Hallo Auge Clausthaler,
zu Frage 1:
Die Berechtigung zur Zahlung endet zu dem Zeitpunkt, ab dem die Altersgrenze, die Grundlage der Rentenauskunft war, überschritten wurde. Da bei Ihnen der vorgesehene Rentenbeginn 1.8.2019 bereits vorbei ist, können Sie nach der ursprünglichen Auskunft (Wurde eine solche überhaupt schon erteilt?) nicht mehr zahlen.
Es ist wohl eine Auskunft mit dem neuen geplanten Rentenbeginn 1.10.2019 zu erteilen. Der Abschlag, der sich hieraus ergibt, kann von Ihnen ausgeglichen werden. Zu genauen Zahlen kann ich Ihnen ohne Kenntnis der Details des Falles nichts sagen.
zu Frage 2:
Rentner, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, erhalten auf Antrag einen Zuschuss zur Krankenversicherung. Der Zuschuss wird frühestens ab Rentenbeginn geleistet, wenn der Antrag innerhalb von drei Kalendermonaten danach gestellt wird. Sofern Sie von Oktober bis Dezember Anspruch auf eine Teilrente haben, sollten Sie den Beitragszuschuss für diesen Zeitraum beantragen.