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Experten-Antwort

Flexi-Rente bei Selbständigen bei unterjährigem Rentenbeginn

von Selbständige10.09.2017 | 23:56
791 Ansichten
4 Antworten

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Hallo, wenn ein Selbständiger z.B. am 1. August 2017 den Rentenbeginn hat und bis zum 31.7.2017 monatlich 6.000,- € Gewinn erzielte, aber dem Rentenbeginn die Tätigkeit aber einschränkt und nur noch 525,- € monatlich Gewinn erzielt (so die Prognose für die Zeit ab Rentenbeginn und auch der tatsächliche Gewinn), dann müßte ja eine Vollrente bewilligt werden. Wie funktioniert dann die spätere Spitzabrechnung? Der Einkommensteuerbescheid wird ja einen Gewinn von insgesamt (7 x 6000 + 5 x 525 =) 44.625 € ausweisen. Wenn man diesen Betrag durch 12 teilt, kommt man ja zu einem falschen Ergebnis (Teilrente). Muß der Selbständige dann durch EÜRs nachweisen, wie der Gewinn auf die einzelnen Monate verteilt war? Vielen Dank für die Antworten.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Selbständige,

Unwissende und W*lfgang haben Ihre Frage bereits zutreffend beantwortet.

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3 Antworten

Unwissendeam 11.09.2017 | 18:10
Hallo Selbständige, an Ihre Frage traut sich offensichtlich keiner ran. :-) Also: Auch ein Selbständiger hat die Möglichkeit, seinen Gewinn monatlich nachzuweisen. Das kann er mittels Buchführung (also auch EÜR mit genauen Daten) und / oder über eine Bescheinigung seines Steuerberaters (in Verbindung mit dem Steuerbescheid). Das Einkommen, das vor Rentenbeginn erzielt wird, ist kein Hinzuverdienst und wird daher nicht angerechnet. Weist Ihr Selbständiger also nach, dass er ab Rentenbeginn (01.08.2017) monatlich nur noch ein Einkommen von 525 Euro hatte, erhält er die volle Rente - auch im Rahmen der Spitzabrechnung. P.S.: Ihr Fall ist aber etwas theoretisch, da ein Selbständiger sein Einkommen in den seltensten Fällen von heute auf morgen auf einen konstanten monatlichen Betrag von 525 Euro reduzieren kann. Denn auch bei Selbständigen gilt das Zuflussprinzip: Hat der Selbständige von Januar bis Juli ordentlich malocht und werden seine Rechnungen aber erst im August beglichen, zählt das ganze gute Geld als Hinzuverdienst bei der Rente … :-( VG Unwissende
W*lfgangam 11.09.2017 | 19:27
Zitat von Unwissende anzeigenausblenden
Ergänzend: Bei Rentenbeginn 01.08.2017 stehen die ganzen 6300 als Jahres-Hinzuverdienst ohne Rentenkürzung zur Verfügung *), egal wie sich die mtl. Einkünfte in diesen 5 Monaten verteilen - falls die EÜR das ab diesem Zeitpunkt schlüssig darstellen kann – regelmäßig wären 1,260 EUR möglich, aber nicht eben nicht zwingend gleichmäßig erforderlich. *) und etwaige Überschreitungen dieser Summe in dieser differenziert nachzuweisenden Zeit werden auf diese 5 Monate umgelegt. Gruß w.
Unwissendeam 12.09.2017 | 14:25
Zitat von W*lfgang anzeigenausblenden
Ergänzend zur Ergänzung: Die jährliche HZVG von 6.300,- Euro gilt aber nur bei Altersrenten und Renten wegen voller Erwerbsminderung. Da die Selbständige nicht erwähnt hat, um welche Rente es sich handelt, kommt grundsätzlich auch die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Betracht. Hier liegt die Mindesthinzuverdienstgrenze ab 01.07.2017 bei 14.458,50 Euro, die individuelle Hinzuverdienstgrenze ggf. höher.
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