Sie haben vor Wegfall Ihrer zeitlich befristeten Erwerbsminderungsrente einen Weitergewährungsantrag gestellt. Bei der Entscheidung der Gewährung der Rente über den Wegfallzeitpunkt hinaus wird Ihr aktuelles Leistungsvermögen festgestellt. Auf eine Veränderung Ihres Leistungsvermögens im Vergleich zur Erstentscheidung kommt es hierbei nicht an.
Laut Ihrer Aussage wurde die Ablehnung damit begründet, dass aktuell ein Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes in wechselnder Arbeitshaltung besteht.
Wird ein Rentenantrag mit dem Verweis auf den allgemeinen Arbeitsmarkt abgelehnt, ist eine Benennung von Verweisungstätigkeiten nur erforderlich, wenn Sie unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht einsetzbar sind. Da im Ablehnungsbescheid kein Bezug auf eine Verweisungstätigkeit genommen wird, hat der Gutachter das Erfordernis von zum Beispiel zusätzlichen betriebsunüblichen Pausen vermutlich nicht festgestellt. Es kommt folglich jede leichte Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Berücksichtigung Ihrer individuellen Funktionseinschränkungen in wechselnder Körperhaltung in Frage.
Die von der Agentur für Arbeit erstellten Gutachten werden in die Entscheidung mit einbezogen. Der sozialmedizinische Dienst der Rentenversicherung ist jedoch an die Leistungsbewertung dieser Gutachten nicht gebunden. Die im Rentenverfahren erstellten sozialmedizinischen Gutachten sind die Entscheidungsgrundlage des Rentenbescheides.