Hallo Katharina!
Veräußerungsgewinne sind als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn sie steuerrechtlich den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit zugeordnet werden.
Wird während des Bezuges einer Rente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze Arbeitseinkommen erzielt, stellen diese Einkünfte grundsätzlich Hinzuverdienst im Sinne des § 34 Abs. 3b SGB VI (in der Fassung bis 31.12.2022) dar.
Die Beurteilung der Frage, ob Arbeitseinkommen vorliegt, richtet sich nach § 15 SGB IV. Nach § 15 Abs. 1 SGB IV ist Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Durch den Bezug zum steuerrechtlichen Gewinn wird die volle Parallelität von Einkommensteuerrecht und Sozialversicherungsrecht verwirklicht. Den Sozialleistungsträgern soll hierdurch eine eigenständige Prüfung der Zuordnung und Ermittlung von Arbeitseinkommen erspart werden. Für die Rentenversicherung ist es deshalb auch nicht relevant, wann der Kaufvertrag abgeschlossen wurde oder wann der Veräußerungsgewinn zugeflossen ist.
Das bedeutet, sofern der Veräußerungsgewinn steuerrechtlich dem Kalenderjahr 2022 zugeordnet wurde, erfolgt die Anrechnung auf die Rente vom Rentenbeginn 09/2022 bis 12/2022. Ab 01/2023 wurden alle Hinzuverdienstbeschränkungen aufgehoben, so dass wieder die ungekürzte Altersrente zusteht.
Wurde die selbständige Tätigkeit vor dem Rentenbeginn am 01.09.2022 steuerrechtlich vollständig aufgegeben und fließen nach Rentenbeginn noch Einkünfte im Sinne der §§ 24 Nr. 2, 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 EStG zu, die noch aus der früheren selbständigen Tätigkeit resultieren (zum Beispiel Veräußerungsgewinne), sind diese Einkünfte nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.
Zu steuerrechtlichen Fragen wenden Sie sich ggf. bitte an Ihre Steuerberaterin/ Ihren Steuerberater.