Hallo Flexi-Spezi,
wie Sie den bisherigen Antworten bereits entnehmen können, handelt es sich bei Ihrer Fragestellung um ein sehr komplexes und spezielles Problem, welches eigentlich den Sinn und Zweck dieses Forums bereits überschreitet. Dennoch möchte ich versuchen, nachfolgend in zweckmäßiger Weise auf Ihre Fragestellung einzugehen:
Vorab möchte ich jedoch noch für alle weiteren (Mit-)Leser anmerken, dass die Anfrage hier einen sehr speziellen Sachverhalt betrifft. Für Betroffene, die ähnliche Verdienstmöglichkeiten neben dem Altersrentenbezug haben, empfehle ich sich dazu fachlichen Rat in der Auskunfts- und Beratungsstelle eines Rentenversicherungsträgers oder kostenpflichtigen Rat mit evtl. Günstigkeitsberechnungen bei einem fachkundigen Rentenberater einzuholen. Als Einstieg in die Problematik hilft auch der in einem der vorstehenden Antworten enthaltene Link auf das Internetangebot der Deutschen Rentenversicherung. Weiterhin zu beachten ist auch die Besonderheit, dass die nachfolgenden Ausführungen sich ausschließlich auf den Fall des vorzeitigen Altersrentenbezuges beziehen.
Zu den Ausführungen in Ihrer Anfrage kann erstmal festgestellt werden, dass es bei Zugrundelegen der vorgegebenen Zahlen zutrifft, dass ein Altersteilrentenanspruch in der Zeit vom 01.10.2018 bis 31.12.2018 in der in Ihrer Anfrage berechneten Höhe besteht. Zum 01.01.2019 ändert sich an der Höhe des sogenannten Hinzuverdienstdeckels - mit dem die maximale Höhe aus Rentenbezug und Hinzuverdienst festgelegt wird - nichts. Die Veränderung der Bezugsgröße, die Teil der Berechnung des Hinzuverdienstdeckels ist, wird erst ab dem 01.07. des jeweiligen Kalenderjahres berücksichtigt (§ 34 Abs. 3a Satz 3 SGB VI) Damit bewirkt die für das Kalenderjahr 2019 bestimmte Bezugsgröße die Erhöhung des Hinzuverdienstdeckels erst zum 01.07.2019. Dies hat zur Folge, dass im geschilderten Sachverhalt ab 01.01.2019 der Anspruch auf die Altersrente wegfällt.
Ab 01.07.2019 würde der Hinzuverdienstdeckel neu berechnet. In dem Fall würde, nach den vorgegebenen Daten sich wieder ein Anspruch auf eine Altersteilrente ergeben. Dem steht es auch nicht entgegen, wenn sich keine Änderungen beim monatlichen bzw. dem vorhergesagten jährlichen Hinzuverdienst ergeben.
Um die Altersrente zu erhalten muss aber ein neuer Rentenantrag gestellt werden. Auch werden dann zum vorgesehenen Rentenbeginn die Anspruchsvoraussetzungen erneut geprüft. Im Fall der Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist das natürlich ohne Bedeutung, da die einzige Voraussetzung - nämlich die erfüllte Wartezeit - nicht verloren gehen kann. Bei einer Altersrente für behinderte Menschen müsste aber beispielsweise zu dem Zeitpunkt auch weiterhin noch die notwendige Schwerbehinderteneigenschaft bestehen. Auch gelten die Regelungen zu den Antragsfristen. Der erneute Rentenantrag sollte also rechtzeitig gestellt werden. Die Höhe der Altersteilrente ab 1.7.2019 würde sicherlich den vermuteten Betrag von 44,55 EUR übersteigen. Neben der Rentenanpassung zum 1.7.2019 würden auch die aus der Beitragszahlung vom Rentenbeginn 01.10.2018 bis 30.06.2019 zu ermittelnden zusätzlichen Entgeltpunkte werterhöhend zu berücksichtigen sein. Anzunehmen ist bei dem geschilderten Sachverhalt, dass bei der Altersrente der Zugangsfaktor 1,0 (also kein Rentenabschlag wegen vorzeitgem Altersrentenbezug) maßgebend ist. Wäre dagegen der Zugangsfaktor doch kleiner als 1,0 könnte sich dieser beim erneuten Altersrentenbezug wegen der Rentennichtinanspruchnahme in der ersten 6 Monaten im Jahr 2019 geringfügig erhöhen.
Wird ab 1.7.2019 wieder eine Altersteilrente gezahlt, erübrigt sich die Frage zum Verfahren ab 2020. Die zum 1.7.2019 aufgrund Prognose festgestellte Rente würde bis zum 30.06.2020 zunächst gezahlt werden. Dann käme es zum 1.7.2020 zur Abrechnung für das Kalenderjahr 2019 (hier vom 01.07. bis 31.12.2019) sowie einer neuen Prognoseprüfung für die Rentenzahlung der folgenden 12 Kalendermonate. Zum 1.7.2021 würde dann die Abrechnung für das Kalenderjahr 2020 bzw. ggf. vorzeitig bei Erreichen der Regelaltersgrenze erfolgen. Allerdings besteht die Möglichkeit bei wesentlicher Veränderung des voraussichtlichen Hinzuverdienstes im Kalenderjahr 2020 einen Antrag eine geänderte Prognose nach § 34 Abs. 3e SGB VI zu stellen.
Soll dagegen die Altersteilrente nicht zum 1.7.2019 beantragt werden sondern beispielsweise erst nach Wegfall des Hinzuverdienstes, gelten die Ausführungen zur möglichen Beantragung der Rente ab 1.7.2019 entsprechend. Allerdings würde hier zum 1.7.2020 keine endgültige Abrechnung zur Prognose ab 1.1.2020 erfolgen sondern erstmals zum 1.7.2021 bzw. vorher bei Erreichen der Regelaltersgrenze.
Wie wäre es selbst zu rechnen, statt andere rechnen zu lassen?
Hilft auch gegen Langeweile und Faulheit!
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/5_Services/02_online_dienste/03_online_rechner_nutzen/flexirentenrechner/Flexirentenrechner_node.html
Wie gern sich unsere Hobbyexperten und „der Experte“ sich um diese Art Fragen kümmern, siehst Du schon an den „massenhaften“ Antworten, die bisher für Deine rechnerischen Konstrukte eingegangen sind. Du hattest ja viel Zeit um über die gestellten Fragen zu grübeln. Da kannst Du auch warten, bis jemand Lust hat zu antworten. Der Experte ist wirklich nicht zu beneiden, für derartige Fragen die Antworten formulieren zu müssen.Was spricht eigentlich dagegen, sich seine unnützen Kommentare zu sparen, wenn man zur Sache für jedermann erkennbar nichts inhaltliches oder gar geistreiches beizutragen hat?
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Was spricht eigentlich dagegen, sich seine unnützen Kommentare zu sparen, wenn man zur Sache für jedermann erkennbar nichts inhaltliches oder gar geistreiches beizutragen hat?[/quote]
Wie gern sich unsere Hobbyexperten und „der Experte“ sich um diese Art Fragen kümmern, siehst Du schon an den „massenhaften“ Antworten, die bisher für Deine rechnerischen Konstrukte eingegangen sind.
Du hattest ja viel Zeit um über die gestellten Fragen zu grübeln. Da kannst Du auch warten, bis jemand Lust hat zu antworten. Der Experte ist wirklich nicht zu beneiden, für derartige Fragen die Antworten formulieren zu müssen.
Meines erachtens können Sie, falls die Rente ab 01.01.2019 auf Null fällt im Sommer/ Herbst 2019 wieder einen Antrag stellen und Ihr Verdienst von diesem Zeitpunkt bis zum Jahresende 2019 löst wieder eine Berechnung lt Flexi aus und bewirkt einen Teilrentenanspruch.
Ob die(der) Expert(e)in das wohl noch bestätigt?
War doch klar, dass der Experte sich nicht gern mit diesen Rechenextremen beschäftigt. Es gibt halt noch Beschäftigte bei der Rentenversicherung die Wichtigeres zu tun haben, als konstruierte Fälle zu beantworten. Mein Mitgefühl hat er jedenfalls.Meines erachtens können Sie, falls die Rente ab 01.01.2019 auf Null fällt im Sommer/ Herbst 2019 wieder einen Antrag stellen und Ihr Verdienst von diesem Zeitpunkt bis zum Jahresende 2019 löst wieder eine Berechnung lt Flexi aus und bewirkt einen Teilrentenanspruch.Ob die(der) Expert(e)in das wohl noch bestätigt?
