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Experten-Antwort

Fehlzeiten Rentenbescheid

von Steve18.08.2020 | 09:45
771 Ansichten
18 Antworten
Hallo, vor geraumer Zeit ist ein Schreiben der Rentenstelle gekommen, mit einer Auflistung der Zeiten und einem Fragebogen. Ein Schreck hat mir jedoch die Fettgedruckte Spalte "Fehlzeiten" eingejagt, auch wenn es sich hier "nur" sozusagen um 1 Monat und 20 Tage handelt. Ich möchte dazu aber erklären um welche Zeiten es sich handelt: Und zwar handelt es sich um die Zeit nach meinem Schulabschluss. In dieser Zeit bin ich sozusagen im Juli 17 Jahre alt geworden und habe, wie man da so macht, Bewerbungen geschrieben und Vorstellungsgespräche geführt. Habe dann eine Zusage bekommen und meine Lehre zum 1.September angefangen. Jetzt fehlt diese Zeit im Rentenbescheid unter anderem weil meine Eltern damals versäumt haben mir zu sagen das ich mich Ausbildungssuchend melden muss und ich von diesem Umstand selbst auch nichts wusste. Sprich 20 Tage im Juli und der komplette August ist als Fehlzeit eingetragen. Muss ich im Fragebogen jetzt angeben das diese Fehlzeit korrekt ist und ich darüber sozusagen keinen Nachweis habe weil ich mich damals nicht Ausbildungssuchend gemeldet habe oder gibt es dennoch Mittel und Wege sozusagen irgendwelche Beweise zu erbringen ? Ich danke Ihnen für eine mögliche Antwort im Vorraus ! Gruß

2 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 18.08.2020 | 11:49

1. Die Berücksichtigung von Zeiten der Ausbildungssuche setzt u.a. voraus, dass eine Meldung bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder z. B. bei einem Jobcenter erfolgt ist.

2. Ist eine solche Meldung nicht vorgenommen worden, ist diese Zeit auch zu berücksichtigen, wenn sie nachgewiesen werden kann. Der Nachweis kann durch alle geeigneten Unterlagen geführt werden. In Betracht kommmen hier vorrangig Bescheinigungen der Agentur für Arbeit sowie von Arbeitgebern die Kindergeld gezahlt haben.

3. Sie sollten hier nachforschen, ob Ihnen geeignete Unterlagen oder Ihren Eltern noch vorliegen, ggf. kann diese Lücke dann doch geklärt werden.

Experten-Antwortam 18.08.2020 | 11:49

1. Die Berücksichtigung von Zeiten der Ausbildungssuche setzt u.a. voraus, dass eine Meldung bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder z. B. bei einem Jobcenter erfolgt ist.

2. Ist eine solche Meldung nicht vorgenommen worden, ist diese Zeit auch zu berücksichtigen, wenn sie nachgewiesen werden kann. Der Nachweis kann durch alle geeigneten Unterlagen geführt werden. In Betracht kommmen hier vorrangig Bescheinigungen der Agentur für Arbeit sowie von Arbeitgebern die Kindergeld gezahlt haben.

3. Sie sollten hier nachforschen, ob Ihnen geeignete Unterlagen oder Ihren Eltern noch vorliegen, ggf. kann diese Lücke dann doch geklärt werden.

