Nein, kein falscher Kontoauszug, sondern ein 'aktueller'.
Und nicht mit dem 'Kontoauszug' einer Bank zu vergleichen, bei der Buchungen tagesgenau erfolgen (bzw. mit Wertstellung), sondern eher im Sinne einer Buchhaltung, in der auch im Folgejahr noch für das Vorjahr 'korrigiert' werden darf.
Und ja, richtig, hätten Sie bereits im Mai etwas angefordert, wären diese 'Korrekturen' noch nicht mit drin.
Angenommen Ihre Rente betrug 1.000 EUR. Für den Zeitraum 01-06/2022 also 6.000,00 EUR.
Im Juli gab es eine Rentenerhöhung. Für die einfache Berechnung nehme ich hier mal 3%.
Ab Juli stand Ihnen also eine monatliche Rente von 1.030,00 EUR zu. Bis inklusiv 09/22 also 3x = 3.090,00 EUR.
Dann hat Ihr Arbeitgeber Ihren Restanspruch abgerechnet gehabt und bezahlt und dies wurde entsprechend spät der DRV mitgeteilt. Rückwirkend konnte die also Ihre Rente nicht mindern, sondern erst ab 10/2022.
Ihre Urlaubsabgeltung war also um xx EUR höher als der Freibetrag von 6.300 EUR und wurde entsprechend gekürzt.
Nehmen wir hier mal 100,00 EUR an.
Von Oktober bis Dezember sind also für drei Monate entsprechend geringere Beträge ausbezahlt worden, nämlich nur noch 930,00 EUR mal drei = 2.790,00 EUR.
Bis hierhin interessiert es wegen des 'Zuflusses' das Finanzamt.
Bei der Spitzabrechnung wurde nun geprüft, was tatsächlich war. Außer der Urlaubsabgeltung hatten Sie keinen Hinzuverdienst.
Und es sind jeweils 'Jahresbeträge', sowohl der Freibetrag als auch der Hinzuverdienst.
Somit war JEDER Monat des Jahres 2022 um die Differenz Urlaubsabgeltung minus Freibetrag zu mindern, damit die 'Buchhaltung' bei der DRV wieder stimmt :-)
Die Beträge betreffen also das Kalenderjahr 2022, wurden aber erst in den Monaten 01-06/2023 'beglichen'.
Bei meinem Beispiel hatten Sie also für 01-06 einen Anspruch von monatlich 1.000 EUR - 90 EUR und ab 07-12 1.030,00 EUR minus 90 EUR.
Die Differenz zu den tatsächlichen Zahlungen erscheinen auf IHREM Bankkonto aber erst in 2023, nämlich in den Monaten 01-06 (und evtl. Restbetrag).
Wenn Sie es also für sich selbst überprüfen wollen, müssen Sie 2022 komplett und in 2023 bis inklusiv Juni vergleichen.
Die beiden Bescheingungen (Ihre und die für das Finanzamt) dürfen Sie aber nicht miteinander vergleichen, denn für das Finanzamt gilt nur, was per 31.12.2022 tatsächlich geflossen ist.