Meines erachtens können Sie, falls die Rente ab 01.01.2019 auf Null fällt im Sommer/ Herbst 2019 wieder einen Antrag stellen und Ihr Verdienst von diesem Zeitpunkt bis zum Jahresende 2019 löst wieder eine Berechnung lt Flexi aus und bewirkt einen Teilrentenanspruch.[/quote]
Ob die(der) Expert(e)in das wohl noch bestätigt?[/quote]
War doch klar, dass der Experte sich nicht gern mit diesen Rechenextremen beschäftigt.
Es gibt halt noch Beschäftigte bei der Rentenversicherung die Wichtigeres zu tun haben, als konstruierte Fälle zu beantworten.
Mein Mitgefühl hat er jedenfalls.
Derartig komplexe Fragestellungen sprengen tatsächlich den Rahmen eines Forums.
Ist schon sehr individuell!
Ich denke, man sollte nur noch Fragen zulassen, die auch in der „BILD der Frau“ stehen könnten und sollte im übrigen immer pauschal antworten mit: gehen sie zur nächsten A&B Stelle, richtig?
Es gibt aber doch auch den tollen Flexirentenrechner der DRV https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigati…Derartig komplexe Fragestellungen sprengen tatsächlich den Rahmen eines Forums. Ist schon sehr individuell!Ich denke, man sollte nur noch Fragen zulassen, die auch in der „BILD der Frau“ stehen könnten und sollte im übrigen immer pauschal antworten mit: gehen sie zur nächsten A&B Stelle, richtig?
Ich denke, man sollte nur noch Fragen zulassen, die auch in der „BILD der Frau“ stehen könnten und sollte im übrigen immer pauschal antworten mit: gehen sie zur nächsten A&B Stelle, richtig?[/quote]
Es gibt aber doch auch den tollen Flexirentenrechner der DRV
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/5_Services/02_online_dienste/03_online_rechner_nutzen/flexirentenrechner/Hinzuverdienstrechner_node.html#ergebnislink[/quote]
Der hier in der Sache exakt 0,0 bringt...
Und warum nicht? Weil hier Extremfälle durchgekaut werden und das für einige hier die Erfüllung darstellt.Es gibt aber doch auch den tollen Flexirentenrechner der DRV https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigati… Der hier in der Sache exakt 0,0 bringt...Derartig komplexe Fragestellungen sprengen tatsächlich den Rahmen eines Forums. Ist schon sehr individuell!Ich denke, man sollte nur noch Fragen zulassen, die auch in der „BILD der Frau“ stehen könnten und sollte im übrigen immer pauschal antworten mit: gehen sie zur nächsten A&B Stelle, richtig?
Derartig komplexe Fragestellungen sprengen tatsächlich den Rahmen eines Forums.
Ist schon sehr individuell![/quote]
Ich denke, man sollte nur noch Fragen zulassen, die auch in der „BILD der Frau“ stehen könnten und sollte im übrigen immer pauschal antworten mit: gehen sie zur nächsten A&B Stelle, richtig?[/quote]
Es gibt aber doch auch den tollen Flexirentenrechner der DRV
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/5_Services/02_online_dienste/03_online_rechner_nutzen/flexirentenrechner/Hinzuverdienstrechner_node.html#ergebnislink
Ich denke, man sollte nur noch Fragen zulassen, die auch in der „BILD der Frau“ stehen könnten und sollte im übrigen immer pauschal antworten mit: gehen sie zur nächsten A&B Stelle, richtig?Es gibt aber doch auch den tollen Flexirentenrechner der DRV https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigati… Der hier in der Sache exakt 0,0 bringt...
Sehr geehrter Experte,
ich bin etwas irritiert über die Aussage, dass sich beim Rentenbeginn am 01.07.2019 keine Änderung beim vorhergesagten jährlichen Hinzuverdienst ergeben soll.
Als Hinzuverdienst zählt doch immer nur das Arbeitsentgelt, das neben einer Rente bezogen wird. Arbeitsentgelt, das vor dem Beginn einer Rente bezogen wird, zählt nicht als Hinzuverdienst. Siehe GRA zu § 34 SGB VI, R3.1, 1. Absatz, letzter Satz.
http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_34R3.1
Wenn die Altersrente zum 01.01.2019 wegfällt und am 01.07.2019 wieder ein Anspruch auf Altersrente geltend gemacht wird, dann liegt das Arbeitsentgelt vom 01.01.2019 bis 30.06.2019 nicht neben einem Rentenbezug, sondern vor dem erneuten Rentenbeginn am 01.07.2019. Also liegt insoweit auch kein Hinzuverdienst vor.
Daher ergibt sich in diesem Fall eine erhebliche Abweichung beim anzurechnenden kalenderjährlichen Hinzuverdienst ab 01.07.2019: Dieser ist mit 6 x 3.638€ nur noch halb so hoch, wie er zum 01.01.2019 war (12 x 3.638 €). Die Rente ab 01.07.2019 fällt damit auch erheblich höher aus als 44,55 Euro. Die Rentenanpassung, der neue Hinzuverdienstdeckel und die weiteren anzurechnender Zeiten sind da gar nicht mal das "Maß der Dinge"!
Hallo Flexi Spezi, wie bewerten Sie den Beitrag von Unwissende?Ab 01.07.2019 würde der Hinzuverdienstdeckel neu berechnet. In dem Fall würde, nach den vorgegebenen Daten sich wieder ein Anspruch auf eine Altersteilrente ergeben. Dem steht es auch nicht entgegen, wenn sich keine Änderungen beim monatlichen bzw. dem vorhergesagten jährlichen Hinzuverdienst ergeben.Sehr geehrter Experte, ich bin etwas irritiert über die Aussage, dass sich beim Rentenbeginn am 01.07.2019 keine Änderung beim vorhergesagten jährlichen Hinzuverdienst ergeben soll. Als Hinzuverdienst zählt doch immer nur das Arbeitsentgelt, das neben einer Rente bezogen wird. Arbeitsentgelt, das vor dem Beginn einer Rente bezogen wird, zählt nicht als Hinzuverdienst. Siehe GRA zu § 34 SGB VI, R3.1, 1. Absatz, letzter Satz. http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_… Wenn die Altersrente zum 01.01.2019 wegfällt und am 01.07.2019 wieder ein Anspruch auf Altersrente geltend gemacht wird, dann liegt das Arbeitsentgelt vom 01.01.2019 bis 30.06.2019 nicht neben einem Rentenbezug, sondern vor dem erneuten Rentenbeginn am 01.07.2019. Also liegt insoweit auch kein Hinzuverdienst vor. Daher ergibt sich in diesem Fall eine erhebliche Abweichung beim anzurechnenden kalenderjährlichen Hinzuverdienst ab 01.07.2019: Dieser ist mit 6 x 3.638€ nur noch halb so hoch, wie er zum 01.01.2019 war (12 x 3.638 €). Die Rente ab 01.07.2019 fällt damit auch erheblich höher aus als 44,55 Euro. Die Rentenanpassung, der neue Hinzuverdienstdeckel und die weiteren anzurechnender Zeiten sind da gar nicht mal das "Maß der Dinge"!
Ab 01.07.2019 würde der Hinzuverdienstdeckel neu berechnet. In dem Fall würde, nach den vorgegebenen Daten sich wieder ein Anspruch auf eine Altersteilrente ergeben. Dem steht es auch nicht entgegen, wenn sich keine Änderungen beim monatlichen bzw. dem vorhergesagten jährlichen Hinzuverdienst ergeben.
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Sehr geehrter Experte,
ich bin etwas irritiert über die Aussage, dass sich beim Rentenbeginn am 01.07.2019 keine Änderung beim vorhergesagten jährlichen Hinzuverdienst ergeben soll.
Als Hinzuverdienst zählt doch immer nur das Arbeitsentgelt, das neben einer Rente bezogen wird. Arbeitsentgelt, das vor dem Beginn einer Rente bezogen wird, zählt nicht als Hinzuverdienst. Siehe GRA zu § 34 SGB VI, R3.1, 1. Absatz, letzter Satz.
http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_34R3.1
Wenn die Altersrente zum 01.01.2019 wegfällt und am 01.07.2019 wieder ein Anspruch auf Altersrente geltend gemacht wird, dann liegt das Arbeitsentgelt vom 01.01.2019 bis 30.06.2019 nicht neben einem Rentenbezug, sondern vor dem erneuten Rentenbeginn am 01.07.2019. Also liegt insoweit auch kein Hinzuverdienst vor.
Daher ergibt sich in diesem Fall eine erhebliche Abweichung beim anzurechnenden kalenderjährlichen Hinzuverdienst ab 01.07.2019: Dieser ist mit 6 x 3.638€ nur noch halb so hoch, wie er zum 01.01.2019 war (12 x 3.638 €). Die Rente ab 01.07.2019 fällt damit auch erheblich höher aus als 44,55 Euro. Die Rentenanpassung, der neue Hinzuverdienstdeckel und die weiteren anzurechnender Zeiten sind da gar nicht mal das "Maß der Dinge"!
