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Experten-Antwort

Fernstudium und Vollwaisenrente....

von Nancy Hagemann02.10.2010 | 23:31
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2 Antworten

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Hallo, weis jemand ob ich wenn ich ein Fernstudium mache weiterhin Vollwaisenrente bekomme? Bin 23 Jahre und habe voriges Jahr meine 3 Ausbildung angefangen,da ich aber unter starken Angst und Panikattacken leide ist es mir nicht möglich eine Ausbildung zu absolvieren. Meine letzte Rettung wäre ein Fernstudium. Bitte helft mir weiter, vielleicht habt ihr ja noch andere Ideen. Danke Nancy

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Wie Sie der Antwort von -_- bereits entnehmen konnten, ist es grundsätzlich möglich, auch während eines Fernstudiums Vollwaisenrente zu bekommen.

Wenn Sie beispielsweise ein Studium an der Fernuni Hagen in entsprechendem Umfang aufnehmen, ist Ihr Waisenrentenanspruch auf jedem Fall weiterhin gegeben. Aber auch Fernunterricht bei anderen Anbietern kann den Anforderungen der Rentenversicherung gerecht werden. Wenn Sie ein interessantes Angebot gefunden haben, lassen Sie von Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger im vorab prüfen, ob damit die Voraussetzungen für den weiteren Waisenrentenanspruch erfüllt wären.

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1 Antworten

-_-am 03.10.2010 | 13:50
Fernunterricht ist nur dann Schul- oder Berufsausbildung, wenn eine der herkömmlichen Ausbildung vergleichbare Stetigkeit und Regelmäßigkeit der Ausbildung gegeben und ihre Dauer nicht allein der Verantwortung des Schülers überlassen ist. Indiz für das Vorliegen dieser Kriterien kann die Erteilung regelmäßigen mündlichen Direktunterrichts sein. Vorrangig sind diese Grundanforderungen beim Fernunterricht dann als erfüllt anzusehen, wenn die Ausbildung im Rahmen des Fernunterrichts von vornherein an bestimmte Rahmenzeitpläne gebunden und eine Kontrolle des Leistungsstandes - z. B. durch Korrektur- und Prüfungsaufgaben, Zwischenprüfungen - gewährleistet ist. Ist dies der Fall, kann Fernunterricht auch ohne Begleitunterricht Schul- oder Berufsausbildung i. S. des § 48 Abs. 4 SGB 6 sein, sofern die überwiegende Inanspruchnahme von Zeit und Arbeitskraft durch die Ausbildung gegeben ist. Die überwiegende Beanspruchung durch die Ausbildung liegt vor, wenn die Ausbildung einen Zeitaufwand von mehr als 20 Stunden wöchentlich erfordert hat. Bei der Ermittlung der zeitlichen Belastung ist auf die objektiv erforderliche häusliche Vorbereitungszeit und gegebenenfalls bei Begleitunterricht auf die Zahl der Unterrichtsstunden und den zeitlichen Aufwand für die Schulwege abzustellen. Das Vorliegen der o. a. Grundanforderungen (Rahmenzeitpläne, Kontrolle des Leistungsstandes usw.) und die Belastung durch den Fernunterricht sind durch geeignete Unterlagen (z. B. Prospekte und sonstiges Informationsmaterial, Bestätigung der Ausbildungsstätte über die objektive zeitliche Belastung, regelmäßige Leistungsbestätigungen des Lehrinstituts) nachzuweisen. http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
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