16 Antworten

Steveam 18.08.2020 | 11:56
Danke erstmal für Ihre Antwort. Eine Meldung beim Arbeitsamt gab es damals nicht. Das war 1994, da gabs weder ein Jobcenter noch eine Argentur für Arbeit. Das ist dann wohl damals "verbummelt" worden. Ich kann somit vom Arbeitsamt für diesen Zeitraum keine Meldung vom Arbeitsamt vorlegen, ich weiss offen gesagt nichtmal ob es damals sowas wie "Ausbildungssuchend" überhaupt gab. Insoweit scheint es so als wenn ich diese Zeit dann abschreiben muss.
KSCam 18.08.2020 | 12:13
Wenn dies der einzige Monat Lücke in Ihrem Leben bleibt, ist das kein Drama, das Sie später mal als Rentner gut verschmerzen können. Deswegen Sollten Sie sich keine grauen Haare wachsen lassen.
KSCam 18.08.2020 | 14:03
Wenn die Schulzeit nach dem 17. Geburtstag geendet hat, wäre der eine Monat als Übergangsmonat zur Lehre eine (unbewertete) Zeit und das wäre wohl amtlich so gespeichert worden und es gäbe keine Lücke. Wurde der Fragesteller erst nach der Schulentlassung 17, dann liegt halt ne Lücke vor.....die sich im Peanuts-Bereich bei der späteren Rente auswirkt (oder überhaupt nicht). Und eine Meldung beim damaligen Arbeitsamt hätte die Rente auch nicht ernorm verbessert. Aber die Motz- und Jammer- Onkels haben wieder mal Konjunktur. Und diejenigen, die den DRV Mitarbeitern grundsätzlich nichts als Bosheit unterstellen.
Da bin ich nicht sicher?am 18.08.2020 | 14:20
bei der DRV sind 35 Versicherungsjahr3 35 Jahre und nicht 34 Jahre und 11 Monate. Gebt doch jedem Schulabgänger 1 Leitfaden / Sozialgesetzbuch heraus. Informiert die Schulabgänger, dass 1 Meldung über Bewerbungszeiten an die DRV zu erfolgen hat. Dies weiss mit Sicherheit kein Schulabgänger. Aber doch nicht nach löschen und Stinkefinger rufen. Gebt endlich dem Versicherten einen Ombudsmann. Was den Versicherten bei Rentenbeginn erwartet ist doch nachlesbar.
KSCam 18.08.2020 | 18:41
Da gäbe es sicher einige Möglichkeiten das Thema Sozialversicherung allen - auch Schülern - näher zu bringen. Alle Schulen mit Schülern ab 17 Jahren könnten die RV Nummer mit der Schulanmeldung erfassen und die Schulzeit bei Abgang von der Schule melden, dann wären schon mal viele Schulzeiten gemeldet - das kann aber nicht die DRV bestimmen, da bräuchte es eine entsprechende gesetzliche Ermächtigung und die Schulsekretariate würden wahrscheinlich sehr erfreut auf so ein Gesetz reagieren. Die gleiche Verordnung müsste dann für alle Fachschulen, Fachhochschulen und Hochschulen gelten. Im Rahmen des Gemeinschaftskundeunterricht könnte das Fach Sozialversicherung in alle Lehrpläne aller Schularten verpflichtend aufgenommen werden - aber auch die Lehrpläne erstellt nicht die DRV, sondern Ministerien, o.a. Ein weiteres Problem dabei wäre dass die Unterrichtenden vom Fach sein sollten - viele Lehrer sind aber Beamte und kommen selbst nie in Kontakt zur Rentenversicherung (haben da wenig Ahnung - und jeder DRV Berater kennt wohl das Klischee der"geschiedenen Lehrerin mit Doppelnamen = Alptraum eines Beraters"). Also müsste diesbezüglich auch die Lehrerausbildung reformiert werden - aber auch dafür ist die DRV nicht das zuständige Gremium. Und dann sollte das Fach auch notenrelevant sein - denn was nicht benotet wird, interessiert den "gemeinen Schüler" nicht. Das ist eine leidvolle Erfahrung eines Praktikers der schon des öfteren in Schulklassen über das Thema Rente gesprochen hat.....solche Stunden finden dann nämlich meist in "äußerst lukrativen Randstunden" vor schläfriger Schülerschaft statt. Dieser Text kann beliebig ergänzt werden
W°lfgangam 18.08.2020 | 19:02
Hallo Steve, zusammengefasst: - Sie haben vor dem 11.07. Ihre Schulausbildung beendet (wahrscheinlich schon im Juni/Zeugnisübergabe), also _vor_ dem 17. Lbj. - Damit ist die 'Lücke' korrekt und kann auch nicht mehr irgendwie gefüllt/geheilt + und zur Rentenzeit werden. *) > @Experte: 1. Die Berücksichtigung von Zeiten der Ausbildungssuche setzt u.a. voraus, dass eine Meldung bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder z. B. bei einem Jobcenter erfolgt ist. ...nunja, der war damals noch nicht geboren, um das rechtlich einordnen zu können ;-) → es reicht, wenn Sie der DRV mitteilen, dass in der Lücke 'keine rentenrechtlichen Zeiten' liegen, dann wird das 'abgehakt'/keine weiteren Nachfragen dazu. Gruß w. *) Ausnahme: Sie weisen für diese Zeit eigene Arbeitsbemühungen/Bewerbungsschreiben in erheblicher Zahl nach + AG-Ablehungen, um diese Zeit als Anrechnungszeit/beitragsfreie Arbeitslosigkeit in Ihren Versicherungsverlauf zu bringen ...eher utopisch - Sie werden nix gemacht haben und bis zum Beginn der Lehre die 'freie' Zeit schlicht genossen haben *g
Valzuunam 19.08.2020 | 08:46
W°lfgang schrieb