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Hallo Flexi Spezi,
wie bewerten Sie den Beitrag von Unwissende?
Gar nicht, da dieser zur Sache nichts sagtSehr geehrter Experte, ich bin etwas irritiert über die Aussage, dass sich beim Rentenbeginn am 01.07.2019 keine Änderung beim vorhergesagten jährlichen Hinzuverdienst ergeben soll. Als Hinzuverdienst zählt doch immer nur das Arbeitsentgelt, das neben einer Rente bezogen wird. Arbeitsentgelt, das vor dem Beginn einer Rente bezogen wird, zählt nicht als Hinzuverdienst. Siehe GRA zu § 34 SGB VI, R3.1, 1. Absatz, letzter Satz. http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_… Wenn die Altersrente zum 01.01.2019 wegfällt und am 01.07.2019 wieder ein Anspruch auf Altersrente geltend gemacht wird, dann liegt das Arbeitsentgelt vom 01.01.2019 bis 30.06.2019 nicht neben einem Rentenbezug, sondern vor dem erneuten Rentenbeginn am 01.07.2019. Also liegt insoweit auch kein Hinzuverdienst vor. Daher ergibt sich in diesem Fall eine erhebliche Abweichung beim anzurechnenden kalenderjährlichen Hinzuverdienst ab 01.07.2019: Dieser ist mit 6 x 3.638€ nur noch halb so hoch, wie er zum 01.01.2019 war (12 x 3.638 €). Die Rente ab 01.07.2019 fällt damit auch erheblich höher aus als 44,55 Euro. Die Rentenanpassung, der neue Hinzuverdienstdeckel und die weiteren anzurechnender Zeiten sind da gar nicht mal das "Maß der Dinge"!Hallo Flexi Spezi, wie bewerten Sie den Beitrag von Unwissende?
Sehr geehrter Experte/Expertin,
danke für die Antwort. Der Sachverhalt ist sicherlich nicht ganz einfach, das mag sein. Aber er sollte dennoch im Forum in den Grundzügen besprochen werden können, insbesondere was das Verwaltungsverfahren anbelangt.
Die Aussage ist widersprüchlich.
Fest steht doch:
Von Okt 2018 bis Dez. 2018 ergibt sich eine Teilrente (in Höhe von 1.202,18€).
Ab Jan 2019 würde mit dem prognostischen Hinzuverdienst von 12x 3638€ der Anspruch komplett wegfallen (aber nur (!), solange in 2019 weiterhin mit der Bezugsgröße 2018 gerechnet werden würde, ansonsten wäre ein Teilrentenanspruch noch da).
Aber gehen wir mal davon aus, der Rentenanspruch für 2019 wäre tatsächlich weg (aus der Sicht Anfang 2019 und der Prognose). Genau DIESER Rentenanspruch wäre doch mit der Spitzabrechnung beim Erreichend es Regelalters dann EIGENTLICH doch da, spätestens da würde doch der Teilrentenanspruch ANHAND der Bezugsgröße von 2019 mit 12 x 44,55€ festgestellt werden können.
Die zwei entscheidenden Fragen:
Wie ist DIESER Sachverhalt von Seiten der DRV zu beurteilen?
Und
Kann bei weggefallenem Anspruch (wie oben genannt) jetzt wieder ein NEUER Teilrentenantrag zum 1.7.2019 beantragt werden (Hinzuverdienst Prognose dann nur 6x3638€ (= Teilrente in Höhe von 6x 838,38€ oder doch 12x3638€ = Teilrente in Höhe von 12 x 44,55€), wenngleich der wegefallen geglaubte Anspruch in 2019 aus Sicht der Spitzabrechnung mit Erreichen des Regelalters ex post nie weggefallen ist?
Vielen Dank für Ihre Mühewaltung!
Hallo Flexi Spezi,
wie kommen Sie darauf, dass mit der Spitzabrechnung die Bezugsgröße 2019 auf das ganze Jahr 2019 angewendet wird?
Die Rente beginnt im Jahr 2018. Also wird die Bezugsgröße des Jahres 2018 bei der Berechnung des Hinzuverdienstdeckels zum Rentenbeginn herangezogen. Zum 01.01.2019 ändert sich zwar die Bezugsgröße, allerdings bestimmt § 34 Abs. 3a Satz 3 SGB VI ausdrücklich, dass der Hinzuverdienstdeckel ERST zum 1. Juli eines jeden Jahres neu berechnet wird. Also wirkt die zum 01.01.2019 geänderte Bezugsgröße im Rahmen der Hinzuverdienstanrechnung erst ab 01.07.2019, wenn die Rente vor dem 01.01.2019 begonnen hat. Daran ändert sich auch bei der Spitzabrechnung nichts, denn § 34 Abs. 3a Satz 3 SGB VI gilt nicht nur für die Prognoseberechnung.
Bei der Spitzabrechnung wird lediglich der prognostizierte Hinzuverdienst durch den tatsächlichen Hinzuverdienst ersetzt (§ 34 Abs. 3d SGB VI). Alle anderen Berechnungsfaktoren, wie zum Beispiel der Hinzuverdienstdeckel, ändern sich gegenüber der Prognoseberechnung nicht.
Das kann man sogar direkt aus dem Gesetzestext herauslesen. :-)
Siehe Antwort oben: Wenn der tatsächliche Hinzuverdienst genauso hoch ist, wie der prognostizierte Hinzuverdienst, besteht auch ex post kein Rentenanspruch ab 01.01.2019. Prognoseberechnung und Spitzabrechnung unterscheiden sich dann nicht.
Nachdem am 01.01.2019 kein Anspruch auf Rente besteht, kann die Rente erneut beantragt werden, sobald die Voraussetzungen erfüllt werden. Das wäre in Ihrem Beispiel – bezogen auf die Voraussetzung Hinzuverdienst – ab 01.02.2019 möglich. Der Zahlbetrag läge dann bei 232,05 € (… da Hinzuverdienst bei Rentenbeginn am 01.02.2019 nur von Februar bis Dezember 2019 vorliegt; das Entgelt im Januar 2019 ist bezogen auf den Rentenbeginn 01.02.2019 kein Hinzuverdienst, da es nicht zu einer Rente hinzu-verdient wird, wenn im Januar kein Rentenanspruch besteht).
@Bewertungskommision: Sie sollten Ihre "sachliche Bewertung" nochmals überdenken! ;-)
Werte „Unwissende“, zunächst vielen Dank! Aber helfen Sie mir auf die Sprünge… Immer von monatlich 3.638€ monatlichem Hinzuverdienst ausgehend (sowohl in der Prognose als auch tatsächlich für die Spitzabrechnung) ergibt es doch folgendes Bild für 2019: Der Rentenanspruch fällt endgültig (oder nur vorläufig) weg, da zumindest für das erste Halbjahr 2019 noch mit der Bezugsgröße von 2018 gerechnet wird, richtig? „Eigentlich“ ist der Hinzuverdienst eine negative Anspruchsvoraussetzung, uneigentlich in der Spitzabrechnung kann das aber revidiert werden? Findet dann mit Erreichen des Regelalters im Feb 2020 noch eine Spitzabrechnung für das Jahr 2019 statt oder nicht? Wenn ja, dann muss doch jetzt zumindest mit der Bezugsgröße für 2019 gerechnet werden, die dann doch zu einem Rentenanspruch, wenn auch einem geringen führen würde, oder nicht? Und noch eine zweite, davon losgelöste Frage: Angenommen der tatsächliche Hinzuverdienst für 2019 wäre tatsächlich 2000 € kalenderjährlich niedriger als prognostiziert, dann würde sich doch rückwirkend auf alle Fälle ein Teilrentenanspruch ergeben. Was nun, wenn -davon ausgehend, dass man aus Sicht der Prognose im Juli 2019 einen NEUEN Rentenantrag stellt, hat man dann ZWEI Ansprüche, einen aufgrund der Prognose (mit Hinzuverdienst für nur noch 6 Monate) und einen rückwirkend in der Spitzabrechnung tatsächlich-aber davon – abweichenden Teilrentenanspruch. Wie soll dieser Knoten gelöst werden? Vielen Dank für zielführende Hinweise!Aber gehen wir mal davon aus, der Rentenanspruch für 2019 wäre tatsächlich weg (aus der Sicht Anfang 2019 und der Prognose). Genau DIESER Rentenanspruch wäre doch mit der Spitzabrechnung beim Erreichend es Regelalters dann EIGENTLICH doch da, spätestens da würde doch der Teilrentenanspruch ANHAND der Bezugsgröße von 2019 mit 12 x 44,55€ festgestellt werden können.Hallo Flexi Spezi, wie kommen Sie darauf, dass mit der Spitzabrechnung die Bezugsgröße 2019 auf das ganze Jahr 2019 angewendet wird? Die Rente beginnt im Jahr 2018. Also wird die Bezugsgröße des Jahres 2018 bei der Berechnung des Hinzuverdienstdeckels zum Rentenbeginn herangezogen. Zum 01.01.2019 ändert sich zwar die Bezugsgröße, allerdings bestimmt § 34 Abs. 3a Satz 3 SGB VI ausdrücklich, dass der Hinzuverdienstdeckel ERST zum 1. Juli eines jeden Jahres neu berechnet wird. Also wirkt die zum 01.01.2019 geänderte Bezugsgröße im Rahmen der Hinzuverdienstanrechnung erst ab 01.07.2019, wenn die Rente vor dem 01.01.2019 begonnen hat. Daran ändert sich auch bei der Spitzabrechnung nichts, denn § 34 Abs. 3a Satz 3 SGB VI gilt nicht nur für die Prognoseberechnung. Bei der Spitzabrechnung wird lediglich der prognostizierte Hinzuverdienst durch den tatsächlichen Hinzuverdienst ersetzt (§ 34 Abs. 3d SGB VI). Alle anderen Berechnungsfaktoren, wie zum Beispiel der Hinzuverdienstdeckel, ändern sich gegenüber der Prognoseberechnung nicht. Das kann man sogar direkt aus dem Gesetzestext herauslesen. :-) Siehe Antwort oben: Wenn der tatsächliche Hinzuverdienst genauso hoch ist, wie der prognostizierte Hinzuverdienst, besteht auch ex post kein Rentenanspruch ab 01.01.2019. Prognoseberechnung und Spitzabrechnung unterscheiden sich dann nicht. Nachdem am 01.01.2019 kein Anspruch auf Rente besteht, kann die Rente erneut beantragt werden, sobald die Voraussetzungen erfüllt werden. Das wäre in Ihrem Beispiel – bezogen auf die Voraussetzung Hinzuverdienst – ab 01.02.2019 möglich. Der Zahlbetrag läge dann bei 232,05 € (… da Hinzuverdienst bei Rentenbeginn am 01.02.2019 nur von Februar bis Dezember 2019 vorliegt; das Entgelt im Januar 2019 ist bezogen auf den Rentenbeginn 01.02.2019 kein Hinzuverdienst, da es nicht zu einer Rente hinzu-verdient wird, wenn im Januar kein Rentenanspruch besteht).
