Ihre-Vorsorge Logo
Zurück
Experten-Antwort

Flexi Spezial, wie wird gerechnet & ggf. Neuantrag

von Flexi Spezi12.11.2018 | 11:12
109 Ansichten
42 Antworten
Einen schönen guten Tag zusammen! Wie würden die Experten folgenden Sachverhalt rechtlich einschätzen, die Rahmenbedingungen sind: Rentenantrag: 12.11.2018 Geburtsdatum: 28.05.1954 Rückwirkende Altersrente für besonders langjährig Versicherte zum 01.10.2018: 1.355,98 € Höchste Entgeltpunkte der letzten 15 Jahre: 1,1822 Monatlicher Hinzuverdienst: 3.638€ (keine Sonderzahlungen) Wenn ich das richtig gerechnet habe, müsste es so sein: Für Oktober- Dezember 2018 bekomme ich eine Teilrente von 3 Mal 1.202,18 €. Frage 1) In 2019 fällt mir der Rentenanspruch komplett weg, wenn ich mit der Bezugsgröße von 2018 rechne. Gilt die Bezugsgröße 2018 bis zur Spitzabrechnung im Juni 2019 weiter, oder darf die neue Bezugsgröße für 2019 auch gleich ab Januar 2019 verwendet werden (dann hätte ich aufgrund meiner Prognose noch einen Anspruch auf 44,55€)? Frage 2) Angenommen, mein kompletter Teilrentenanspruch für die 12 Monate 2019 würde wegfallen: Kann ich dann ab Juli 2019 für die kommenden 6 Monate wieder eine neue Rente mit Teilrentenanspruch neu beantragen, wären dann immerhin 6 Mal 838,38€ O D E R geht dies nicht mit dem Argument, dass sich keine Einkommensänderung im Flexirentensinne ergeben hat, da der Hinzuverdienst ja immer unverändert 3.638€ sein wird? Frage 3) Für den Januar 2020 bekomme ich wieder eine Vollrente. Muss diese dann neu beantragt werden oder geht das automatisch? Inhaltsleere Antworten ala Kaiser, GroKo und deren Aliase werden nicht benötigt. Danke für Hinweise zum Verfahren!

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 16.11.2018 | 11:40

Hallo Flexi-Spezi,

wie Sie den bisherigen Antworten bereits entnehmen können, handelt es sich bei Ihrer Fragestellung um ein sehr komplexes und spezielles Problem, welches eigentlich den Sinn und Zweck dieses Forums bereits überschreitet. Dennoch möchte ich versuchen, nachfolgend in zweckmäßiger Weise auf Ihre Fragestellung einzugehen:

Vorab möchte ich jedoch noch für alle weiteren (Mit-)Leser anmerken, dass die Anfrage hier einen sehr speziellen Sachverhalt betrifft. Für Betroffene, die ähnliche Verdienstmöglichkeiten neben dem Altersrentenbezug haben, empfehle ich sich dazu fachlichen Rat in der Auskunfts- und Beratungsstelle eines Rentenversicherungsträgers oder kostenpflichtigen Rat mit evtl. Günstigkeitsberechnungen bei einem fachkundigen Rentenberater einzuholen. Als Einstieg in die Problematik hilft auch der in einem der vorstehenden Antworten enthaltene Link auf das Internetangebot der Deutschen Rentenversicherung. Weiterhin zu beachten ist auch die Besonderheit, dass die nachfolgenden Ausführungen sich ausschließlich auf den Fall des vorzeitigen Altersrentenbezuges beziehen.

Zu den Ausführungen in Ihrer Anfrage kann erstmal festgestellt werden, dass es bei Zugrundelegen der vorgegebenen Zahlen zutrifft, dass ein Altersteilrentenanspruch in der Zeit vom 01.10.2018 bis 31.12.2018 in der in Ihrer Anfrage berechneten Höhe besteht. Zum 01.01.2019 ändert sich an der Höhe des sogenannten Hinzuverdienstdeckels - mit dem die maximale Höhe aus Rentenbezug und Hinzuverdienst festgelegt wird - nichts. Die Veränderung der Bezugsgröße, die Teil der Berechnung des Hinzuverdienstdeckels ist, wird erst ab dem 01.07. des jeweiligen Kalenderjahres berücksichtigt (§ 34 Abs. 3a Satz 3 SGB VI) Damit bewirkt die für das Kalenderjahr 2019 bestimmte Bezugsgröße die Erhöhung des Hinzuverdienstdeckels erst zum 01.07.2019. Dies hat zur Folge, dass im geschilderten Sachverhalt ab 01.01.2019 der Anspruch auf die Altersrente wegfällt.