Hallo Steve,

zusammengefasst:

- Sie haben vor dem 11.07. Ihre Schulausbildung beendet (wahrscheinlich schon im Juni/Zeugnisübergabe), also _vor_ dem 17. Lbj.

- Damit ist die 'Lücke' korrekt und kann auch nicht mehr irgendwie gefüllt/geheilt + und zur Rentenzeit werden. *)

> @Experte: 1. Die Berücksichtigung von Zeiten der Ausbildungssuche setzt u.a. voraus, dass eine Meldung bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder z. B. bei einem Jobcenter erfolgt ist.

...nunja, der war damals noch nicht geboren, um das rechtlich einordnen zu können ;-)

→ es reicht, wenn Sie der DRV mitteilen, dass in der Lücke 'keine rentenrechtlichen Zeiten' liegen, dann wird das 'abgehakt'/keine weiteren Nachfragen dazu.

Gruß

w.

*) Ausnahme: Sie weisen für diese Zeit eigene Arbeitsbemühungen/Bewerbungsschreiben in erheblicher Zahl nach + AG-Ablehungen, um diese Zeit als Anrechnungszeit/beitragsfreie Arbeitslosigkeit in Ihren Versicherungsverlauf zu bringen ...eher utopisch - Sie werden nix gemacht haben und bis zum Beginn der Lehre die 'freie' Zeit schlicht genossen haben *g

Hallo Wolfgang, hier irren Sie - für eine Anrechnungszeit ist die Meldung bei der Agentur für Arbeit zwingend erforderlich (Gesetzestext). Sie beschreiben einen -hier allerdings irrelevanten- möglichen anschlusswahrenden Überbrückungstatbestand (bzgl. der vor Vollendung des 25. Lj. ohnehin nicht erforderlichen „Unterbrechung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung“).
W°lfgangam 19.08.2020 | 21:01
Valzuun schrieb

Hallo Wolfgang,

hier irren Sie - für eine Anrechnungszeit ist die Meldung bei der Agentur für Arbeit zwingend erforderlich (Gesetzestext).

Sie beschreiben einen -hier allerdings irrelevanten- möglichen anschlusswahrenden Überbrückungstatbestand (bzgl. der vor Vollendung des 25. Lj. ohnehin nicht erforderlichen „Unterbrechung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung“).

1. AfA? ...damals? ...noch so ein 'Experte' ;-) 2. Nachweis von AZ ALO ...bitte mal ganz tief in die eigene RAA/DRV einsteigen! Gruß w. PS: Warum muss man 'Allgemeinwissen' hier eigentlich ständig wiederholen?/wenn schon der entscheidende Hinweis (welche Nachweismöglichkeiten bestehen) erfolgt ist? ;-)
Valzuunam 19.08.2020 | 21:54
Bitte nicht Tatbestand und Nachweis verwechseln. Es muss eine Meldung bei einer Deutschen Agentur für Arbeit (oder deren Rechtsvorgängern) vorgelegen haben um die Zeit als Anrechnungszeit berücksichtigen zu können. In welcher Form diese Tatsache (wenn sie den vorlag) nachgewiesen wird ist ein vollkommen andere Frage. Wenn Ihnen dafür der (vollkommen eindeutige) Gesetzestext nicht ausreicht brauch übrigens überhaupt nicht Tief in die RAA einsteigen gleich am Anfang ist eine Tabelle mit den Voraussetzungen. Jedes Mal ist die Meldung dabei. Wie gesagt-sie verwechseln es mit den Überbrückenszeiten. Diese sind selbst keine Anrechnungszeiten; aber ein tiefes Einsteigen ist erforderlich. Sollte ich mich irren und Sie tatsächlich etwas gegenteiliges finden-ich wäre Ihnen für die Fundstelle sehr verbunden.
W°lfgangam 20.08.2020 | 22:02
Valzuun schrieb