Weiter so! Schaukelt Euch richtig hoch. Das macht Euch richtig glücklich, oder?
An was man(n), Frau sich sich so hochziehen kann? Echt erstaunlich.
Aber Achtung: Vom Genie zum Wahnsinn ist es bekanntlich nicht weit. Ihr seid da auf dem richtigen Weg!:-)
Hallo Flexi Spezi,
wie kommen Sie darauf, dass mit der Spitzabrechnung die Bezugsgröße 2019 auf das ganze Jahr 2019 angewendet wird?
Die Rente beginnt im Jahr 2018. Also wird die Bezugsgröße des Jahres 2018 bei der Berechnung des Hinzuverdienstdeckels zum Rentenbeginn herangezogen. Zum 01.01.2019 ändert sich zwar die Bezugsgröße, allerdings bestimmt § 34 Abs. 3a Satz 3 SGB VI ausdrücklich, dass der Hinzuverdienstdeckel ERST zum 1. Juli eines jeden Jahres neu berechnet wird. Also wirkt die zum 01.01.2019 geänderte Bezugsgröße im Rahmen der Hinzuverdienstanrechnung erst ab 01.07.2019, wenn die Rente vor dem 01.01.2019 begonnen hat. Daran ändert sich auch bei der Spitzabrechnung nichts, denn § 34 Abs. 3a Satz 3 SGB VI gilt nicht nur für die Prognoseberechnung.
Bei der Spitzabrechnung wird lediglich der prognostizierte Hinzuverdienst durch den tatsächlichen Hinzuverdienst ersetzt (§ 34 Abs. 3d SGB VI). Alle anderen Berechnungsfaktoren, wie zum Beispiel der Hinzuverdienstdeckel, ändern sich gegenüber der Prognoseberechnung nicht.
Das kann man sogar direkt aus dem Gesetzestext herauslesen. :-)
Siehe Antwort oben: Wenn der tatsächliche Hinzuverdienst genauso hoch ist, wie der prognostizierte Hinzuverdienst, besteht auch ex post kein Rentenanspruch ab 01.01.2019. Prognoseberechnung und Spitzabrechnung unterscheiden sich dann nicht.
Nachdem am 01.01.2019 kein Anspruch auf Rente besteht, kann die Rente erneut beantragt werden, sobald die Voraussetzungen erfüllt werden. Das wäre in Ihrem Beispiel – bezogen auf die Voraussetzung Hinzuverdienst – ab 01.02.2019 möglich. Der Zahlbetrag läge dann bei 232,05 € (… da Hinzuverdienst bei Rentenbeginn am 01.02.2019 nur von Februar bis Dezember 2019 vorliegt; das Entgelt im Januar 2019 ist bezogen auf den Rentenbeginn 01.02.2019 kein Hinzuverdienst, da es nicht zu einer Rente hinzu-verdient wird, wenn im Januar kein Rentenanspruch besteht).
@Bewertungskommision: Sie sollten Ihre "sachliche Bewertung" nochmals überdenken! ;-)
Sehr geehrte Unwissende, eine sehr interessante Sache und hoch spannend, die es auch in der Praxis geben wird. Meine Überlegung bzw. Frage: Gehen Sie wirklich davon aus bzw. kann es tatsächlich sein, dass man hier -wenn der Anspruch durch die Prognose weggefallen ist- tatsächlich einen n e u e n Rentenantrag mit dann neuer Prognose aber eigentlich unverändertem monatlichen Hinzuverdienst stellen kann? Meine Zweifel dazu sind nämlich: Ist das als Neuantrag oder nicht vielmehr als Überprüfungsantrag eines bestehende Anspruches zu werten? Wenn es eine Überprüfung der Anrechnung des Hinzuverdienstes darstellt, dann ist doch die Frage, ob der "neue" Jahresarbeitsverdienst 2019 um mindestens 10 % von der bisherigen Angabe abweicht. Und das tut er ja gerade nicht. Demzufolge dürfte es auch keine neue Teilrente wieder geben. Oder ist diese Sicht der Dinge unzutreffend? Wenn hingegen nun die Hinzuverdienstgrenze eingehalten werden würde, kann der/die Versicherte ab Beginn der laufenden Zahlung nach dem Überprüfungsantrag die Teilrente beziehen. Ich bin in der Sache unschlüssig, denke aber, dass es die "Versichertenfreundliche Betrachtungsweise", dass einfach eine neuer Antrag mit anderen Hinzuverdienst verwendet werden kann, vermutlich nicht mehrheitsfähig bei der Rechtsauslegung der DRV werden kann/wird.Aber gehen wir mal davon aus, der Rentenanspruch für 2019 wäre tatsächlich weg (aus der Sicht Anfang 2019 und der Prognose). Genau DIESER Rentenanspruch wäre doch mit der Spitzabrechnung beim Erreichend es Regelalters dann EIGENTLICH doch da, spätestens da würde doch der Teilrentenanspruch ANHAND der Bezugsgröße von 2019 mit 12 x 44,55€ festgestellt werden können.Nachdem am 01.01.2019 kein Anspruch auf Rente besteht, kann die Rente erneut beantragt werden, sobald die Voraussetzungen erfüllt werden. Das wäre in Ihrem Beispiel – bezogen auf die Voraussetzung Hinzuverdienst – ab 01.02.2019 möglich. Der Zahlbetrag läge dann bei 232,05 € (… da Hinzuverdienst bei Rentenbeginn am 01.02.2019 nur von Februar bis Dezember 2019 vorliegt; das Entgelt im Januar 2019 ist bezogen auf den Rentenbeginn 01.02.2019 kein Hinzuverdienst, da es nicht zu einer Rente hinzu-verdient wird, wenn im Januar kein Rentenanspruch besteht). @Bewertungskommision: Sie sollten Ihre "sachliche Bewertung" nochmals überdenken! ;-)
Sehr geehrter Experte/Expertin,
danke für die Antwort. Der Sachverhalt ist sicherlich nicht ganz einfach, das mag sein. Aber er sollte dennoch im Forum in den Grundzügen besprochen werden können, insbesondere was das Verwaltungsverfahren anbelangt.
Die Aussage ist widersprüchlich.
Fest steht doch:
Von Okt 2018 bis Dez. 2018 ergibt sich eine Teilrente (in Höhe von 1.202,18€).
Ab Jan 2019 würde mit dem prognostischen Hinzuverdienst von 12x 3638€ der Anspruch komplett wegfallen (aber nur (!), solange in 2019 weiterhin mit der Bezugsgröße 2018 gerechnet werden würde, ansonsten wäre ein Teilrentenanspruch noch da).