Ab 01.07.2019 würde der Hinzuverdienstdeckel neu berechnet. In dem Fall würde, nach den vorgegebenen Daten sich wieder ein Anspruch auf eine Altersteilrente ergeben. Dem steht es auch nicht entgegen, wenn sich keine Änderungen beim monatlichen bzw. dem vorhergesagten jährlichen Hinzuverdienst ergeben.

Um die Altersrente zu erhalten muss aber ein neuer Rentenantrag gestellt werden. Auch werden dann zum vorgesehenen Rentenbeginn die Anspruchsvoraussetzungen erneut geprüft. Im Fall der Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist das natürlich ohne Bedeutung, da die einzige Voraussetzung - nämlich die erfüllte Wartezeit - nicht verloren gehen kann. Bei einer Altersrente für behinderte Menschen müsste aber beispielsweise zu dem Zeitpunkt auch weiterhin noch die notwendige Schwerbehinderteneigenschaft bestehen. Auch gelten die Regelungen zu den Antragsfristen. Der erneute Rentenantrag sollte also rechtzeitig gestellt werden. Die Höhe der Altersteilrente ab 1.7.2019 würde sicherlich den vermuteten Betrag von 44,55 EUR übersteigen. Neben der Rentenanpassung zum 1.7.2019 würden auch die aus der Beitragszahlung vom Rentenbeginn 01.10.2018 bis 30.06.2019 zu ermittelnden zusätzlichen Entgeltpunkte werterhöhend zu berücksichtigen sein. Anzunehmen ist bei dem geschilderten Sachverhalt, dass bei der Altersrente der Zugangsfaktor 1,0 (also kein Rentenabschlag wegen vorzeitgem Altersrentenbezug) maßgebend ist. Wäre dagegen der Zugangsfaktor doch kleiner als 1,0 könnte sich dieser beim erneuten Altersrentenbezug wegen der Rentennichtinanspruchnahme in der ersten 6 Monaten im Jahr 2019 geringfügig erhöhen.

Wird ab 1.7.2019 wieder eine Altersteilrente gezahlt, erübrigt sich die Frage zum Verfahren ab 2020. Die zum 1.7.2019 aufgrund Prognose festgestellte Rente würde bis zum 30.06.2020 zunächst gezahlt werden. Dann käme es zum 1.7.2020 zur Abrechnung für das Kalenderjahr 2019 (hier vom 01.07. bis 31.12.2019) sowie einer neuen Prognoseprüfung für die Rentenzahlung der folgenden 12 Kalendermonate. Zum 1.7.2021 würde dann die Abrechnung für das Kalenderjahr 2020 bzw. ggf. vorzeitig bei Erreichen der Regelaltersgrenze erfolgen. Allerdings besteht die Möglichkeit bei wesentlicher Veränderung des voraussichtlichen Hinzuverdienstes im Kalenderjahr 2020 einen Antrag eine geänderte Prognose nach § 34 Abs. 3e SGB VI zu stellen.

Soll dagegen die Altersteilrente nicht zum 1.7.2019 beantragt werden sondern beispielsweise erst nach Wegfall des Hinzuverdienstes, gelten die Ausführungen zur möglichen Beantragung der Rente ab 1.7.2019 entsprechend. Allerdings würde hier zum 1.7.2020 keine endgültige Abrechnung zur Prognose ab 1.1.2020 erfolgen sondern erstmals zum 1.7.2021 bzw. vorher bei Erreichen der Regelaltersgrenze.

