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Experten-Antwort

Firmenveräußerung Anrechnung auf Altersrente

von Katharina20.09.2024 | 11:29
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3 Antworten

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Liebes Expertenteam, es geht um die Frage, ob und inwieweit der Veräußerungsgewinn (1,8 Mio) aus einer Firma auf die vorgezogene Altersrente als Hinzuverdienst im Jahr 2022 angerechnet wird. Rentenbeginn war der 1.09.2022. Mit Kaufvertrag vom 24.08.2022 wurde die Firma verkauft. Der Zahlungseingang erfolgte jedoch erst am 28.09.2022 (Verzögerung aufgrund von Nachgenehmigungen der Beteiligten. Auflassungsvormerkung, etc.). Faktisch floss der Hinzuverdienst daher ab Rentebeginn. Tatsächlich wurde die Firma aber VOR Rentenbeginn veräußert. Die DRV hat nun die Anrechnung und Kürzung der vorgezogenen Altersrente mündlich angekündigt. Daher die Frage: kommt es auf den Abschluss der KV an oder auf den Zeitpunkt, in dem das Geld tatschlich fließt? Und für wie viele Monate wir die Altersrente gekürzt und woraus ergibt sich das? Vielen Dank für entsprechende Hinweise! Katharina

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Katharina!

Veräußerungsgewinne sind als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn sie steuerrechtlich den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit zugeordnet werden.

Wird während des Bezuges einer Rente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze Arbeitseinkommen erzielt, stellen diese Einkünfte grundsätzlich Hinzuverdienst im Sinne des § 34 Abs. 3b SGB VI (in der Fassung bis 31.12.2022) dar.

Die Beurteilung der Frage, ob Arbeitseinkommen vorliegt, richtet sich nach § 15 SGB IV. Nach § 15 Abs. 1 SGB IV ist Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Durch den Bezug zum steuerrechtlichen Gewinn wird die volle Parallelität von Einkommensteuerrecht und Sozialversicherungsrecht verwirklicht. Den Sozialleistungsträgern soll hierdurch eine eigenständige Prüfung der Zuordnung und Ermittlung von Arbeitseinkommen erspart werden. Für die Rentenversicherung ist es deshalb auch nicht relevant, wann der Kaufvertrag abgeschlossen wurde oder wann der Veräußerungsgewinn zugeflossen ist.

Das bedeutet, sofern der Veräußerungsgewinn steuerrechtlich dem Kalenderjahr 2022 zugeordnet wurde, erfolgt die Anrechnung auf die Rente vom Rentenbeginn 09/2022 bis 12/2022. Ab 01/2023 wurden alle Hinzuverdienstbeschränkungen aufgehoben, so dass wieder die ungekürzte Altersrente zusteht.

Wurde die selbständige Tätigkeit vor dem Rentenbeginn am 01.09.2022 steuerrechtlich vollständig aufgegeben und fließen nach Rentenbeginn noch Einkünfte im Sinne der §§ 24 Nr. 2, 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 EStG zu, die noch aus der früheren selbständigen Tätigkeit resultieren (zum Beispiel Veräußerungsgewinne), sind diese Einkünfte nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

Zu steuerrechtlichen Fragen wenden Sie sich ggf. bitte an Ihre Steuerberaterin/ Ihren Steuerberater.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung →

2 Antworten

Rentenschmiedam 20.09.2024 | 11:57
Hallo, warten Sie doch die Anhörung ab. Dort steht alles drin was Sie wissen wollen. Vorher ist das ohne Einsicht in die Akte ohnehin nur Spekulation die Sie keinen Schritt weiter bringt. Mit besten Grüßen
Rechtlich korrekt!am 20.09.2024 | 16:27
Die Hoffnung die Rentenversicherung würde rechtlich unwirksame Entscheidungen treffen, bleibt nach der Expertenantwort auf der Strecke!
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