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Experten-Antwort

Flexi-Rente und Bescheide, insb. für Zusatzversorgung

von Mittler07.12.2017 | 15:48
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10 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrte Experten der DRV, folgendes Problem aus der Praxis: Ein im Februar 1952 geborener Versicherter beantragt mit Rentenbeginn Juli 2017 eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Der Hinzuverdienst für Juli und August 2017 beträgt 7.000 Euro, ab September 2017 ist die Regelaltersgrenze erreicht und der Hinzuverdienst spielt keine Rolle mehr. Der Versicherte bekommt einen Rentenbescheid ab Juli 2017, aus welchem völlig zutreffend hervorgeht, dass er jetzt eine TEIL-Rente bekommt (ca. 98% der VOLL-Rente). Und jetzt zu den daraus resultierenden Problemen: •Die ZVK zahlt nur bei VOLLrente, diese steht auch problemlos (rentenrechtlich)ab September 2017 zu, nur mit dem bisher erteilten Bescheid will diese keinen Leistungsfall erkennen, da –in der Tat- der erste Bescheid an keiner Stelle von einer VOLLrente, geschweige denn mit Datum, ab Erreichen der Regelaltersgrenze spricht. •Wäre dazu nicht ursprünglich vorgesehen gewesen, dass nach Erreichen des Regelalters sofort eine Spitzabrechnung stattfindet und entsprechend ein Bescheid erteilt wird? •Wann wird es hier eine Spitzabrechnung geben, ab September 17 (Regelalter), ab Dezember 17 (weil Berechnungsdaten dann erst EDV mäßig vorliegen) oder aber „regulär“ ab Juli 2018? Vielen Dank für konstruktive Antworten von Seiten der Experten, sonstige Quatschantworten sind absolut entbehrlich

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Mittler,

lassen Sie sich von der Rentenversicherung den Bezug der Vollrente ab dem 01.09.2017 schriftlich bestätigen. Dann dürfte der Zahlung der Zusatzrente nichts mehr im Wege stehen.

