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Experten-Antwort

Flexi-Rente bei Selbständigen bei unterjährigem Rentenbeginn

von Morgenstern21.10.2019 | 14:31
101 Ansichten
2 Antworten

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Hallo, wenn ein Selbstständiger im 2. Halbjahr eines Jahres, z.B. 1.Juli mit 64 Jahren in die vorgezogene Altersrente geht und dann in geringerem Maß weiterhin selbständig tätig ist, wie wird der Hinzuverdienst berechnet? Fließt das Einkommen des 1. halben Jahres in die Summe des Zuverdienstes ein? Oder gibt es eine Unterscheidungsmöglichkeit zwischen Gewinn vor Renteneintritt und nach Renteneintritt? Die telefonische Beratung bei der DRV sagt, sie bearbeiten lediglich den Steuerbescheid des ganzen Jahres und unterscheiden nicht, ob das Einkommen vor Rentenbeginn zugeflossen ist oder nachher. Das scheint mir ein bisschen absurd, ist aber aktuelle Auskunft. Ist die Auskunft richtig? was empfehlen Sie? Vielen Dank! Morgenstern

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Morgenstern,

da Hinzuverdienst grundsätzlich nur vorliegt, wenn Einkommen mit der Rente zusammentrifft, ist im Jahr des Rentenbeginns nicht das Einkommen des gesamten Kalenderjahres als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, sondern nur das Einkommen vom Monat des Rentenbeginns bis zum 31.12. desselben Kalenderjahres.

Dieses Einkommen wird der vollen Jahreshinzuverdienstgrenze in Höhe von 6.300,00 EUR gegenübergestellt.

Das Einkommen können Sie zunächst einmal schätzen. Wenn Ihnen der Steuerbescheid vorliegt, wird die Rente auf der Basis des Steuerbescheids ggf. neu berechnet. Da auch der Steuerbescheid für das gesamte Kalenderjahr erstellt wird, wird im Jahr des Rentenbeginns das anteilige Entgelt ermittelt (bei Rentenbeginn 1.07. Jahresgewinn / 2).

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