Voraussetzung für die Anerkennung von Studienzeiten ist u.a., dass Zeit und Arbeitskraft überwiegend beansprucht wurden, d.h. es muss mindestens ein wöchentlicher Aufwand von 20 Stunden (inkl. Vorbereitung) vorliegen. Dies ist in der Regel bei einem Fernstudium schon nicht der Fall. Hinzu kommt, dass Studienzeiten neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nur dann angerechnet werden können, wenn Sie mehr Zeit in das Studium investiert haben als in die Beschäftigung. Auch dieser Nachweis wird Ihnen schwerfallen. Allerdings kann eine abschließende Prüfung nur durch den für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger vorgenommen werden.