Bitte nicht Tatbestand und Nachweis verwechseln. Es muss eine Meldung bei einer Deutschen Agentur für Arbeit (oder deren Rechtsvorgängern) vorgelegen haben um die Zeit als Anrechnungszeit berücksichtigen zu können.

In welcher Form diese Tatsache (wenn sie den vorlag) nachgewiesen wird ist ein vollkommen andere Frage.

Wenn Ihnen dafür der (vollkommen eindeutige) Gesetzestext nicht ausreicht brauch übrigens überhaupt nicht Tief in die RAA einsteigen gleich am Anfang ist eine Tabelle mit den Voraussetzungen. Jedes Mal ist die Meldung dabei.

Wie gesagt-sie verwechseln es mit den Überbrückenszeiten. Diese sind selbst keine Anrechnungszeiten; aber ein tiefes Einsteigen ist erforderlich.

Sollte ich mich irren und Sie tatsächlich etwas gegenteiliges finden-ich wäre Ihnen für die Fundstelle sehr verbunden.

Hallo Valzuun, auf die Schnelle: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… und gibt leider den von mir erwähnten Sachverhalt (Nachweis über lediglich/belegbare Eigenbemühungen nicht mehr konkret/spontan her (ich habe es doch selbst in der Sachbearbeitung über diesen Weg praktiziert mit Anerkennung der AZ/Alo ...nein, ich bin jetzt da nicht mehr allen Links nachgelaufen :-)) ...liegt als bereits vergilbte Fundstelle aus der 'alten' RAA irgendwo noch im Rücken hinter mir im Büro/da war/ist es konkret nachlesbar. Die DRV hat leider bei Ihrer RAA/GRA die 'Eigenheit', bestimmte/wertvolle öffentlich lesbare Information 'auszudünnen' – Rechtsstand/Auslegungen vor 20+ Jahren sind einfach 'obsolet' ...seis drum Gruß w. PS: wir einigen uns auf ein Patt: Sie jung dynamisch mit durchaus aufstrebenden Potenzial, ich etwas angegraut mit dem Wissen der 'Alten' – könnte diese Zeit aber immer noch mit 'Sprucke'/entsprechenden Nachweisen dieser Generation in den VV hieven *g – ohne auf eine zeitgleiche AA (!) Meldung zu verweisen ← was ja schlechthin auch Inhalt dieser 'nicht nachweisbaren'/früheren AZ/Alo ist. Fragen Sie einen Berater u60 in der Nähe, der wird es Ihnen bestätigen :-)
Anti-Wolleam 20.08.2020 | 22:15
W°lfgang schrieb

Hallo Valzuun,

auf die Schnelle:

https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0051_75/p_0058/gra_sgb006_p_0058_abs1_s1_nr3.html#doc1577144bodyText36

und gibt leider den von mir erwähnten Sachverhalt (Nachweis über lediglich/belegbare Eigenbemühungen nicht mehr konkret/spontan her (ich habe es doch selbst in der Sachbearbeitung über diesen Weg praktiziert mit Anerkennung der AZ/Alo ...nein, ich bin jetzt da nicht mehr allen Links nachgelaufen :-))

...liegt als bereits vergilbte Fundstelle aus der 'alten' RAA irgendwo noch im Rücken hinter mir im Büro/da war/ist es konkret nachlesbar. Die DRV hat leider bei Ihrer RAA/GRA die 'Eigenheit', bestimmte/wertvolle öffentlich lesbare Information 'auszudünnen' – Rechtsstand/Auslegungen vor 20+ Jahren sind einfach 'obsolet' ...seis drum

Gruß

w.

