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Führt fehlende Kontenklärung zu einer Nicht-Auszahlung der minimalen Rente?

von Gretl02.09.2025 | 13:50
504 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Hallo, Nach vielen Jahren im Ausland lebe ich seit 2011 wieder in Deutschland und habe seitdem mehrere Renteninformationen über die „Höhe der künftigen Regelaltersgrenze“ (eine sehr minimale Rente) erhalten. Ich hatte vor vielen Jahren 10 Jahre lang in die deutsche RV einbezahlt. Frage: Wenn das Renten-Versicherungskonto bis zum Renteneintritt mit 67 Jahren meinerseits nicht vollkommen geklärt ist, kann mir dann die RV wg fehlender Klärung der letzten Jahre vor Renteneintritt die minimale Rente vorenthalten? Bekommt man die Rente nur, wenn vollkommene Klärung seitens des Versicherungsnehmers stattgefunden hat – auch wenn man vorher schon die Renteninformation erhalten hat, dass bis jetzt die Rente so-und-so hoch sein wird? Vielen Dank für Informationen dazu!

4 Antworten

Kein Problemam 02.09.2025 | 13:54
Nein, das gefährdet die Rente natürlich nicht (solange sie mindestens 5 Jahre Wratezeit bei der DRV haben). Dann bleiben diese Lücken eben im Versicherungslauf drin und fertig.
Schadeam 02.09.2025 | 14:02
Nein, dann wird halt die Rente so wie es dasteht berechnet. Aber was spricht denn dagegen sich zu kümmern? Wäre ja doof wenn etwas fehlen würde und SIE ! Dadurch zu wenig Rente bekämen. Aber das wäre dann auch allein Ihr Problem. PS sich kümmern und das Konto klären tut nicht weh.
Lachhaft!am 02.09.2025 | 18:19
Welche Gründe sollten denn gegen eine vorherige Kontenklärung sprechen? Die absurden Fragen hier in diesem anonymen Forum werden jede Woche mehr.!
Rentenschmiedam 03.09.2025 | 07:47
Guten Morgen, sobald Sie später den Rentenantrag stellen wird der RV-Träger das Versicherungskonto klären müssen und Sie entsprechend befragen. Das wird also das Verfahren bis zur Bewilligung Ihrer Rente nicht unerheblich verzögern. Wirken Sie dann bei der Klärung des Versicherungskontos nicht mit, ist der RV-Träger nach §§ 60 ff. Sozialgesetzbuch I berechtigt, die beantragte Rente solange zu versagen bis Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nachkommen, soweit ohne diese Mitwirkung die Voraussetzungen für die Rente nicht erfüllt wären. Sie sehen, dass eine vor-(recht-)zeitige Kontenklärung für Sie eigentlich nur Vorteile bringen und späteren Ärger vermeiden kann. Einen Antrag auf Kontenklärung können Sie einleiten indem Sie beim RV-Träger über die Online-Dienste einen Versicherungsverlauf anfordern. Darüber hinaus sind die Renteninformationen aus einem ungeklärten Konto in der Regel das Papier nicht wert auf dem sie gedruckt sind. Mit besten Grüßen
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