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9 Antworten

Mittleram 07.12.2017 | 18:37
Vielen Dank für konstruktive Antworten von Seiten der Experten, sonstige Quatschantworten sind absolut entbehrlich
Aber durchaus angebracht. Wenn man die Hinzuverdienstgrenze wissentlich überschreitet, wäre es nur konsequent gewesen sich vorab bei der Betriebsrenten zählenden Stelle zu erkundigen. Raffgier um jeden Cent wird halt nicht immer belohnt. Pech gehabt!
Ihre Antwort zeugt von großer Unkenntnis der Materie. Es geht hier um die Zeit ab SEPT 2017, hier ist die Regelaltersgrenze bereits erreicht und rentenrechtlich kein Hinzuverdienst mehr relevant! Aber: Hier des Pudels Kern -> man müßte das halt auch irgendwie in Bescheidform packen können, aber daran scheint es derzeit zu mangeln. Zum Mitdenken: Juli -> Teilrente, ok; Aug -> Teilrente, ok; September -> Vollrente, aber kein Bescheid dazu, nicht o.k., obwohl rechtlich geboten.
W*lfgangam 07.12.2017 | 19:51
Hallo Mittler, ZVK ist mW. identisch mit VBL, dort wird auch nur dann die Betriebsrente gezahlt, wenn einer Teilrente bereits eine Vollrente vorausgegangen ist. Hier also richtige Entscheidung der ZVK = keine Betriebsrente (das wussten wir beide/'unsere' Versicherten schon vor :-)). Mit der Bescheiderteilung der DRV zur Teilrente wegen Hinzuverdienst hadere ich auch so ein wenig, da einzweidrei relativ ähnliche Fälle: Teilrente ab 01.07.2017, Regelaltersgrenze wird bereits im Januar erreicht - und kein Mucks in dem Bescheid (im November erstellt), was/dass im Januar die Vollrente zu zahlen ist (HV u6300 EUR) bzw. erst recht ab 01.02.2018. Im Bescheid findet sich nur der lapidare Hinweis auf die 'Spitzabrechnung' zum 01.07. im Folgejahre. Was soll man machen? Einfach die DRV auffordern, den Vollrentenbezug ab Datum xxyyzzzz zu 'bestätigen'? Eine andere/kurzfristige Lösung sehe ich zz. nicht (wg. der ZVK/VBL, damit die die Zahlung aufnehmen kann) ...es sei denn, DRV-intern läuft das schon an/Programmmäßig in Arbeit, 'zeitnah' einen entsprechenden Änderungsbescheid rauszuschicken. Experte – oder Mehrwissende??? Gruß w.
Ingoam 08.12.2017 | 08:26
Es ist kein Problem, incl. Bescheid in die Voll Rente zu wechseln und 1 Monat später wieder zurück in die Teilrente. Die Frage ist ja, reicht dieses Vorgehen für die dauerhafte Zusatzversorgung ?!
rosebudam 08.12.2017 | 09:47
Die Spitzabrechnung wird, wie ursprünglich vorgesehen, mit Erreichen der Regelaltersgrenze vorgenommen. Der entsprechende Bescheid enthält auch die Aussage, dass ab dem 01.09.2017 ein Anspruch auf Vollrente besteht. Weshalb der Bescheid noch nicht erteilt ist, können Sie nur durch Rückfrage beim zahlenden Rentenversicherungsträger erfahren. Ihre Vermutung, dass die fehlende Entgeltmeldung des Arbeitgebers ursächlich ist, trifft es aber sehr wahrscheinlich. In der Praxis gibt der Arbeitgeber bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis die "Jahresmeldung 2017" erst nach dem Jahreswechsel ab. Deshalb ist es meist erforderlich, die benötigten Entgelte bis zum 31.08.2017 (als gesonderte Meldung) beim Arbeitgeber anzufordern. Diese werden neben der Spitzabrechnung ja auch noch für die Ermittlung der Entgeltpunkte-Zuschläge nach § 76d SGB VI (aus Beiträgen nach Rentenbeginn) benötigt.
Mittler er Ostenam 08.12.2017 | 18:23
Werter Experte, dass ist aber ein Ratschlag direkt aus der Grundsatzabteilung, oder? Die Lebenswirklichkeit und die tatsächliche Bescheiderteilung samt einhergehender Problemen mit der der ZVK/VBL ist beim hier antwortenden Experten noch nicht angekommen. Das ist schade, anders ist die etwas uninspirierte Antwort nicht zu interpretieren.
Unwissendeam 09.12.2017 | 07:54
Zitat von Mittler er Osten anzeigenausblenden
Hallo Mittler er Osten, die „Lebenswirklichkeit“ ist, dass die Rentenversicherungsträger den Bescheid über den Wechsel von einer Hinzuverdienst-Teilrente in die Vollrente bei Erreichen der Regelaltersgrenze in der Regel gar nicht rechtzeitig erteilen KÖNNEN. Der Grund dafür ist im Gesetz verankert: Nach § 34 Abs. 3d Satz 2 SGB VI MÜSSEN die Rentenversicherungsträger eine Spitzabrechnung zum Folgemonat des Erreichens der Regelaltersgrenze durchführen (und ggf. Zuschlagsentgeltpunkte nach § 76d SGB VI ermitteln). Für die Spitzabrechnung benötigen die Rentenversicherungsträger i. d. R. vom Arbeitgeber die Mitteilung der tatsächlich gezahlten (abgerechneten) Entgelte. Die meisten Arbeitsgeber rechnen die monatlichen Entgelte jeweils erst im Folgemonat ab. Damit sind wir schon im Monat nach Erreichen der Regelaltersgrenze! Bis dann die Meldung an den Rentenversicherungsträger erstellt wird, vergeht nicht selten noch eine geraume Zeit. Die Rentenversicherungsträger müssen also zunächst abwarten, bis ihnen die erforderlichen Daten für die Spitzabrechnung vorliegen. Sie dürfen nach ständiger Rechtsprechung auch nicht einfach einen vorläufigen Bescheid erteilen, ohne die erforderlichen Daten abzuwarten (vgl. u. a. BSG vom 28.06.1990, AZ: 4 RA 57/89; zuletzt: BSG vom 07.04.2016, AZ: B 5 R 26/15 R). Die Rentenversicherungsträger können des Weiteren auch nicht einfach (generell) im Erstbewilligungsbescheid feststellen, dass der Versicherte nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Vollrente erhalten wird. Denn der Versicherte hat nach § 42 SGB VI ein Dispositionsrecht, welches ihm ermöglicht, auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Teilrente zu beziehen. Da der Versicherte das Dispositionsrecht auch nach Erteilung des Erstbewilligungsbescheides (vor Erreichen der Regelaltersgrenze) noch jederzeit mit Wirkung für die Zukunft ausüben kann, kann der Rentenversicherungsträger nicht schon Monate oder gar Jahre im Voraus eine Vollrente ab Erreichen der Regelaltersgrenze feststellen. Dadurch würde der Versicherte in seinem Dispositionsrecht unzulässig eingeschränkt bzw. die Feststellung der Vollrente würde bei Ausübung des Dispositionsrechts rechtswidrig – was vermieden werden sollte. Es gibt also auch eine „Kehrseite der Medaille“. Fazit: Den Rentenversicherungsträgern sind in puncto Bescheiderteilung die Hände ziemlich gebunden; den „schwarzen Peter“ können Sie nun wahlweise dem Gesetzgeber oder dem BSG zuschieben. P. S.: Man darf aber auch nicht verkennen, dass es grundsätzlich nicht Aufgabe der Rentenversicherungsträger ist, die rechtzeitige Zahlung von ZVK- oder VBL-Leistungen sicherzustellen. Die Bescheide der RV müssen also nicht auf die ZVK oder die VBL zugeschnitten sein, sondern primär auf die Regelungen des SGB – wie zum Beispiel die Regelung des § 42 SGB VI. Dass sich die ZVK und die VBL mit ihren Regelungen an das Rentenrecht bzw. die Entscheidungen der Rentenversicherungsträger „anhängen“, kann nicht das Problem oder gar die „Schuld“ der Rentenversicherungsträger sein! Auch das ist "Lebenswirklichkeit"!!!
W*lfgangam 10.12.2017 | 19:12
Zitat von Unwissende anzeigenausblenden
Unwissende schrieb

