Hallo Carin,
die Wiedereingliederung darf gegebenenfalls auch wiederholt aus gesundheitlichen oder betriebsbedingten Gründen in der Regel für jeweils bis zu 7 Tage unterbrochen werden. Jede Unterbrechung einer stufenweisen Wiedereingliederung ist für sich zu beurteilen. Eine Zusammenrechnung erfolgt nicht. Bei der 7-Tage-Regelung handelt es sich grundsätzlich zwar um eine starre Frist, es ist jedoch im Einzelfall zu prüfen, welcher Sachverhalt zu einer Unterbrechung der stufenweisen Wiedereingliederung geführt hat und ob der Versicherte die Unterbrechung zu vertreten hat. Führen gesundheitliche Gründe zu einer Unterbrechung der stufenweisen Wiedereingliederung von mehr als 7 Tagen ist (im Einzelfall) zu prüfen, aufgrund welcher Erkrankung die Wiedereingliederung unterbrochen wurde. Ist erkennbar, dass die Wiedereingliederung noch erfolgreich beendet werden kann, darf in gesundheitlichen Ausnahmefällen der 7-Tage-Zeitraum überschritten werden, wenn das Ende der Unterbrechung von vornherein absehbar bleibt .
Bei betriebsbedingten Unterbrechungen (zum Beispiel Werksferien, Kurzarbeit) kann die 7-Tage-Frist hingegen ausschließlich aufgrund besonders gelagerter Feiertage (zum Beispiel Jahreswechsel) überschritten werden ).
Liegt kein Ausnahmefall vor und wird der 7-Tage-Zeitraum überschritten, gilt die Wiedereingliederung vom ersten Tag der Unterbrechung an als abgebrochen. Ist ein erfolgreicher Abschluss der stufenweisen Wiedereingliederung aufgrund mehrfacher Unterbrechungen nicht mehr zu erwarten, ist die stufenweise Wiedereingliederung abzubrechen .
Anlässlich der Erkrankung eines Kindes, maßgebend ist der Kindbegriff nach § 45 Abs. 1 und 4 SGB V, kann eine Freistellung von der stufenweisen Wiedereingliederung für längstens 7 Tage erfolgen. Die Erkrankung des Kindes ist anhand einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen ).
Da vor und während der Wiedereingliederung durchgehend Arbeitsunfähigkeit vorliegen muss, besteht in dieser Zeit kein Anspruch auf Erholungsurlaub. Wird Erholungsurlaub genommen, so fehlt es an der Grundvoraussetzung (Arbeitsunfähigkeit) für die Durchführung einer stufenweisen Wiedereingliederung. In einem solchen Fall gilt sie ab dem ersten Tag der Unterbrechung als beendet.
Betriebsferien stellen eine betriebsbedingte Unterbrechung der stufenweisen Wiedereingliederung dar, die der Rehabilitand nicht zu vertreten hat. Die Arbeitsunfähigkeit wird durch kurzfristige Betriebsferien grundsätzlich nicht beendet. Werden die Betriebsferien im Einzelfall dennoch mit dem regulären Urlaubsanspruch des Beschäftigten abgegolten und wird entsprechend Urlaubsentgelt gezahlt (§ 11 BUrlG), so ist dieses auf das zu zahlende Übergangsgeld anzurechnen (§ 72 Abs. 1 SGB IX).
Ist die Dauer der Unterbrechung aus zeitlichen und sachlichen Gründen nicht mehr vertretbar, gilt die stufenweise Wiedereingliederung vom ersten Tag der Unterbrechung an als beendet.
Wird zu einem späteren Zeitpunkt eine erneute Wiedereingliederung erforderlich, so ist der neu zu erstellende Stufenplan nicht mehr Bestandteil der vorangegangenen Leistung zur medizinischen Rehabilitation.
Mit freundlichen Grüßen
Hallo Carin,
die Wiedereingliederung darf gegebenenfalls auch wiederholt aus gesundheitlichen oder betriebsbedingten Gründen in der Regel für jeweils bis zu 7 Tage unterbrochen werden. Jede Unterbrechung einer stufenweisen Wiedereingliederung ist für sich zu beurteilen. Eine Zusammenrechnung erfolgt nicht. Bei der 7-Tage-Regelung handelt es sich grundsätzlich zwar um eine starre Frist, es ist jedoch im Einzelfall zu prüfen, welcher Sachverhalt zu einer Unterbrechung der stufenweisen Wiedereingliederung geführt hat und ob der Versicherte die Unterbrechung zu vertreten hat. Führen gesundheitliche Gründe zu einer Unterbrechung der stufenweisen Wiedereingliederung von mehr als 7 Tagen ist (im Einzelfall) zu prüfen, aufgrund welcher Erkrankung die Wiedereingliederung unterbrochen wurde. Ist erkennbar, dass die Wiedereingliederung noch erfolgreich beendet werden kann, darf in gesundheitlichen Ausnahmefällen der 7-Tage-Zeitraum überschritten werden, wenn das Ende der Unterbrechung von vornherein absehbar bleibt .
Bei betriebsbedingten Unterbrechungen (zum Beispiel Werksferien, Kurzarbeit) kann die 7-Tage-Frist hingegen ausschließlich aufgrund besonders gelagerter Feiertage (zum Beispiel Jahreswechsel) überschritten werden ).
Liegt kein Ausnahmefall vor und wird der 7-Tage-Zeitraum überschritten, gilt die Wiedereingliederung vom ersten Tag der Unterbrechung an als abgebrochen. Ist ein erfolgreicher Abschluss der stufenweisen Wiedereingliederung aufgrund mehrfacher Unterbrechungen nicht mehr zu erwarten, ist die stufenweise Wiedereingliederung abzubrechen .
Anlässlich der Erkrankung eines Kindes, maßgebend ist der Kindbegriff nach § 45 Abs. 1 und 4 SGB V, kann eine Freistellung von der stufenweisen Wiedereingliederung für längstens 7 Tage erfolgen. Die Erkrankung des Kindes ist anhand einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen ).
Da vor und während der Wiedereingliederung durchgehend Arbeitsunfähigkeit vorliegen muss, besteht in dieser Zeit kein Anspruch auf Erholungsurlaub. Wird Erholungsurlaub genommen, so fehlt es an der Grundvoraussetzung (Arbeitsunfähigkeit) für die Durchführung einer stufenweisen Wiedereingliederung. In einem solchen Fall gilt sie ab dem ersten Tag der Unterbrechung als beendet.
Betriebsferien stellen eine betriebsbedingte Unterbrechung der stufenweisen Wiedereingliederung dar, die der Rehabilitand nicht zu vertreten hat. Die Arbeitsunfähigkeit wird durch kurzfristige Betriebsferien grundsätzlich nicht beendet. Werden die Betriebsferien im Einzelfall dennoch mit dem regulären Urlaubsanspruch des Beschäftigten abgegolten und wird entsprechend Urlaubsentgelt gezahlt (§ 11 BUrlG), so ist dieses auf das zu zahlende Übergangsgeld anzurechnen (§ 72 Abs. 1 SGB IX).
Ist die Dauer der Unterbrechung aus zeitlichen und sachlichen Gründen nicht mehr vertretbar, gilt die stufenweise Wiedereingliederung vom ersten Tag der Unterbrechung an als beendet.
Wird zu einem späteren Zeitpunkt eine erneute Wiedereingliederung erforderlich, so ist der neu zu erstellende Stufenplan nicht mehr Bestandteil der vorangegangenen Leistung zur medizinischen Rehabilitation.
Mit freundlichen Grüßen
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