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Experten-Antwort

Findet § 31 (4) auch Anwendung bei Antrag auf LTA nach § 33 Abs 3(1) u.Abs 8 (4) ?

von Hartmut Grimm23.01.2017 | 12:16
3173 Ansichten
22 Antworten
Hallo ich bin etwas verwundert, da ein aktueller Bewilligungsbescheid der DRV Westfalen im Gegensatz zu dem mir bekannten ( Antragsteller auf Kostenübernahme wird nach Bewilligung der Kostenübernahme Eigentümer des Hilfsmittels - hier spezieller Bürostuhl , extra breit / bis 200 Kg ) nun unter dem Bezug auf § 33 SGB 9 Abs.3 (1) und Abs.8 (4) den Zusatz enthält: DRV bestellt - liefert und bleibt Eigentümer. Dies finde ich im SGB 9 nur im § 31 Abs 4, (Körperersatzteile u.ä. ) welcher hier - Stühle - nicht genannt wurde und zutrifft. Ich bitte um Erklärung, wann und wie diese DRV Westfalen Vorgabe "Leihweise" offiziell verkündet wurde. An mir ist diese Änderung leider vorbeigegangen.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 23.01.2017 | 18:02

Hallo Hartmut Grimm,

Hilfsmittel umfassen sowohl Körperersatzstücke als auch orthopädische und andere Hilfsmittel. Somit auch Bürostühle etc.

Insofern findet § 31 Abs. 4 SGB IX entsprechend Anwendung.

21 Antworten

???am 23.01.2017 | 13:33
Ich verstehe das Problem nicht. Solange Sie oder der Antragsteller den Stuhl nutzen können, ist doch alles in Ordnung. Hat sich durch diese geänderte Verfahrensweise eine Verschlechterung ergeben?
???am 23.01.2017 | 14:56
§ 31 SGB 9 steht im Kapitel "Medizinische Rehabilitation" und ist daher nicht direkt auf den Kauf eines Stuhls anwendbar. Analog aber sicher. Im § 33 SGB 9 steht nur, dass die Kosten zu übernehmen sind, aber nicht, dass das Eigentum an den Antragsteller zu übertragen ist. Von daher macht die DRV Westfalen meiner Meinung nach jetzt nichts Widerrechtliches. Aus der Praxis heraus würde ich vermuten, dass es dort einige Problem mit den Stühlen gab. Z.B. Diskussionen mit Arbeitgebern, die entsetzt waren, dass der scheidende Arbeitnehmer einfach den Stuhl mitnimmt. Und nicht jeder Arbeitnehmer setzt sich dann gegen den Ex-Chef durch.
???am 23.01.2017 | 14:38
Dann lassen Sie es sich doch von der DRV Westfalen erklären. Dort hilft man Ihnen sicher gerne weiter. Die Auskünfte hier sind ja rechtlich gesehen nicht von Belang. Und da es Ihnen ja um grundsätzliche Überlegungen geht, ist Ihnen das doch sicher wichtig.
???am 23.01.2017 | 14:13
Welchen Nachteil hat denn der Antragsteller jetzt, wenn er nicht mehr Eigentümer sondern nur noch Besitzer ist? Er kann ihn doch genauso nutzen. In der Praxis ist das doch bedeutungslos, oder übersehe ich da was?
Hartmut Grimmam 23.01.2017 | 15:05
??? schrieb

Ja und?

Dienstanweisungen lassen sich ändern und sind kein Gesetz. Und schon gar nicht, wenn "in der Regel" dort steht. Man kann es auch anders machen.

Wenn Sie so einen Fall haben können Sie ja mal versuchen, gegen die DRV Westfalen zu klagen. Wie gesagt, einen rechtlichen Anspruch auf Eigentum gibt es nicht. Die "Selbstbindung" durch die Dienstanweisung ist löchrig und lässt sich mit entsprechenden Argumenten entkräften. Für den Antragsteller hat sich in der Praxis nichts geändert. Er kriegt seinen Stuhl und gut ist. Er sitzt weder besser noch schlechter als vorher. Von daher besteht da kein Rechtsschutzbedürfnis. Oder welches sehen Sie?

