Hallo Schnitzler,
die Zuordnung und Beitragspflicht von einmalig gezahlten Arbeitsentgelten ist in § 23a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) geregelt. Danach ist eine Einmalzahlung bei laufendem Beschäftigungsverhältnis grundsätzlich dem Monat der Auszahlung zuzuordnen. Eine Zuordnung zum Vorjahr ist nur möglich, wenn die Auszahlung in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März erfolgt und weitere Voraussetzungen erfüllt sind.
Die richtige Zuordnung Ihrer Einmalzahlung kann von uns nicht beurteilt werden, da uns die Details Ihres Falles nicht bekannt sind. Wenden Sie sich bei Zweifeln an der Richtigkeit der Zuordnung und der Beurteilung der Beitragspflicht bitte an Ihre Krankenkasse, da diese außerhalb von Betriebsprüfungen nach § 28h Absatz 2 SGB IV über die Versicherungs- und Beitragspflicht in sämtlichen Zweigen der Sozialversicherung entscheidet.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung