Grundsätzlich kann auch Versicherungspflicht während der Schulzeit bestehen.
Nach § 1 Nr. 1 SGB VI sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt ODER zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind versicherungspflichtig. Das heißt, dass zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte selbst dann der Versicherungspflicht unterliegen, wenn sie kein Arbeitsentgelt erzielen. Bei zu ihrer Ausbildung beschäftigten kommt es daher nicht auf die Geringfügigkeitsgrenze an.
Aufgrund Ihrer Sachverhaltsdarstellung vermute ich, dass Sie bis Juli in Ihrem späteren Ausbildungsbetrieb tätig waren und nun die vorherige Tätigkeit als Ausbildungzeiten gewertet bzw. auf die Ausbildungszeit angerechnet wurde.
Insofern die Zeit bis Juli zur Ausbildung zählt, käme es nicht auf die Geringfügigkeitsgrenze an, könnte als im Grunde versicherungspflicht als Auszubildender bestehen.
Die Frage ist jedoch nicht zuletzt aufgrund der von Ihnen bis Anfang Juli verrichteten Tätigkeiten, ob diese Tätigkeit inhaltlich zur Ausbildung gerechnet werden darf.
Bitte setzen Sie sich erneut mit der Personalstelle Ihres Ausbildungsbetriebes in Verbindung, um diesen Punkt zu klären.
Sollten Sie an der Rechtmäßigkeit des Bestehens der Versicherungspflicht zweifeln, können Sie parallel dazu auch Kontakt zu Ihrer Krankenkasse aufnehmen, da die Krankenkasse ein Einzugsstelle sämtlicher Sozialversicherungsbeiträge die Versicherungspflicht prüft und über den entsprechenden Beitragseinzug entscheidet.