Ds erste (§31 Abs.4 ) hatte ich schon erwähnt, das zweite ist deine Vermutung, welche hier nichts zur Sache beiträgt ( sorry - ist so ). Mittlerweile habe ich die Seite RVRechtdeutsche-rentenversicherungen gemeinsame Rechtlcihe Anweisungen gefunden und dort steht zum § 33 SGB 9 definitiv dies unter R17 Hilsmittel ( Absatz 8 Nr.4 ): Allgemeines Kosten für Hilfsmittel können übernommen werden, wenn sie wegen Art oder Schwere der Behinderung ausschließlich zur Berufsausübung, zur Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zur Erhöhung der Sicherheit auf dem Weg vom und zum Arbeitsplatz und am Arbeitsplatz erforderlich sind, es sei denn, dass eine Verpflichtung des Arbeitgebers besteht oder solche Leistungen als medizinische Leistungen erbracht werden können. Desweiteren unter R17.1 steht: R17.1 Technische Arbeitshilfen (Absatz 8 Nummer 5) Kosten technischer Arbeitshilfen können erstattet werden, wenn sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Berufsausübung erforderlich sind. Technische Arbeitshilfen im Sinne des § 33 Abs. 8 Nr. 5 SGB IX, die in der Regel in das Eigentum des Rehabilitanden übergehen, sind abzugrenzen von Zuschüssen für Arbeitshilfen und Einrichtungen im Betrieb, die nach § 34 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX geleistet werden können. Sie können von der Rentenversicherung nur übernommen werden, soweit die Arbeitshilfen ausschließlich am Arbeitsplatz benötigt werden. Also eine Dienstanweisung die genau das aussagt, was ich jahrelang als gelebte Praxis sehe: technisches Hilfsmittel am und für den Arbeitsplatz geht ins Eigentum des Antragstellers über.
???am 23.01.2017 | 15:33
Ja und? Dienstanweisungen lassen sich ändern und sind kein Gesetz. Und schon gar nicht, wenn "in der Regel" dort steht. Man kann es auch anders machen. Wenn Sie so einen Fall haben können Sie ja mal versuchen, gegen die DRV Westfalen zu klagen. Wie gesagt, einen rechtlichen Anspruch auf Eigentum gibt es nicht. Die "Selbstbindung" durch die Dienstanweisung ist löchrig und lässt sich mit entsprechenden Argumenten entkräften. Für den Antragsteller hat sich in der Praxis nichts geändert. Er kriegt seinen Stuhl und gut ist. Er sitzt weder besser noch schlechter als vorher. Von daher besteht da kein Rechtsschutzbedürfnis. Oder welches sehen Sie?
Hermann Kreiskyam 23.01.2017 | 17:06
GroKo schrieb

Hartmut, verklag doch die DRV. Und am besten die Krankenkassen gleich mit :-)

Gegen so einen pfiffigen Burschen wie dich, wird die DRV vor Gericht alt aussehen. Zeig denen mal, dass man mit dir nicht alles machen kann!

[/quote]

Noch n Troll....toll

[/quote]

Trolle ziehen Trolle an. Ist das nicht drollig.

Hallo ich bin etwas verwundert, da ein aktueller Bewilligungsbescheid der DRV Westfalen im Gegensatz zu dem mir bekannten ( Antragsteller auf Kostenübernahme wird nach Bewilligung der Kostenübernahme Eigentümer des Hilfsmittels - hier spezieller Bürostuhl , extra breit / bis 200 Kg ) nun unter dem Bezug auf § 33 SGB 9 Abs.3 (1) und Abs.8 (4) den Zusatz enthält: DRV bestellt - liefert und bleibt Eigentümer. Dies finde ich im SGB 9 nur im § 31 Abs 4, (Körperersatzteile u.ä. ) welcher hier - Stühle - nicht genannt wurde und zutrifft. Ich bitte um Erklärung, wann und wie diese DRV Westfalen Vorgabe "Leihweise" offiziell verkündet wurde. An mir ist diese Änderung leider vorbeigegangen.
Willst Du den Stuhl verkaufen?
lieber den Stuhl, als deinen Stuhl, was GroKo?
Rentensputnik am 23.01.2017 | 17:29
Heraus mit der Sprache Herr Grimm! Warum ist es Ihnen so wichtig, ob das Hilfsmittel nur auf Leihbasis gewährt wird oder Eigentum des Nutzers wird? Ich sehe auch keine Nachteile für den nutzenden Versicherten! Mit freundlichen Grüßen
Herz1952am 24.01.2017 | 09:05
Hartmut, verklag doch die DRV. Und am besten die Krankenkassen gleich mit :-) Gegen so einen pfiffigen Burschen wie dich, wird die DRV vor Gericht alt aussehen. Zeig denen mal, dass man mit dir nicht alles machen kann!
Hartmut Grimmam 24.01.2017 | 08:48
Der § 31 bezieht sich auf medizinische Rehabilitation ( 31 Abs. 1 SGB IX beinhaltet den allgemeinen Hilfsmittelbegriff und stellt klar, dass bei der Versorgung mit Hilfsmitteln die spezielle Zielsetzung, die mit der medizinischen Rehabilitation erreicht werden soll, beachtet werden muss. ) Hier geht es um den §33, BERUFLICHE Rehabilitation. Nach Formular G0133. Mir drängt sich der Verdacht auf, das nach R17.1 (Technische Arbeitshilfen im Sinne des § 33 Abs. 8 Nr. 5 SGB IX, die in der Regel in das Eigentum des Rehabilitanden übergehen ) die Regel ( gleich Standart ) ausser Kraft gesetzt wurden dadurch, das die mgl. Ausnahmen der Regeln zum neuen Standart erklärt wurden. Frage mich auch, wenn die jährliche Inventur ansteht, wie die abläuft ? Und, sind Kostenträger nicht gehalten den kostengünstigsten Weg zu gehen ?
Hartmut Grimmam 24.01.2017 | 08:17
[
Willst Du den Stuhl verkaufen?
Oh ein Troll...troll dich wenn du nichts qualifiziertes beitragen kannst.
Hartmut Grimmam 24.01.2017 | 08:51
Hartmut Grimm schrieb