Aber gehen wir mal davon aus, der Rentenanspruch für 2019 wäre tatsächlich weg (aus der Sicht Anfang 2019 und der Prognose). Genau DIESER Rentenanspruch wäre doch mit der Spitzabrechnung beim Erreichend es Regelalters dann EIGENTLICH doch da, spätestens da würde doch der Teilrentenanspruch ANHAND der Bezugsgröße von 2019 mit 12 x 44,55€ festgestellt werden können.
Die zwei entscheidenden Fragen:
Wie ist DIESER Sachverhalt von Seiten der DRV zu beurteilen?
Und
Kann bei weggefallenem Anspruch (wie oben genannt) jetzt wieder ein NEUER Teilrentenantrag zum 1.7.2019 beantragt werden (Hinzuverdienst Prognose dann nur 6x3638€ (= Teilrente in Höhe von 6x 838,38€ oder doch 12x3638€ = Teilrente in Höhe von 12 x 44,55€), wenngleich der wegefallen geglaubte Anspruch in 2019 aus Sicht der Spitzabrechnung mit Erreichen des Regelalters ex post nie weggefallen ist?
Vielen Dank für Ihre Mühewaltung!
Hallo Flexi-Spezi, zu Ihrer Nachfrage hinsichtlich der Bezugsgröße möchte ich anmerken, dass dies eigentlich im Beitrag - unter Hinweis auf die gesetzliche Norm in der dies klar geregelt ist - beantwortet wurde. Damit ergibt sich auch keine Unstimmigkeit dazu. Zur Klarstellung: Wird eine Teilrente beispielsweise ab 1.4.2019 beantragt ist für die Berechnung der Rente sowohl für Prognose als auch späterer Spitzabrechnung die Bezugsgröße 2018 heranzuziehen. Für die Rentenhöhe ab 1.7.2019 gilt dann immer die Bezugsgröße 2019 und zwar für die Rentenhöhe bis zum 30.06.2020.Hallo Flexi-Spezi, wie Sie den bisherigen Antworten bereits entnehmen können, handelt es sich bei Ihrer Fragestellung um ein sehr komplexes und spezielles Problem, welches eigentlich den Sinn und Zweck dieses Forums bereits überschreitet. Dennoch möchte ich versuchen, nachfolgend in zweckmäßiger Weise auf Ihre Fragestellung einzugehen: Vorab möchte ich jedoch noch für alle weiteren (Mit-)Leser anmerken, dass die Anfrage hier einen sehr speziellen Sachverhalt betrifft. Für Betroffene, die ähnliche Verdienstmöglichkeiten neben dem Altersrentenbezug haben, empfehle ich sich dazu fachlichen Rat in der Auskunfts- und Beratungsstelle eines Rentenversicherungsträgers oder kostenpflichtigen Rat mit evtl. Günstigkeitsberechnungen bei einem fachkundigen Rentenberater einzuholen. Als Einstieg in die Problematik hilft auch der in einem der vorstehenden Antworten enthaltene Link auf das Internetangebot der Deutschen Rentenversicherung. Weiterhin zu beachten ist auch die Besonderheit, dass die nachfolgenden Ausführungen sich ausschließlich auf den Fall des vorzeitigen Altersrentenbezuges beziehen. Zu den Ausführungen in Ihrer Anfrage kann erstmal festgestellt werden, dass es bei Zugrundelegen der vorgegebenen Zahlen zutrifft, dass ein Altersteilrentenanspruch in der Zeit vom 01.10.2018 bis 31.12.2018 in der in Ihrer Anfrage berechneten Höhe besteht. Zum 01.01.2019 ändert sich an der Höhe des sogenannten Hinzuverdienstdeckels - mit dem die maximale Höhe aus Rentenbezug und Hinzuverdienst festgelegt wird - nichts. Die Veränderung der Bezugsgröße, die Teil der Berechnung des Hinzuverdienstdeckels ist, wird erst ab dem 01.07. des jeweiligen Kalenderjahres berücksichtigt (§ 34 Abs. 3a Satz 3 SGB VI) Damit bewirkt die für das Kalenderjahr 2019 bestimmte Bezugsgröße die Erhöhung des Hinzuverdienstdeckels erst zum 01.07.2019. Dies hat zur Folge, dass im geschilderten Sachverhalt ab 01.01.2019 der Anspruch auf die Altersrente wegfällt. Ab 01.07.2019 würde der Hinzuverdienstdeckel neu berechnet. In dem Fall würde, nach den vorgegebenen Daten sich wieder ein Anspruch auf eine Altersteilrente ergeben. Dem steht es auch nicht entgegen, wenn sich keine Änderungen beim monatlichen bzw. dem vorhergesagten jährlichen Hinzuverdienst ergeben. Um die Altersrente zu erhalten muss aber ein neuer Rentenantrag gestellt werden. Auch werden dann zum vorgesehenen Rentenbeginn die Anspruchsvoraussetzungen erneut geprüft. Im Fall der Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist das natürlich ohne Bedeutung, da die einzige Voraussetzung - nämlich die erfüllte Wartezeit - nicht verloren gehen kann. Bei einer Altersrente für behinderte Menschen müsste aber beispielsweise zu dem Zeitpunkt auch weiterhin noch die notwendige Schwerbehinderteneigenschaft bestehen. Auch gelten die Regelungen zu den Antragsfristen. Der erneute Rentenantrag sollte also rechtzeitig gestellt werden. Die Höhe der Altersteilrente ab 1.7.2019 würde sicherlich den vermuteten Betrag von 44,55 EUR übersteigen. Neben der Rentenanpassung zum 1.7.2019 würden auch die aus der Beitragszahlung vom Rentenbeginn 01.10.2018 bis 30.06.2019 zu ermittelnden zusätzlichen Entgeltpunkte werterhöhend zu berücksichtigen sein. Anzunehmen ist bei dem geschilderten Sachverhalt, dass bei der Altersrente der Zugangsfaktor 1,0 (also kein Rentenabschlag wegen vorzeitgem Altersrentenbezug) maßgebend ist. Wäre dagegen der Zugangsfaktor doch kleiner als 1,0 könnte sich dieser beim erneuten Altersrentenbezug wegen der Rentennichtinanspruchnahme in der ersten 6 Monaten im Jahr 2019 geringfügig erhöhen. Wird ab 1.7.2019 wieder eine Altersteilrente gezahlt, erübrigt sich die Frage zum Verfahren ab 2020. Die zum 1.7.2019 aufgrund Prognose festgestellte Rente würde bis zum 30.06.2020 zunächst gezahlt werden. Dann käme es zum 1.7.2020 zur Abrechnung für das Kalenderjahr 2019 (hier vom 01.07. bis 31.12.2019) sowie einer neuen Prognoseprüfung für die Rentenzahlung der folgenden 12 Kalendermonate. Zum 1.7.2021 würde dann die Abrechnung für das Kalenderjahr 2020 bzw. ggf. vorzeitig bei Erreichen der Regelaltersgrenze erfolgen. Allerdings besteht die Möglichkeit bei wesentlicher Veränderung des voraussichtlichen Hinzuverdienstes im Kalenderjahr 2020 einen Antrag eine geänderte Prognose nach § 34 Abs. 3e SGB VI zu stellen. Soll dagegen die Altersteilrente nicht zum 1.7.2019 beantragt werden sondern beispielsweise erst nach Wegfall des Hinzuverdienstes, gelten die Ausführungen zur möglichen Beantragung der Rente ab 1.7.2019 entsprechend. Allerdings würde hier zum 1.7.2020 keine endgültige Abrechnung zur Prognose ab 1.1.2020 erfolgen sondern erstmals zum 1.7.2021 bzw. vorher bei Erreichen der Regelaltersgrenze.Sehr geehrter Experte/Expertin, danke für die Antwort. Der Sachverhalt ist sicherlich nicht ganz einfach, das mag sein. Aber er sollte dennoch im Forum in den Grundzügen besprochen werden können, insbesondere was das Verwaltungsverfahren anbelangt. Die Aussage ist widersprüchlich. Fest steht doch: Von Okt 2018 bis Dez. 2018 ergibt sich eine Teilrente (in Höhe von 1.202,18€). Ab Jan 2019 würde mit dem prognostischen Hinzuverdienst von 12x 3638€ der Anspruch komplett wegfallen (aber nur (!), solange in 2019 weiterhin mit der Bezugsgröße 2018 gerechnet werden würde, ansonsten wäre ein Teilrentenanspruch noch da). Aber gehen wir mal davon aus, der Rentenanspruch für 2019 wäre tatsächlich weg (aus der Sicht Anfang 2019 und der Prognose). Genau DIESER Rentenanspruch wäre doch mit der Spitzabrechnung beim Erreichend es Regelalters dann EIGENTLICH doch da, spätestens da würde doch der Teilrentenanspruch ANHAND der Bezugsgröße von 2019 mit 12 x 44,55€ festgestellt werden können. Die zwei entscheidenden Fragen: Wie ist DIESER Sachverhalt von Seiten der DRV zu beurteilen? Und Kann bei weggefallenem Anspruch (wie oben genannt) jetzt wieder ein NEUER Teilrentenantrag zum 1.7.2019 beantragt werden (Hinzuverdienst Prognose dann nur 6x3638€ (= Teilrente in Höhe von 6x 838,38€ oder doch 12x3638€ = Teilrente in Höhe von 12 x 44,55€), wenngleich der wegefallen geglaubte Anspruch in 2019 aus Sicht der Spitzabrechnung mit Erreichen des Regelalters ex post nie weggefallen ist? Vielen Dank für Ihre Mühewaltung!