PS: wir einigen uns auf ein Patt: Sie jung dynamisch mit durchaus aufstrebenden Potenzial, ich etwas angegraut mit dem Wissen der 'Alten' – könnte diese Zeit aber immer noch mit 'Sprucke'/entsprechenden Nachweisen dieser Generation in den VV hieven *g – ohne auf eine zeitgleiche AA (!) Meldung zu verweisen ← was ja schlechthin auch Inhalt dieser 'nicht nachweisbaren'/früheren AZ/Alo ist. Fragen Sie einen Berater u60 in der Nähe, der wird es Ihnen bestätigen :-)

(Fundstelle)
Hallo Valzuun, auf die Schnelle: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… und gibt leider den von mir erwähnten Sachverhalt (Nachweis über lediglich/belegbare Eigenbemühungen nicht mehr konkret/spontan her (ich habe es doch selbst in der Sachbearbeitung über diesen Weg praktiziert mit Anerkennung der AZ/Alo ...nein, ich bin jetzt da nicht mehr allen Links nachgelaufen :-)) ...liegt als bereits vergilbte Fundstelle aus der 'alten' RAA irgendwo noch im Rücken hinter mir im Büro/da war/ist es konkret nachlesbar. Die DRV hat leider bei Ihrer RAA/GRA die 'Eigenheit', bestimmte/wertvolle öffentlich lesbare Information 'auszudünnen' – Rechtsstand/Auslegungen vor 20+ Jahren sind einfach 'obsolet' ...seis drum Gruß w. PS: wir einigen uns auf ein Patt: Sie jung dynamisch mit durchaus aufstrebenden Potenzial, ich etwas angegraut mit dem Wissen der 'Alten' – könnte diese Zeit aber immer noch mit 'Sprucke'/entsprechenden Nachweisen dieser Generation in den VV hieven *g – ohne auf eine zeitgleiche AA (!) Meldung zu verweisen ← was ja schlechthin auch Inhalt dieser 'nicht nachweisbaren'/früheren AZ/Alo ist. Fragen Sie einen Berater u60 in der Nähe, der wird es Ihnen bestätigen :-)
Dieser Beitrag erzeugt unwillkürlich einen Brechreiz. Der „alte“ Mann ist tatsächlich auf dem Ego-Trip. Es wird Zeit, dass Sie endlich abtreten. Die Zeit hat Sie schon lange überholt.
Valzuunam 21.08.2020 | 09:31
Vor allem jung, aber auch dynamisch und aufstrebendes Potential nehme ich mal als Kompliment und lasse es um Übrigen unkommentiert stehen (der Gentleman genießt bekanntlich und schweigt). Natürlich mag die Rechtsauffassung oder -auslegung einzelner Träger oder Gremien früher eine andere gewesen sein. Aber wie Sie richtig erwähnen ist für aktuelle Entscheidungen obsolet-und damit auch müßig das wie, wann und warum zu recherchieren. Es sei den, hier liest der eine oder andere Bachelor mit, der es zum Thema seiner Abschlussarbeit machen möchte. Übrigens findet sich der Hinweis auf die Eigenbemühungen noch in den GRA - aber eben nur unter dem Abschnitt „Anschlusswahrende Tatbestände/ Überbrückungszeiten“ (GRA § 58, Kapitel 3.5).
zuckiam 21.08.2020 | 21:19
Übrigens findet sich der Hinweis auf die Eigenbemühungen noch in den GRA - aber eben nur unter dem Abschnitt „Anschlusswahrende Tatbestände/ Überbrückungszeiten“ (GRA § 58, Kapitel 3.5).
Danke für den Hinweis, (1992 Lücke von 2 Monaten) Bewerbungsunterlagen habe ich sogar noch, dito Antwortschreiben von den jeweiligen Firmen, eventuell werden diese zwei Monate noch berücksichtig (zwischen Studium und Arbeitsaufnahme), mal sehen ob die DRV das anerkennt.
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