Hallo Mittler er Osten,

die „Lebenswirklichkeit“ ist, dass die Rentenversicherungsträger den Bescheid über den Wechsel von einer Hinzuverdienst-Teilrente in die Vollrente bei Erreichen der Regelaltersgrenze in der Regel gar nicht rechtzeitig erteilen KÖNNEN. Der Grund dafür ist im Gesetz verankert:

Nach § 34 Abs. 3d Satz 2 SGB VI MÜSSEN die Rentenversicherungsträger eine Spitzabrechnung zum Folgemonat des Erreichens der Regelaltersgrenze durchführen (und ggf. Zuschlagsentgeltpunkte nach § 76d SGB VI ermitteln). Für die Spitzabrechnung benötigen die Rentenversicherungsträger i. d. R. vom Arbeitgeber die Mitteilung der tatsächlich gezahlten (abgerechneten) Entgelte. Die meisten Arbeitsgeber rechnen die monatlichen Entgelte jeweils erst im Folgemonat ab. Damit sind wir schon im Monat nach Erreichen der Regelaltersgrenze! Bis dann die Meldung an den Rentenversicherungsträger erstellt wird, vergeht nicht selten noch eine geraume Zeit.

Die Rentenversicherungsträger müssen also zunächst abwarten, bis ihnen die erforderlichen Daten für die Spitzabrechnung vorliegen. Sie dürfen nach ständiger Rechtsprechung auch nicht einfach einen vorläufigen Bescheid erteilen, ohne die erforderlichen Daten abzuwarten (vgl. u. a. BSG vom 28.06.1990, AZ: 4 RA 57/89; zuletzt: BSG vom 07.04.2016, AZ: B 5 R 26/15 R).

