1. Die Berücksichtigung von Zeiten der Ausbildungssuche setzt u.a. voraus, dass eine Meldung bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder z. B. bei einem Jobcenter erfolgt ist.
2. Ist eine solche Meldung nicht vorgenommen worden, ist diese Zeit auch zu berücksichtigen, wenn sie nachgewiesen werden kann. Der Nachweis kann durch alle geeigneten Unterlagen geführt werden. In Betracht kommmen hier vorrangig Bescheinigungen der Agentur für Arbeit sowie von Arbeitgebern die Kindergeld gezahlt haben.
3. Sie sollten hier nachforschen, ob Ihnen geeignete Unterlagen oder Ihren Eltern noch vorliegen, ggf. kann diese Lücke dann doch geklärt werden.
1. Die Berücksichtigung von Zeiten der Ausbildungssuche setzt u.a. voraus, dass eine Meldung bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder z. B. bei einem Jobcenter erfolgt ist.
2. Ist eine solche Meldung nicht vorgenommen worden, ist diese Zeit auch zu berücksichtigen, wenn sie nachgewiesen werden kann. Der Nachweis kann durch alle geeigneten Unterlagen geführt werden. In Betracht kommmen hier vorrangig Bescheinigungen der Agentur für Arbeit sowie von Arbeitgebern die Kindergeld gezahlt haben.
3. Sie sollten hier nachforschen, ob Ihnen geeignete Unterlagen oder Ihren Eltern noch vorliegen, ggf. kann diese Lücke dann doch geklärt werden.
Danke erstmal für Ihre Antwort. Eine Meldung beim Arbeitsamt gab es damals nicht. Das war 1994, da gabs weder ein Jobcenter noch eine Argentur für Arbeit. Das ist dann wohl damals "verbummelt" worden. Ich kann somit vom Arbeitsamt für diesen Zeitraum keine Meldung vom Arbeitsamt vorlegen, ich weiss offen gesagt nichtmal ob es damals sowas wie "Ausbildungssuchend" überhaupt gab.
Insoweit scheint es so als wenn ich diese Zeit dann abschreiben muss.
bei der DRV sind 35 Versicherungsjahr3 35 Jahre und nicht 34 Jahre und 11 Monate. Gebt doch jedem Schulabgänger 1 Leitfaden / Sozialgesetzbuch heraus. Informiert die Schulabgänger, dass 1 Meldung über Bewerbungszeiten an die DRV zu erfolgen hat. Dies weiss mit Sicherheit kein Schulabgänger. Aber doch nicht nach löschen und Stinkefinger rufen. Gebt endlich dem Versicherten einen Ombudsmann.
Was den Versicherten bei Rentenbeginn erwartet ist doch nachlesbar.
Hallo Steve,
zusammengefasst:
- Sie haben vor dem 11.07. Ihre Schulausbildung beendet (wahrscheinlich schon im Juni/Zeugnisübergabe), also _vor_ dem 17. Lbj.
- Damit ist die 'Lücke' korrekt und kann auch nicht mehr irgendwie gefüllt/geheilt + und zur Rentenzeit werden. *)
> @Experte: 1. Die Berücksichtigung von Zeiten der Ausbildungssuche setzt u.a. voraus, dass eine Meldung bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder z. B. bei einem Jobcenter erfolgt ist.
...nunja, der war damals noch nicht geboren, um das rechtlich einordnen zu können ;-)
→ es reicht, wenn Sie der DRV mitteilen, dass in der Lücke 'keine rentenrechtlichen Zeiten' liegen, dann wird das 'abgehakt'/keine weiteren Nachfragen dazu.
Gruß
w.
*) Ausnahme: Sie weisen für diese Zeit eigene Arbeitsbemühungen/Bewerbungsschreiben in erheblicher Zahl nach + AG-Ablehungen, um diese Zeit als Anrechnungszeit/beitragsfreie Arbeitslosigkeit in Ihren Versicherungsverlauf zu bringen ...eher utopisch - Sie werden nix gemacht haben und bis zum Beginn der Lehre die 'freie' Zeit schlicht genossen haben *g
Hallo Wolfgang,
hier irren Sie - für eine Anrechnungszeit ist die Meldung bei der Agentur für Arbeit zwingend erforderlich (Gesetzestext).
Sie beschreiben einen -hier allerdings irrelevanten- möglichen anschlusswahrenden Überbrückungstatbestand (bzgl. der vor Vollendung des 25. Lj. ohnehin nicht erforderlichen „Unterbrechung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung“).
Bitte nicht Tatbestand und Nachweis verwechseln. Es muss eine Meldung bei einer Deutschen Agentur für Arbeit (oder deren Rechtsvorgängern) vorgelegen haben um die Zeit als Anrechnungszeit berücksichtigen zu können.
In welcher Form diese Tatsache (wenn sie den vorlag) nachgewiesen wird ist ein vollkommen andere Frage.
Wenn Ihnen dafür der (vollkommen eindeutige) Gesetzestext nicht ausreicht brauch übrigens überhaupt nicht Tief in die RAA einsteigen gleich am Anfang ist eine Tabelle mit den Voraussetzungen. Jedes Mal ist die Meldung dabei.