Also, von den Drogen die du nimmst, brauch ich jetzt auch welche.Sonst komm ich nicht auf dein Niveau runter.

Hallo Hartmut Grimm, Hilfsmittel umfassen sowohl Körperersatzstücke als auch orthopädische und andere Hilfsmittel. Somit auch Bürostühle etc. Insofern findet § 31 Abs. 4 SGB IX entsprechend Anwendung.
Der § 31 bezieht sich auf medizinische Rehabilitation ( 31 Abs. 1 SGB IX beinhaltet den allgemeinen Hilfsmittelbegriff und stellt klar, dass bei der Versorgung mit Hilfsmitteln die spezielle Zielsetzung, die mit der medizinischen Rehabilitation erreicht werden soll, beachtet werden muss. ) Hier geht es um den §33, BERUFLICHE Rehabilitation. Nach Formular G0133. Mir drängt sich der Verdacht auf, das nach R17.1 (Technische Arbeitshilfen im Sinne des § 33 Abs. 8 Nr. 5 SGB IX, die in der Regel in das Eigentum des Rehabilitanden übergehen ) die Regel ( gleich Standart ) ausser Kraft gesetzt wurden dadurch, das die mgl. Ausnahmen der Regeln zum neuen Standart erklärt wurden. Frage mich auch, wenn die jährliche Inventur ansteht, wie die abläuft ? Und, sind Kostenträger nicht gehalten den kostengünstigsten Weg zu gehen ?
Dazu noch dies: §31 Hilfsmittel sind ausschließlich Sachleistungen. Sie umfassen Körperersatzstücke sowie orthopädische Hilfsmittel und andere Hilfsmittel. Körperersatzstücke sollen ein verloren gegangenes oder funktionsunfähiges Körperteil komplett ersetzen. Darunter versteht man insbesondere Kunstglieder, Kunstaugen und andere künstliche Körperteile, wie Arm- und Beinprothesen. Orthopädische Hilfsmittel dienen der Behandlung und Versorgung von Gesundheitsschäden des Stütz- und Bewegungsapparates. Hierzu gehören u.a. Bruchbänder, orthopädische Schuhe. Andere Hilfsmittel sind z.B. Hörgeräte, Krankenfahrstühle und andere Mobilitätshilfen Also sehen Sie einen Bürostuhl als Mobilitätshilfe an ?
GroKoam 24.01.2017 | 11:45
Hartmut Grimm schrieb

Also, von den Drogen die du nimmst, brauch ich jetzt auch welche.Sonst komm ich nicht auf dein Niveau runter.

Hartmut, verklag doch die DRV. Und am besten die Krankenkassen gleich mit :-) Gegen so einen pfiffigen Burschen wie dich, wird die DRV vor Gericht alt aussehen. Zeig denen mal, dass man mit dir nicht alles machen kann!
Noch n Troll....toll
Trolle ziehen Trolle an. Ist das nicht drollig.
Hartmut Grimmam 25.01.2017 | 07:24
@ GroKo Danke ,durch dich und deine Gleichgesinnten bekommt der Begriff "Experten Forum" für mich eine neue Bedeutung. In Abwandlung des bekannten Dieter Nuhr Spruches rate ich euch: Wenn man nichts konstruktiveres als Unfug beitragen kann...einfach mal die Finger von der Tastatur lassen. Und ich habe hier gelernt: Bürostühle sind Mobilitätshilfen - Tische dann wohl auch, denn die haben sogar BEINE !
Hartmut Grimmam 25.01.2017 | 08:25
Herz1952 schrieb

Ach Hartmut, du verstehst es einfach nicht. Jetzt mal Klartext: Du nutzen Bürostuhl, aber du nicht Bürostuhl verkaufen für Alkohohl u. Tabak.

Also, von den Drogen die du nimmst, brauch ich jetzt auch welche.Sonst komm ich nicht auf dein Niveau runter.
Herz1952am 25.01.2017 | 08:23
Ach Hartmut, du verstehst es einfach nicht. Jetzt mal Klartext: Du nutzen Bürostuhl, aber du nicht Bürostuhl verkaufen für Alkohohl u. Tabak.
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