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Experten-Antwort

Flexi Rente und Ausgleichszahlung

von Auge Clausthaler02.08.2019 | 17:43
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3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich habe folgende Fragen und würde mich freuen, hierzu fundiere Meinungen zu erhalten. Ich habe letzte Woche bei der Stadtverwaltung das Formular V0210 (Ausgleichszahlung wegen Abschlägen) online schicken lassen. In diesem ging ich davon aus, dass ich ab 01.08.2019 in Teilrente gehen würde, demzufolge –so die Auskunft- könnte ich wohl rund 33.500€ als Ausgleichssumme zahlen. Diese Woche habe ich dann meinen Rentenantrag gestellt. Nachdem ich zwischenzeitlich herausbekommen habe, dass noch große Einmalzahlungen als Hinzuverdienst in 2019 kommen werden, habe ich meinen Rentenantrag dann tatsächlich nicht auf den 01.08.19, sondern erst auf den 01.10.19 gestellt (jetzt wären wohl nur noch rund 30.000€ ausgleichbar). Frage 1 Was werde ich voraussichtlich nach geltender Rechtslage ausgeleihen können, die Abschläge zum 01.08.19 (wie im Antrag auf Auskunft angegeben) –wie ursprünglich auch beabsichtigt- oder die zum 01.10.19, wie dann tatsächlich im Rentenantrag auch beantragt? Lieber wäre mir so viel als möglich einzahlen zu können. Frage 2 Ich werde von Okt – Dez 2019 eine Teilrente erhalten (weil ich da noch Hinzuverdienst haben werde), ab Jan 2020 dann die Vollrente (kein Hinzuverdienst mehr). Aufgrund der Höhe meines Verdienstes bin ich in der gesetzlichen Krankenkasse derzeit ein freiwilliges Mitglied (Versicherungsfreiheit). Ab Jan 2020 –so wurde mir gesagt- werde ich in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert sein (ich war immer gesetzlich versichert,nie privat). Aber was ist mit der Zeit vom Okt-Dez 2019? Soll ich dafür einen Zuschuss zur Krankenversicherung überhaupt beantragen? Dem ausgehändigten Merkblatt dazu könnte es für mich ja im Prinzip egal sein, ob ich den Zuschuss beantrage, da ich diesen in voller Höhe an die Krankenkasse für diese 3 Monate weiterzureichen haben werde. Ist dem so? Vielen Dank für sachdienliche Hinweise von Kennern der Materie

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Auge Clausthaler,

zu Frage 1:

Die Berechtigung zur Zahlung endet zu dem Zeitpunkt, ab dem die Altersgrenze, die Grundlage der Rentenauskunft war, überschritten wurde. Da bei Ihnen der vorgesehene Rentenbeginn 1.8.2019 bereits vorbei ist, können Sie nach der ursprünglichen Auskunft (Wurde eine solche überhaupt schon erteilt?) nicht mehr zahlen.

Es ist wohl eine Auskunft mit dem neuen geplanten Rentenbeginn 1.10.2019 zu erteilen. Der Abschlag, der sich hieraus ergibt, kann von Ihnen ausgeglichen werden. Zu genauen Zahlen kann ich Ihnen ohne Kenntnis der Details des Falles nichts sagen.

zu Frage 2:

Rentner, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, erhalten auf Antrag einen Zuschuss zur Krankenversicherung. Der Zuschuss wird frühestens ab Rentenbeginn geleistet, wenn der Antrag innerhalb von drei Kalendermonaten danach gestellt wird. Sofern Sie von Oktober bis Dezember Anspruch auf eine Teilrente haben, sollten Sie den Beitragszuschuss für diesen Zeitraum beantragen.

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2 Antworten

Jonnyam 02.08.2019 | 21:20
Haben Sie sich den optimalen Rentenbeginn mit der Teilrente (Aug, SEP, OKT ..) mit dem Hinzuverdienst bis DEZ ausrechnen lassen? Oder wie kommen Sie jetzt auf OKT? Es kann nämlich gut sein, dass der Rentenertrag bis zum Jahresende mit einer niedrigen Teilrente bei früherem Beginn höher ist als bei einer höheren Teilrente und einem späteren Beginn! Etwas früher zu agieren wäre in der Tat besser gewesen.
****am 02.08.2019 | 21:06
Hallo Auge Clausthaler, vorab, ihr Timing ist miserabel. Auf meine Rentenauskunft zur Ausgleichzahlung habe ich ca. 8 Wochen gewartet, evtl. geht es ja bei ihnen schneller. Selbst wenn sie dann noch vor dem 01.10.2019 den zulässigen Betrag überweisen, wird der Rentenbescheid frühestens Ende Oktober/Anfang November kommen und erst anschließend der Bescheid über Beitragszuschuss zu den Aufwendungen zur freiwilligen KV/Zusatzbeitrag. Nun zur 1. Frage Auch wenn sie noch im Juli die Rentenauskunft zur Ausgleichszahlung gem. §187a SGB 6 mit dem fiktiven Rentenbeginn 01.08.2019 beantragt haben, entfällt die Berechtigung zur Zahlung des möglichen Höchstbetrages von 33500.- Euro, da sie jetzt schon das maßgebliche Alter, welches der Rentenauskunft zu Grunde liegen soll überschritten haben. Da auch der Rentenantrag mit Rentenbeginn 01.10.2019 gestellt ist, wird man wohl für die Berechnung des Ausgleichsbetrages den 01.10.2019 (tatsächlicher Rentenbeginn) nehmen, mit Glück vielleicht noch den 01.09.19. Zum Selbststudium siehe hier: rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_187AR0&id=§%20187a%20Zahlung%20von%20Beiträgen%20bei%20vorzeitiger%20Inanspruchnahme%20einer%20Rente%20wegen%20Alters%20%205%20431 Zur 2. Frage Den Beitragszuschuss sollten sie beantragen. Ab Beginn der Teilrente (sofern überhaupt Anspruch besteht) zahlen sie weiter ihre freiwilligen Beiträge zur KV und in der Regel bestehen die gesetzl. KK darauf, dass der ihnen vom RV-Träger ausgezahlte Beitragszuschuss sofort von ihnen an die KK gezahlt wird. Ab 01.2020 mit Zahlung der Vollrente und Wechsel in die KV-Pflicht entfällt der Beitragszuschuss und die RV muß die fälligen Beiträge zur KV/PV und den Zusatzbeitrag von der Rente abziehen. Der Statuswechsel von Freiwillig zur Pflichtversicherung klappt aber nie pünktlich und somit kommt es immer zur Überzahlung des Beitragszuschuss an sie. Einen schönen Abend noch PS: Ein berühmter Mann sagte mal diesen treffenden Spruch " Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben"
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