteilt. Rückwirkend konnte die also Ihre Rente nicht mindern, sondern erst ab 10/2022.

Ihre Urlaubsabgeltung war also um xx EUR höher als der Freibetrag von 6.300 EUR und wurde entsprechend gekürzt.

Nehmen wir hier mal 100,00 EUR an.

Von Oktober bis Dezember sind also für drei Monate entsprechend geringere Beträge ausbezahlt worden, nämlich nur noch 930,00 EUR mal drei = 2.790,00 EUR.

Bis hierhin interessiert es wegen des 'Zuflusses' das Finanzamt.

Bei der Spitzabrechnung wurde nun geprüft, was tatsächlich war. Außer der Urlaubsabgeltung hatten Sie keinen Hinzuverdienst.

Und es sind jeweils 'Jahresbeträge', sowohl der Freibetrag als auch der Hinzuverdienst.

Somit war JEDER Monat des Jahres 2022 um die Differenz Urlaubsabgeltung minus Freibetrag zu mindern, damit die 'Buchhaltung' bei der DRV wieder stimmt :-)

Die Beträge betreffen also das Kalenderjahr 2022, wurden aber erst in den Monaten 01-06/2023 'beglichen'.

Bei meinem Beispiel hatten Sie also für 01-06 einen Anspruch von monatlich 1.000 EUR - 90 EUR und ab 07-12 1.030,00 EUR minus 90 EUR.

Die Differenz zu den tatsächlichen Zahlungen erscheinen auf IHREM Bankkonto aber erst in 2023, nämlich in den Monaten 01-06 (und evtl. Restbetrag).

Wenn Sie es also für sich selbst überprüfen wollen, müssen Sie 2022 komplett und in 2023 bis inklusiv Juni vergleichen.

Die beiden Bescheingungen (Ihre und die für das Finanzamt) dürfen Sie aber nicht miteinander vergleichen, denn für das Finanzamt gilt nur, was per 31.12.2022 tatsächlich geflossen ist.

Amen!
Nachgefragtam 03.08.2023 | 19:36
Ihre Mühe mit mir ist beeindruckend!:-) Ich habe es auch verstanden und kann die Zahlen auch alle nachvollziehen ABER es ist und bleibt nicht logisch! Die Bescheinigung für das Finanzamt erfolgt nach dem Zuflussprinz, dabei findet § 11 EStG Anwendung. Die Buchhaltung entspricht somit exakt die der Bankbuchung und ist nicht zu beanstanden. Die Buchhaltung der Rentenbezugsbescheinigung für den Versicherten ist dann die des HGB*s entsprechend, denn es werden plötzlich Forderungen und Verbindlichkeiten mit berücksichtigt. Man erhält somit eine Bescheinigung mit dem Werten der wirtschaftlichen Zugehörigkeit. Diese Tatsache ist absolut unlogisch und ein Bruch im System. Vielleicht sollte die DRV auf Ihren Bescheinigungen dies auch erwähnen und für jeden deutlich machen. Ein Unternehmer in Deutschland kann sich auch nicht aussuchen wie er seine Buchhaltung erstellt und ob er eine Gewinnermittlung oder Bilanz aufstellt. Bei beiden Methoden erhält man nämlich unterschiedliche Einnahmen. Ich habe jetzt die Probleme bei den Ämtern und Behörden!
Abschlägeam 04.08.2023 | 09:02
Zitat von Nachgefragt anzeigenausblenden
Der Gesetzgeber hat es leider so vorgesehen, denn der macht die gesetzlichen Vorgaben auch für die Rentenversicherung. Und eigentlich ist davon auszugehen, dass auch die entsprechend betroffenen anderen Behörden diesen 'Unterschied' kennen und evtl. dort bestehende Ansprüche entsprechend berücksichtigen. Im Zweifelsfall legen Sie die jeweiligen Bescheide der DRV mit vor (z.B. den nach der Spitzabrechnung), denn aus dem geht dann hervor, warum Beträge, die eigentlich das Jahr 2022 betreffen, erst jetzt endgültig abgerechnet werden und in welcher Höhe. Und auch wenn ich Ihre Unzufriedenheit damit gut nachvollziehen kann, wird sich das System wohl nicht so schnell ändern. Aber vielleicht kommt Ihr Vorschlag, dies irgendwo in der Rentenauskunft zu vermerken, ja bei den zuständigen Administratoren der DRV an, bzw. schreiben Sie eine entsprechende mail an die für die Datenverarbeitung zuständige Stelle (?). Auch bei z.B. den Energieanbietern muss man ja immer das Vorjahr noch mit zur Überprüfung der Jahresabrechnung heranziehen, denn auch dort wird dann für die einzelnen Monate plötzlich etwas völlig anderes abgerechnet, als die monatlichen Vorauszahlungen vermuten ließen. Dies allerdings (das ist meine persönliche Meinung) ist oftmals durchaus undurchsichtiger als die dagegen recht simple 'Auflistung' der DRV 'seit xx stand Ihnen zu und Sie haben bis xx erhalten' ;-) Dennoch ein wunderschönes Wochenende und alles Gute!
Nachgefragtam 04.08.2023 | 10:18
Zitat von Abschläge anzeigenausblenden
Mir fehlt die Kraft und die Gesundheit gegen das Vorgehen der DRV zu kämpfen. Weiterhin bin ich nicht der Berater der DRV wie sie ihre Bescheinigung zu erstellen haben. Bei vielen Behörden und Ämtern sitzen leider sehr häufig Menschen die nicht über die notwendige Fachkompetenz verfügen und somit habe ich das Problem der Erklärung. Kaum liegt mal eine Besonderheit wie Anrechnung des Hinzuverdienstes vor, dann wird es schon schwer und wir haben den Salat. Ich wünsche Ihnen auch ein schönes Wochenende und alles Gute!
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