Hallo Flexi Spezi,
wie kommen Sie darauf, dass mit der Spitzabrechnung die Bezugsgröße 2019 auf das ganze Jahr 2019 angewendet wird?
Die Rente beginnt im Jahr 2018. Also wird die Bezugsgröße des Jahres 2018 bei der Berechnung des Hinzuverdienstdeckels zum Rentenbeginn herangezogen. Zum 01.01.2019 ändert sich zwar die Bezugsgröße, allerdings bestimmt § 34 Abs. 3a Satz 3 SGB VI ausdrücklich, dass der Hinzuverdienstdeckel ERST zum 1. Juli eines jeden Jahres neu berechnet wird. Also wirkt die zum 01.01.2019 geänderte Bezugsgröße im Rahmen der Hinzuverdienstanrechnung erst ab 01.07.2019, wenn die Rente vor dem 01.01.2019 begonnen hat. Daran ändert sich auch bei der Spitzabrechnung nichts, denn § 34 Abs. 3a Satz 3 SGB VI gilt nicht nur für die Prognoseberechnung.
Bei der Spitzabrechnung wird lediglich der prognostizierte Hinzuverdienst durch den tatsächlichen Hinzuverdienst ersetzt (§ 34 Abs. 3d SGB VI). Alle anderen Berechnungsfaktoren, wie zum Beispiel der Hinzuverdienstdeckel, ändern sich gegenüber der Prognoseberechnung nicht.
Das kann man sogar direkt aus dem Gesetzestext herauslesen. :-)
Siehe Antwort oben: Wenn der tatsächliche Hinzuverdienst genauso hoch ist, wie der prognostizierte Hinzuverdienst, besteht auch ex post kein Rentenanspruch ab 01.01.2019. Prognoseberechnung und Spitzabrechnung unterscheiden sich dann nicht.
Nachdem am 01.01.2019 kein Anspruch auf Rente besteht, kann die Rente erneut beantragt werden, sobald die Voraussetzungen erfüllt werden. Das wäre in Ihrem Beispiel – bezogen auf die Voraussetzung Hinzuverdienst – ab 01.02.2019 möglich. Der Zahlbetrag läge dann bei 232,05 € (… da Hinzuverdienst bei Rentenbeginn am 01.02.2019 nur von Februar bis Dezember 2019 vorliegt; das Entgelt im Januar 2019 ist bezogen auf den Rentenbeginn 01.02.2019 kein Hinzuverdienst, da es nicht zu einer Rente hinzu-verdient wird, wenn im Januar kein Rentenanspruch besteht).
@Bewertungskommision: Sie sollten Ihre "sachliche Bewertung" nochmals überdenken! ;-)
Schließe mich anAber gehen wir mal davon aus, der Rentenanspruch für 2019 wäre tatsächlich weg (aus der Sicht Anfang 2019 und der Prognose). Genau DIESER Rentenanspruch wäre doch mit der Spitzabrechnung beim Erreichend es Regelalters dann EIGENTLICH doch da, spätestens da würde doch der Teilrentenanspruch ANHAND der Bezugsgröße von 2019 mit 12 x 44,55€ festgestellt werden können.Hallo Flexi Spezi, wie kommen Sie darauf, dass mit der Spitzabrechnung die Bezugsgröße 2019 auf das ganze Jahr 2019 angewendet wird? Die Rente beginnt im Jahr 2018. Also wird die Bezugsgröße des Jahres 2018 bei der Berechnung des Hinzuverdienstdeckels zum Rentenbeginn herangezogen. Zum 01.01.2019 ändert sich zwar die Bezugsgröße, allerdings bestimmt § 34 Abs. 3a Satz 3 SGB VI ausdrücklich, dass der Hinzuverdienstdeckel ERST zum 1. Juli eines jeden Jahres neu berechnet wird. Also wirkt die zum 01.01.2019 geänderte Bezugsgröße im Rahmen der Hinzuverdienstanrechnung erst ab 01.07.2019, wenn die Rente vor dem 01.01.2019 begonnen hat. Daran ändert sich auch bei der Spitzabrechnung nichts, denn § 34 Abs. 3a Satz 3 SGB VI gilt nicht nur für die Prognoseberechnung. Bei der Spitzabrechnung wird lediglich der prognostizierte Hinzuverdienst durch den tatsächlichen Hinzuverdienst ersetzt (§ 34 Abs. 3d SGB VI). Alle anderen Berechnungsfaktoren, wie zum Beispiel der Hinzuverdienstdeckel, ändern sich gegenüber der Prognoseberechnung nicht. Das kann man sogar direkt aus dem Gesetzestext herauslesen. :-) Siehe Antwort oben: Wenn der tatsächliche Hinzuverdienst genauso hoch ist, wie der prognostizierte Hinzuverdienst, besteht auch ex post kein Rentenanspruch ab 01.01.2019. Prognoseberechnung und Spitzabrechnung unterscheiden sich dann nicht. Nachdem am 01.01.2019 kein Anspruch auf Rente besteht, kann die Rente erneut beantragt werden, sobald die Voraussetzungen erfüllt werden. Das wäre in Ihrem Beispiel – bezogen auf die Voraussetzung Hinzuverdienst – ab 01.02.2019 möglich. Der Zahlbetrag läge dann bei 232,05 € (… da Hinzuverdienst bei Rentenbeginn am 01.02.2019 nur von Februar bis Dezember 2019 vorliegt; das Entgelt im Januar 2019 ist bezogen auf den Rentenbeginn 01.02.2019 kein Hinzuverdienst, da es nicht zu einer Rente hinzu-verdient wird, wenn im Januar kein Rentenanspruch besteht). @Bewertungskommision: Sie sollten Ihre "sachliche Bewertung" nochmals überdenken! ;-)
Aber gehen wir mal davon aus, der Rentenanspruch für 2019 wäre tatsächlich weg (aus der Sicht Anfang 2019 und der Prognose). Genau DIESER Rentenanspruch wäre doch mit der Spitzabrechnung beim Erreichend es Regelalters dann EIGENTLICH doch da, spätestens da würde doch der Teilrentenanspruch ANHAND der Bezugsgröße von 2019 mit 12 x 44,55€ festgestellt werden können.
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Nachdem am 01.01.2019 kein Anspruch auf Rente besteht, kann die Rente erneut beantragt werden, sobald die Voraussetzungen erfüllt werden. Das wäre in Ihrem Beispiel – bezogen auf die Voraussetzung Hinzuverdienst – ab 01.02.2019 möglich. Der Zahlbetrag läge dann bei 232,05 € (… da Hinzuverdienst bei Rentenbeginn am 01.02.2019 nur von Februar bis Dezember 2019 vorliegt; das Entgelt im Januar 2019 ist bezogen auf den Rentenbeginn 01.02.2019 kein Hinzuverdienst, da es nicht zu einer Rente hinzu-verdient wird, wenn im Januar kein Rentenanspruch besteht).
@Bewertungskommision: Sie sollten Ihre "sachliche Bewertung" nochmals überdenken! ;-)[/quote]
Sehr geehrte Unwissende,
eine sehr interessante Sache und hoch spannend, die es auch in der Praxis geben wird.
Meine Überlegung bzw. Frage:
Gehen Sie wirklich davon aus bzw. kann es tatsächlich sein, dass man hier -wenn der Anspruch durch die Prognose weggefallen ist- tatsächlich einen
n e u e n Rentenantrag mit dann neuer Prognose aber eigentlich unverändertem monatlichen Hinzuverdienst stellen kann?
Meine Zweifel dazu sind nämlich:
Ist das als
Neuantrag
oder nicht vielmehr
als Überprüfungsantrag
eines bestehende Anspruches zu werten?