41 Antworten

Praxisam 12.11.2018 | 13:55
Wie wäre es selbst zu rechnen, statt andere rechnen zu lassen? Hilft auch gegen Langeweile und Faulheit! https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigati…
Theorieam 12.11.2018 | 14:04
Praxis schrieb

Wie wäre es selbst zu rechnen, statt andere rechnen zu lassen?

Hilft auch gegen Langeweile und Faulheit!

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/5_Services/02_online_dienste/03_online_rechner_nutzen/flexirentenrechner/Flexirentenrechner_node.html

Schützt aber nicht vor Unwissenheit. Gerechnet wurde bereits, geht um die rechtliche Auslegung der Vorschriften. Aber da wirst Du erkennbar eher nicht weiterhelfen können.
Kaiseram 12.11.2018 | 22:44
Was spricht eigentlich dagegen, sich seine unnützen Kommentare zu sparen, wenn man zur Sache für jedermann erkennbar nichts inhaltliches oder gar geistreiches beizutragen hat?
Wie gern sich unsere Hobbyexperten und „der Experte“ sich um diese Art Fragen kümmern, siehst Du schon an den „massenhaften“ Antworten, die bisher für Deine rechnerischen Konstrukte eingegangen sind. Du hattest ja viel Zeit um über die gestellten Fragen zu grübeln. Da kannst Du auch warten, bis jemand Lust hat zu antworten. Der Experte ist wirklich nicht zu beneiden, für derartige Fragen die Antworten formulieren zu müssen.
W*lfgangam 12.11.2018 | 22:37
Hallo Flexi Spezi, stehe ich jetzt auf dem Schlauch - oder was hat die veränderte Bezugsgröße mit der weiterhin einheitlichen Hinzuverdienstgrenze von 6300 EUR damit zu tun? Bei EMRT und Hinzuverdienst nach 'altem' Hinzuverdienstrecht würde ich da noch einen Zusammenhang sehen, nicht bei Altersrenten + Hinzuverdienst. > Frage 3) Für den Januar 2020 bekomme ich wieder eine Vollrente. Muss diese dann neu beantragt werden oder geht das automatisch? Ist zwischenzeitlich die Altersrente - wg. zu hohem Hinzuverdienst - schlicht weggefallen/eingestellt/entzogen worden, ist ein Neuantrag erforderlich. Zur Frage 2: ein zu hoher Hinzuverdienst im Jahr/2019 verwirkt den (Teil)Rentenanspruch in allen 12 Monaten ...nur weil dann für den Restjahreszeitraum kein Einkommen mehr vorliegt, wird die 'Mio' aus den ersten 6 Monaten nicht für den Rest des Jahre bei der vorgezogenen Renten vergessen ;-) Gruß w.
Werner67am 13.11.2018 | 07:42
Hallo Flexi Spezi, zu Frage 1: Ab Januar 2019 gilt natürlich die Bezugsgröße 2019. Dadurch ist der Hinzuverdienstdeckel etwas höher und es verbleibt der von Ihnen errechnete Zahlbetrag. @W*lfgang: Ihre Antworten zu Frage 2 und Frage 3 widersprechen sich. Wenn der Hinzuverdienst dazu führt, dass bei einer Altersrente kein Zahlbetrag verbleibt, entfällt der Anspruch auf diese Altersrente und muss später erneut beantragt werden. Soweit ist das klar. Wenn jedoch für eine gewisse Zeit gar kein Anspruch auf Altersrente bestand, dürfte der in diesen Monaten erzielte Hinzuverdienst doch gar nicht auf die später erneut bewilligte Rente anzurechnen sein? Wenn nach einem zwischenzeitlichen Wegfall der Altersrente ein neuer Antrag gestellt wird, haben wir einen neuen Rentenbeginn und es müsste wieder die Regel greifen, dass nur der Hinzuverdienst ab Rentenbeginn anzurechnen ist. Oder wie seht ihr das? Hmmm, das wirft interessante Fragen auf ... Gruß Werner
Flexi Speziam 13.11.2018 | 09:29