Wie gesagt-sie verwechseln es mit den Überbrückenszeiten. Diese sind selbst keine Anrechnungszeiten; aber ein tiefes Einsteigen ist erforderlich.
Sollte ich mich irren und Sie tatsächlich etwas gegenteiliges finden-ich wäre Ihnen für die Fundstelle sehr verbunden.
Hallo Valzuun,
auf die Schnelle:
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0051_75/p_0058/gra_sgb006_p_0058_abs1_s1_nr3.html#doc1577144bodyText36
und gibt leider den von mir erwähnten Sachverhalt (Nachweis über lediglich/belegbare Eigenbemühungen nicht mehr konkret/spontan her (ich habe es doch selbst in der Sachbearbeitung über diesen Weg praktiziert mit Anerkennung der AZ/Alo ...nein, ich bin jetzt da nicht mehr allen Links nachgelaufen :-))
...liegt als bereits vergilbte Fundstelle aus der 'alten' RAA irgendwo noch im Rücken hinter mir im Büro/da war/ist es konkret nachlesbar. Die DRV hat leider bei Ihrer RAA/GRA die 'Eigenheit', bestimmte/wertvolle öffentlich lesbare Information 'auszudünnen' – Rechtsstand/Auslegungen vor 20+ Jahren sind einfach 'obsolet' ...seis drum
Gruß
w.
PS: wir einigen uns auf ein Patt: Sie jung dynamisch mit durchaus aufstrebenden Potenzial, ich etwas angegraut mit dem Wissen der 'Alten' – könnte diese Zeit aber immer noch mit 'Sprucke'/entsprechenden Nachweisen dieser Generation in den VV hieven *g – ohne auf eine zeitgleiche AA (!) Meldung zu verweisen ← was ja schlechthin auch Inhalt dieser 'nicht nachweisbaren'/früheren AZ/Alo ist. Fragen Sie einen Berater u60 in der Nähe, der wird es Ihnen bestätigen :-)
Dieser Beitrag erzeugt unwillkürlich einen Brechreiz. Der „alte“ Mann ist tatsächlich auf dem Ego-Trip. Es wird Zeit, dass Sie endlich abtreten. Die Zeit hat Sie schon lange überholt.(Fundstelle)Hallo Valzuun, auf die Schnelle: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… und gibt leider den von mir erwähnten Sachverhalt (Nachweis über lediglich/belegbare Eigenbemühungen nicht mehr konkret/spontan her (ich habe es doch selbst in der Sachbearbeitung über diesen Weg praktiziert mit Anerkennung der AZ/Alo ...nein, ich bin jetzt da nicht mehr allen Links nachgelaufen :-)) ...liegt als bereits vergilbte Fundstelle aus der 'alten' RAA irgendwo noch im Rücken hinter mir im Büro/da war/ist es konkret nachlesbar. Die DRV hat leider bei Ihrer RAA/GRA die 'Eigenheit', bestimmte/wertvolle öffentlich lesbare Information 'auszudünnen' – Rechtsstand/Auslegungen vor 20+ Jahren sind einfach 'obsolet' ...seis drum Gruß w. PS: wir einigen uns auf ein Patt: Sie jung dynamisch mit durchaus aufstrebenden Potenzial, ich etwas angegraut mit dem Wissen der 'Alten' – könnte diese Zeit aber immer noch mit 'Sprucke'/entsprechenden Nachweisen dieser Generation in den VV hieven *g – ohne auf eine zeitgleiche AA (!) Meldung zu verweisen ← was ja schlechthin auch Inhalt dieser 'nicht nachweisbaren'/früheren AZ/Alo ist. Fragen Sie einen Berater u60 in der Nähe, der wird es Ihnen bestätigen :-)
Übrigens findet sich der Hinweis auf die Eigenbemühungen noch in den GRA - aber eben nur unter dem Abschnitt „Anschlusswahrende Tatbestände/ Überbrückungszeiten“ (GRA § 58, Kapitel 3.5).Danke für den Hinweis, (1992 Lücke von 2 Monaten) Bewerbungsunterlagen habe ich sogar noch, dito Antwortschreiben von den jeweiligen Firmen, eventuell werden diese zwei Monate noch berücksichtig (zwischen Studium und Arbeitsaufnahme), mal sehen ob die DRV das anerkennt.
Vor allem jung, aber auch dynamisch und aufstrebendes Potential nehme ich mal als Kompliment und lasse es um Übrigen unkommentiert stehen (der Gentleman genießt bekanntlich und schweigt).
Natürlich mag die Rechtsauffassung oder -auslegung einzelner Träger oder Gremien früher eine andere gewesen sein. Aber wie Sie richtig erwähnen ist für aktuelle Entscheidungen obsolet-und damit auch müßig das wie, wann und warum zu recherchieren.
Es sei den, hier liest der eine oder andere Bachelor mit, der es zum Thema seiner Abschlussarbeit machen möchte.
Übrigens findet sich der Hinweis auf die Eigenbemühungen noch in den GRA - aber eben nur unter dem Abschnitt „Anschlusswahrende Tatbestände/ Überbrückungszeiten“ (GRA § 58, Kapitel 3.5).
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