Wenn es eine Überprüfung der Anrechnung des
Hinzuverdienstes darstellt, dann ist doch die Frage, ob der "neue" Jahresarbeitsverdienst 2019 um mindestens 10 % von der
bisherigen Angabe abweicht. Und das tut er ja gerade nicht. Demzufolge dürfte es auch keine neue Teilrente wieder geben. Oder ist diese Sicht der Dinge unzutreffend?
Wenn hingegen nun die Hinzuverdienstgrenze eingehalten werden würde,
kann der/die Versicherte ab Beginn der laufenden Zahlung nach dem Überprüfungsantrag die Teilrente beziehen.
Ich bin in der Sache unschlüssig, denke aber, dass es die "Versichertenfreundliche Betrachtungsweise", dass einfach eine neuer Antrag mit anderen Hinzuverdienst verwendet werden kann, vermutlich nicht mehrheitsfähig bei der Rechtsauslegung der DRV werden kann/wird.
Aber gehen wir mal davon aus, der Rentenanspruch für 2019 wäre tatsächlich weg (aus der Sicht Anfang 2019 und der Prognose). Genau DIESER Rentenanspruch wäre doch mit der Spitzabrechnung beim Erreichend es Regelalters dann EIGENTLICH doch da, spätestens da würde doch der Teilrentenanspruch ANHAND der Bezugsgröße von 2019 mit 12 x 44,55€ festgestellt werden können.
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Hallo Flexi Spezi,
wie kommen Sie darauf, dass mit der Spitzabrechnung die Bezugsgröße 2019 auf das ganze Jahr 2019 angewendet wird?
Die Rente beginnt im Jahr 2018. Also wird die Bezugsgröße des Jahres 2018 bei der Berechnung des Hinzuverdienstdeckels zum Rentenbeginn herangezogen. Zum 01.01.2019 ändert sich zwar die Bezugsgröße, allerdings bestimmt § 34 Abs. 3a Satz 3 SGB VI ausdrücklich, dass der Hinzuverdienstdeckel ERST zum 1. Juli eines jeden Jahres neu berechnet wird. Also wirkt die zum 01.01.2019 geänderte Bezugsgröße im Rahmen der Hinzuverdienstanrechnung erst ab 01.07.2019, wenn die Rente vor dem 01.01.2019 begonnen hat. Daran ändert sich auch bei der Spitzabrechnung nichts, denn § 34 Abs. 3a Satz 3 SGB VI gilt nicht nur für die Prognoseberechnung.
Bei der Spitzabrechnung wird lediglich der prognostizierte Hinzuverdienst durch den tatsächlichen Hinzuverdienst ersetzt (§ 34 Abs. 3d SGB VI). Alle anderen Berechnungsfaktoren, wie zum Beispiel der Hinzuverdienstdeckel, ändern sich gegenüber der Prognoseberechnung nicht.
Das kann man sogar direkt aus dem Gesetzestext herauslesen. :-)
Siehe Antwort oben: Wenn der tatsächliche Hinzuverdienst genauso hoch ist, wie der prognostizierte Hinzuverdienst, besteht auch ex post kein Rentenanspruch ab 01.01.2019. Prognoseberechnung und Spitzabrechnung unterscheiden sich dann nicht.
Nachdem am 01.01.2019 kein Anspruch auf Rente besteht, kann die Rente erneut beantragt werden, sobald die Voraussetzungen erfüllt werden. Das wäre in Ihrem Beispiel – bezogen auf die Voraussetzung Hinzuverdienst – ab 01.02.2019 möglich. Der Zahlbetrag läge dann bei 232,05 € (… da Hinzuverdienst bei Rentenbeginn am 01.02.2019 nur von Februar bis Dezember 2019 vorliegt; das Entgelt im Januar 2019 ist bezogen auf den Rentenbeginn 01.02.2019 kein Hinzuverdienst, da es nicht zu einer Rente hinzu-verdient wird, wenn im Januar kein Rentenanspruch besteht).
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Werte „Unwissende“, zunächst vielen Dank!
Aber helfen Sie mir auf die Sprünge…
Immer von monatlich 3.638€ monatlichem Hinzuverdienst ausgehend (sowohl in der Prognose als auch tatsächlich für die Spitzabrechnung) ergibt es doch folgendes Bild für 2019:
Der Rentenanspruch fällt endgültig (oder nur vorläufig) weg, da zumindest für das erste Halbjahr 2019 noch mit der Bezugsgröße von 2018 gerechnet wird, richtig?
„Eigentlich“ ist der Hinzuverdienst eine negative Anspruchsvoraussetzung, uneigentlich in der Spitzabrechnung kann das aber revidiert werden?
Findet dann mit Erreichen des Regelalters im Feb 2020 noch eine Spitzabrechnung für das Jahr 2019 statt oder nicht?
Wenn ja, dann muss doch jetzt zumindest mit der Bezugsgröße für 2019 gerechnet werden, die dann doch zu einem Rentenanspruch, wenn auch einem geringen führen würde, oder nicht?
Und noch eine zweite, davon losgelöste Frage:
Angenommen der tatsächliche Hinzuverdienst für 2019 wäre tatsächlich 2000 € kalenderjährlich niedriger als prognostiziert, dann würde sich doch rückwirkend auf alle Fälle ein Teilrentenanspruch ergeben.
Was nun, wenn -davon ausgehend, dass man aus Sicht der Prognose im Juli 2019 einen NEUEN Rentenantrag stellt, hat man dann ZWEI Ansprüche, einen aufgrund der Prognose (mit Hinzuverdienst für nur noch 6 Monate) und einen rückwirkend in der Spitzabrechnung tatsächlich-aber davon – abweichenden Teilrentenanspruch.
Wie soll dieser Knoten gelöst werden?
Vielen Dank für zielführende Hinweise!
Aber gehen wir mal davon aus, der Rentenanspruch für 2019 wäre tatsächlich weg (aus der Sicht Anfang 2019 und der Prognose). Genau DIESER Rentenanspruch wäre doch mit der Spitzabrechnung beim Erreichend es Regelalters dann EIGENTLICH doch da, spätestens da würde doch der Teilrentenanspruch ANHAND der Bezugsgröße von 2019 mit 12 x 44,55€ festgestellt werden können.
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Nachdem am 01.01.2019 kein Anspruch auf Rente besteht, kann die Rente erneut beantragt werden, sobald die Voraussetzungen erfüllt werden. Das wäre in Ihrem Beispiel – bezogen auf die Voraussetzung Hinzuverdienst – ab 01.02.2019 möglich. Der Zahlbetrag läge dann bei 232,05 € (… da Hinzuverdienst bei Rentenbeginn am 01.02.2019 nur von Februar bis Dezember 2019 vorliegt; das Entgelt im Januar 2019 ist bezogen auf den Rentenbeginn 01.02.2019 kein Hinzuverdienst, da es nicht zu einer Rente hinzu-verdient wird, wenn im Januar kein Rentenanspruch besteht).
@Bewertungskommision: Sie sollten Ihre "sachliche Bewertung" nochmals überdenken! ;-)[/quote]
Sehr geehrte Unwissende,
eine sehr interessante Sache und hoch spannend, die es auch in der Praxis geben wird.
Meine Überlegung bzw. Frage:
Gehen Sie wirklich davon aus bzw. kann es tatsächlich sein, dass man hier -wenn der Anspruch durch die Prognose weggefallen ist- tatsächlich einen
n e u e n Rentenantrag mit dann neuer Prognose aber eigentlich unverändertem monatlichen Hinzuverdienst stellen kann?
Meine Zweifel dazu sind nämlich:
Ist das als
Neuantrag
oder nicht vielmehr
als Überprüfungsantrag
eines bestehende Anspruches zu werten?
Wenn es eine Überprüfung der Anrechnung des
Hinzuverdienstes darstellt, dann ist doch die Frage, ob der "neue" Jahresarbeitsverdienst 2019 um mindestens 10 % von der
bisherigen Angabe abweicht. Und das tut er ja gerade nicht. Demzufolge dürfte es auch keine neue Teilrente wieder geben. Oder ist diese Sicht der Dinge unzutreffend?
Wenn hingegen nun die Hinzuverdienstgrenze eingehalten werden würde,
kann der/die Versicherte ab Beginn der laufenden Zahlung nach dem Überprüfungsantrag die Teilrente beziehen.
Ich bin in der Sache unschlüssig, denke aber, dass es die "Versichertenfreundliche Betrachtungsweise", dass einfach eine neuer Antrag mit anderen Hinzuverdienst verwendet werden kann, vermutlich nicht mehrheitsfähig bei der Rechtsauslegung der DRV werden kann/wird.
Ergänzend:
Zudem sind die Antragsfristen auch 'kritisch' zu sehen. Z.B. wird die Rente 2018 wird nach dem 01.07.2019 komplett entzogen/doch zu hoher Hinzuverdienst und das auch gleich im ersten Halbjahr 2019 aufgrund der alten Prognose.