Erneut einen schönen guten Tag! Zunächst einmal, Danke an Werner 67! Zur Präzisierung meiner Frage: Für das Jahr und die Prognose 2019 (=12x 3638=43656 Euro) ergibt sich mit der Bezugsgröße für 2018, dass die Rente 0,00€ ist, also wegfällt. WOGEGEN: Würde man für 2019 auch mit der Bezugsgröße 2019 rechnen, so ergäbe sich ein Teilrentenanspruch von 44,55€ je Monat. Da die Rente ja bereits ab Oktober 2018 beginnt, ist doch vermutlich §34 Abs. 3a Satz 3 SGB VI zu beachten, demzufolge: „Der Hinzuverdienstdeckel wird jährlich zum 1. Juli neu berechnet.“ Mit anderen Worten: Für das erste Halbjahr 2019 wird nicht neu (und mit der Bezugsgröße 2019) gerechnet, oder ist das anders? DESWEITEREN: Wenn dem so ist, dann ist doch (aus Sicht 2018) für 2019 kein Rentenanspruch da, wogegen bei der Spitzabrechnung 2020 für 2019 dann doch rückwirkend ein Anspruch festgestellt werden würde, oder? UND Angenommen der Rentenanspruch für 2019 fällt aufgrund der Höhe des prognostizierten Hinzuverdienstes komplett weg, darf ich dann ab Juli 2019 (mit nur noch 6 Monaten Hinzuverdienst) wieder einen neuen Antrag stellen oder nicht? Einerseits heißt es, §34 ist negative Anspruchsvoraussetzung und der Bescheid dazu ist endgültig (also kein vorläufiger Bescheid!), andererseits gibt es das Argument, dass nur neu gerechnet werden darf, wenn sich der relevante Hinzuverdienst um mind. 10% ändert. Habe dazu bei der örtlichen AuB Stelle keine einheitliche Meinung erhalten, oder kann es sein, dass die Häuser das auch unterschiedlich sehen? Nachricht an Kaiser: Das war nichts. Das aber wiederum war zu erwarten.
Werner67am 13.11.2018 | 09:26
Nachtrag: Die Rechtsauslegung, zu welchem Zeitpunkt ein Rentenanspruch aufgrund des Hinzuverdienstes tatsächlich wegfällt, scheint nicht eindeutig zu sein. An einer Stelle habe ich gefunden: "Im Rahmen der Prognose entfällt der Anspruch auf eine Altersrente nicht, nur der Zahlungsanspruch. Erst im Rahmen der Überprüfung am 01.07. des Folgejahres kann endgültig festgestellt werden, ob der Rentenanspruch aufgrund des tatsächlichen Hinzuverdienstes entfallen ist." Das ist aber leider kein Gesetzestext, sondern nur eine Rechtsauslegung ... Wenn man dem aber folgt, würde im obigen Beispiel der Anspruch für das gesamte Jahr 2019 zunächst mal ruhen und ein neuer Rentenantrag im laufenden Jahr 2019 ist nicht möglich. Allerdings wäre dann auch im Januar 2020 kein neuer Antrag notwendig, weil die Rente zu diesem Zeitpunkt ja noch nicht endgültig weggefallen ist sondern nur ruht ... Erst mit der Spitzabrechnung 2020 bzw. mit der Abrechnung bei Vollendung der Regelaltersgrenze 2020 würde der Anspruch (für 2019 rückwirkend) entfallen. Gruß Werner
KSCam 13.11.2018 | 17:19
Meines erachtens können Sie, falls die Rente ab 01.01.2019 auf Null fällt im Sommer/ Herbst 2019 wieder einen Antrag stellen und Ihr Verdienst von diesem Zeitpunkt bis zum Jahresende 2019 löst wieder eine Berechnung lt Flexi aus und bewirkt einen Teilrentenanspruch.
Jonnyam 14.11.2018 | 09:10
@Flexi Spezi, Sie haben diesen Namen zu recht gewählt! Komme ebenfalls exakt zu Ihren Werten. Bin mal gespannt auf die Antwort, ob schon Anfang 2019 mit der neuen Bezugsgröße gerechnet wird (= immer noch Teilrente) oder noch mit der alten Bezugsgröße für 2018 (= Rentenwegfall ab Januar 2019) und wie das in der Folgezeit abläuft. Ganz gespannt wartet Jonny
Kaiseram 15.11.2018 | 20:16
Jonny schrieb

Ob die(der) Expert(e)in das wohl noch bestätigt?