Die Rentenversicherungsträger können des Weiteren auch nicht einfach (generell) im Erstbewilligungsbescheid feststellen, dass der Versicherte nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Vollrente erhalten wird. Denn der Versicherte hat nach § 42 SGB VI ein Dispositionsrecht, welches ihm ermöglicht, auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Teilrente zu beziehen. Da der Versicherte das Dispositionsrecht auch nach Erteilung des Erstbewilligungsbescheides (vor Erreichen der Regelaltersgrenze) noch jederzeit mit Wirkung für die Zukunft ausüben kann, kann der Rentenversicherungsträger nicht schon Monate oder gar Jahre im Voraus eine Vollrente ab Erreichen der Regelaltersgrenze feststellen. Dadurch würde der Versicherte in seinem Dispositionsrecht unzulässig eingeschränkt bzw. die Feststellung der Vollrente würde bei Ausübung des Dispositionsrechts rechtswidrig – was vermieden werden sollte. Es gibt also auch eine „Kehrseite der Medaille“.

Fazit: Den Rentenversicherungsträgern sind in puncto Bescheiderteilung die Hände ziemlich gebunden; den „schwarzen Peter“ können Sie nun wahlweise dem Gesetzgeber oder dem BSG zuschieben.

P. S.:

Man darf aber auch nicht verkennen, dass es grundsätzlich nicht Aufgabe der Rentenversicherungsträger ist, die rechtzeitige Zahlung von ZVK- oder VBL-Leistungen sicherzustellen. Die Bescheide der RV müssen also nicht auf die ZVK oder die VBL zugeschnitten sein, sondern primär auf die Regelungen des SGB – wie zum Beispiel die Regelung des § 42 SGB VI. Dass sich die ZVK und die VBL mit ihren Regelungen an das Rentenrecht bzw. die Entscheidungen der Rentenversicherungsträger „anhängen“, kann nicht das Problem oder gar die „Schuld“ der Rentenversicherungsträger sein! Auch das ist "Lebenswirklichkeit"!!!

Hallo Unwissende, nicht nur sehr schön, sondern logisch dargestellt. Insofern war mein Beitrag (warum kommt da zur folgenden Regelaltersrente nicht sofort der Folgebescheid - oder/alternativ Teilrentenbescheid auf Folge/Teilrente) etwas zu aufgeregt/einfach dumm - 'türlich sind da noch neue 'ausgewürfelte/Zugangsfaktor' EP bei der Berechnung zu berücksichtigen, die die DRV weder bei weiteren Teil- noch Vollrenten kennen kann. Daher heißt es für die Versicherten einfach abwarten. Gruß w. PS: ZVK/VBL ...nee, die müssen schön warten, ist wirklich nicht Sache der DRV!
Unwissendeam 12.12.2017 | 21:42
Zitat von W*lfgang anzeigenausblenden
Hallo W*lfgang, "einfach dumm"? Nein, ganz und gar nicht. Man kann immer mal was nicht bedacht haben - geht mir auch öfters so. "Dumm" wäre meines Erachtens nur, wenn man anschließend krampfhaft an seiner Aussage festhält. Sie waren aber offen für andere Argumente und Perspektiven und haben unumwunden eingräumt, das Sie etwas nicht bedacht haben. Das macht nicht jeder. Dafür haben Sie meinen vollsten Respekt!!! VG Unwissende
babajaraam 11.02.2019 | 22:40
Wird eigentlich gar nicht in Frage gestellt, ob das Vorgehen der VBL rechtens ist- im Sinne der Flexi Rente? Wer Anspruch auf volle Rente hat aber noch hinzu verdient, der bekommt eine 40% Kürzung. Wer das Pech hat zu Anfang über die 6.300 zu kommen und deshalb gekürzt wird, dem steht gar keine VBL Rente zu? Wer aber zu Anfang einen Monat die ungekürzte Rente bekommen hat, bekommt weiterhin VBL mit entsprechender Kürzung? Irgendwie frag ich mich da nach der Gleichbehandlung. Ich hoffe mal, es wird dagegen reichlich Klagen geben.
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