Schon zum Jan. 2019 reicht der neue/erwartete Hinzuverdienst (3. Bedingung für vorgezogene Altersrente erfüllt) wieder für eine Teilrente. Aber Hallo, Juli 2019 ff. - jetzt kommt ein Neuantrag und 'verlangt' einen neuen/rückwirkenden Rentenbeginn außerhalb der 3-Monatsfrist bei vorgezogen Altersrenten mit Abschlägen/außerhalb des Antragsmonats bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte - die schon vorher möglich war/geleistet worden ist.
Eine andere, als die 'versichertenfreundliche Betrachtungsweise' geht da gar nicht ...dafür gibt’s die dafür zuständige Arbeitsgruppe. Zur Beratung wird kühle Wasserschorle und veganes Gebäck gereicht, um hier ohne Geschmäckle einen weiteren Flexi-Knoten zu zerschlagen ;-)
Gruß
w.
PS: an @Abgehoben: "Weiter so! Schaukelt Euch richtig hoch. Das macht Euch richtig glücklich, oder?"
...na, hat denn wenigsten Sie ihr Beitrag Sie jetzt so richtig glücklich gemacht? Einen Grund dafür müssen Sie ja haben, auch wenn Sie nicht einen Krümel am Kuchentisch dafür runterschaukeln können ;-)
PPS: Immerhin ist Ihr Beitrag ein mögliches Indiz dafür, dass auch 'kritische' Anmerkungen jederzeit zur Qualität der Fragen/Beiträgen eine (wert)neutrale Bemerkung zulassen *g
Bei Ihnen braucht man nicht mehr zweifeln. Der Wahnsinn hat das Genie verdrängt.Ich bin in der Sache unschlüssig, denke aber, dass es die "Versichertenfreundliche Betrachtungsweise", dass einfach eine neuer Antrag mit anderen Hinzuverdienst verwendet werden kann, vermutlich nicht mehrheitsfähig bei der Rechtsauslegung der DRV werden kann/wird.Ergänzend: Zudem sind die Antragsfristen auch 'kritisch' zu sehen. Z.B. wird die Rente 2018 wird nach dem 01.07.2019 komplett entzogen/doch zu hoher Hinzuverdienst und das auch gleich im ersten Halbjahr 2019 aufgrund der alten Prognose. Schon zum Jan. 2019 reicht der neue/erwartete Hinzuverdienst (3. Bedingung für vorgezogene Altersrente erfüllt) wieder für eine Teilrente. Aber Hallo, Juli 2019 ff. - jetzt kommt ein Neuantrag und 'verlangt' einen neuen/rückwirkenden Rentenbeginn außerhalb der 3-Monatsfrist bei vorgezogen Altersrenten mit Abschlägen/außerhalb des Antragsmonats bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte - die schon vorher möglich war/geleistet worden ist. Eine andere, als die 'versichertenfreundliche Betrachtungsweise' geht da gar nicht ...dafür gibt’s die dafür zuständige Arbeitsgruppe. Zur Beratung wird kühle Wasserschorle und veganes Gebäck gereicht, um hier ohne Geschmäckle einen weiteren Flexi-Knoten zu zerschlagen ;-) Gruß w. PS: an @Abgehoben: "Weiter so! Schaukelt Euch richtig hoch. Das macht Euch richtig glücklich, oder?" ...na, hat denn wenigsten Sie ihr Beitrag Sie jetzt so richtig glücklich gemacht? Einen Grund dafür müssen Sie ja haben, auch wenn Sie nicht einen Krümel am Kuchentisch dafür runterschaukeln können ;-) PPS: Immerhin ist Ihr Beitrag ein mögliches Indiz dafür, dass auch 'kritische' Anmerkungen jederzeit zur Qualität der Fragen/Beiträgen eine (wert)neutrale Bemerkung zulassen *g
Nicht sachdienlich
Dafür aber vollkommen richtig. Und das Gelaber geht weiter, immer weiter,unendlich. Immer wieder die gleiche Leier und Wichtigtuerei! Hier haben anscheinend viele Leute große Langeweile und möchten zumindest im Internet mal etwas sagen und -zwangsläufig - von anderen wahrgenommen werden. Ich muß dabei an das (angebliche) Zitat von Einstein denken, das mit dem Univesum ( das werden allerdings die meisten Schreiberlinge hier nicht kennen, verständlich).Weiter so! Schaukelt Euch richtig hoch. Das macht Euch richtig glücklich, oder? An was man(n), Frau sich sich so hochziehen kann? Echt erstaunlich. Aber Achtung: Vom Genie zum Wahnsinn ist es bekanntlich nicht weit. Ihr seid da auf dem richtigen Weg!:-)Nicht sachdienlich
Ganz herzlichen Dank an den Experten, Werner und Unwissende für die weit gefassten Informationen!
Der geschilderte Sachverhalt würde also so laufen?
Rente von Oktober bis Dezember 2018 als Teilrente in Höhe von 3x 1.202,18€ (=88,66% der Vollrente)
Die Spitzabrechnung ab Juli 2019 würde zum exakt selben Ergebnis für 2018 kommen (da jetzt hier angenommen Prognose und tatsächlicher Verdienst Cent genau übereinstimmen – ich weiß, das ist unrealistisch)
Ab Januar 2019 fällt dann der Teilrentenanspruch (basierend auf der unveränderten Prognose von 12x 3.638€ =43.656€ und der Bezugsgröße 2018) weg.
Im Rahmen der Spitzabrechnung im Juli 2019 (wird dann basierend auf dem Hinzuverdienst von unverändert 12x 3.638€ =43.656€ und jetzt der Bezugsgröße von 2019) ein Teilrentenanspruch von 6x 44,55€ (=3,29% der Vollrente) festgestellt.
Für Januar 2020 (wird dann basierend auf dem Hinzuverdienst von 1x 3.638€ und der Bezugsgröße von 2019) eine Vollrente festgestellt.
Im Rahmen der Spitzabrechnung mit Erreichen des Regelalters wird dann einmal der Zeitraum Jan –Dez 2019 und einmal der Jan 2020 überprüft.
Die Spitzabrechnung im Feb 2020 ergibt dann:
Für Jan-Juni 2019 eine Nachzahlung von 6x 44,55€ (=3,29% der Vollrente)
Jan 2020 wurde als Vollrente bereits richtig berechnet.
Soweit konsensfähig?
(=> das heißt hier: Der Versicherte könnte gar keinen neuen Antrag ab Juli 2019 stellen, da zwar die Rente für Jan-Juni 2019 wegfällt, ab Juli 2019 aber wieder gezahlt werden würde und der Hinzuverdienst sich nicht geändert hat?)
Nein, nicht konsensfähig.
Sorry, lieber Flexi Spezi, aber ich habe wiederholt darauf hingewiesen, dass auch im Rahmen der Spitzabrechnung für das Jahr 2019 die Bezugsgröße 2018 bis einschließlich 30.06.2019 maßgebend bleibt. Der Experte hat das auch nochmals ausdrücklich am 20.11. um 20:55 Uhr bestätigt. Trotzdem erkenne ich gleich auf Anhieb, dass Sie bei der Spitzabrechnung weiterhin stur ganzjährig mit der Bezugsgröße 2019 rechnen.
Da ich keine Lust habe, mich ständig zu wiederholen, bin ich hiermit raus und werde mich auch nicht mehr zu dem weiteren offensichtlichen Fehler bei Ihrer letzten Berechnung äußern. Auch der weitere Fehler hätte nämlich nicht passieren dürfen, wenn Sie die Vorbeiträge aufmerksamer gelesen hätten.
:-(
Nichtsdestotrotz danke. Ist ein Stück weit schade, weil es mich interessiert hätte, wie es denn dann richtig sei, was mir bis dato nicht klar ist. Aber dann ist das halt so/nicht zu ändern. :-(... Soweit konsensfähig?Nein, nicht konsensfähig. Sorry, lieber Flexi Spezi, aber ich habe wiederholt darauf hingewiesen, dass auch im Rahmen der Spitzabrechnung für das Jahr 2019 die Bezugsgröße 2018 bis einschließlich 30.06.2019 maßgebend bleibt. Der Experte hat das auch nochmals ausdrücklich am 20.11. um 20:55 Uhr bestätigt. Trotzdem erkenne ich gleich auf Anhieb, dass Sie bei der Spitzabrechnung weiterhin stur ganzjährig mit der Bezugsgröße 2019 rechnen. Da ich keine Lust habe, mich ständig zu wiederholen, bin ich hiermit raus und werde mich auch nicht mehr zu dem weiteren offensichtlichen Fehler bei Ihrer letzten Berechnung äußern. Auch der weitere Fehler hätte nämlich nicht passieren dürfen, wenn Sie die Vorbeiträge aufmerksamer gelesen hätten. :-(
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