Meines erachtens können Sie, falls die Rente ab 01.01.2019 auf Null fällt im Sommer/ Herbst 2019 wieder einen Antrag stellen und Ihr Verdienst von diesem Zeitpunkt bis zum Jahresende 2019 löst wieder eine Berechnung lt Flexi aus und bewirkt einen Teilrentenanspruch.
Ob die(der) Expert(e)in das wohl noch bestätigt?
War doch klar, dass der Experte sich nicht gern mit diesen Rechenextremen beschäftigt. Es gibt halt noch Beschäftigte bei der Rentenversicherung die Wichtigeres zu tun haben, als konstruierte Fälle zu beantworten. Mein Mitgefühl hat er jedenfalls.
Werner67am 16.11.2018 | 07:23
Kaiser schrieb

Meines erachtens können Sie, falls die Rente ab 01.01.2019 auf Null fällt im Sommer/ Herbst 2019 wieder einen Antrag stellen und Ihr Verdienst von diesem Zeitpunkt bis zum Jahresende 2019 löst wieder eine Berechnung lt Flexi aus und bewirkt einen Teilrentenanspruch.[/quote]

Ob die(der) Expert(e)in das wohl noch bestätigt?[/quote]

War doch klar, dass der Experte sich nicht gern mit diesen Rechenextremen beschäftigt.

Es gibt halt noch Beschäftigte bei der Rentenversicherung die Wichtigeres zu tun haben, als konstruierte Fälle zu beantworten.

Mein Mitgefühl hat er jedenfalls.

Aber die Frage ist durchaus interessant und auch wichtig. Möglicherweise hat sich einfach bisher niemand damit auseinander gesetzt und es gibt bisher keine allgemeinverbindliche Lösung? Ich habe mich jedenfalls quer durch die verfügbare Literatur gelesen und außer der oben schon zitierten Aussage nichts gefunden ... Vielleicht kann der Experte die Frage mal an die zuständige Abteilung zur Klärung weiterleiten? Gruß Werner
Grokoam 16.11.2018 | 13:34
jonnybub hat wieder mal eine Frage unter anderem Namen gestellt um Sie dann selbst zu beantworten.
Auf dem Boden bleibenam 16.11.2018 | 14:05
Derartig komplexe Fragestellungen sprengen tatsächlich den Rahmen eines Forums. Ist schon sehr individuell!
Vorschlagam 16.11.2018 | 14:26
Auf dem Boden bleiben schrieb

Derartig komplexe Fragestellungen sprengen tatsächlich den Rahmen eines Forums.

Ist schon sehr individuell!

Ich denke, man sollte nur noch Fragen zulassen, die auch in der „BILD der Frau“ stehen könnten und sollte im übrigen immer pauschal antworten mit: gehen sie zur nächsten A&B Stelle, richtig?
Unwissendeam 16.11.2018 | 16:45
Sehr geehrter Experte, ich bin etwas irritiert über die Aussage, dass sich beim Rentenbeginn am 01.07.2019 keine Änderung beim vorhergesagten jährlichen Hinzuverdienst ergeben soll. Als Hinzuverdienst zählt doch immer nur das Arbeitsentgelt, das neben einer Rente bezogen wird. Arbeitsentgelt, das vor dem Beginn einer Rente bezogen wird, zählt nicht als Hinzuverdienst. Siehe GRA zu § 34 SGB VI, R3.1, 1. Absatz, letzter Satz. http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_… Wenn die Altersrente zum 01.01.2019 wegfällt und am 01.07.2019 wieder ein Anspruch auf Altersrente geltend gemacht wird, dann liegt das Arbeitsentgelt vom 01.01.2019 bis 30.06.2019 nicht neben einem Rentenbezug, sondern vor dem erneuten Rentenbeginn am 01.07.2019. Also liegt insoweit auch kein Hinzuverdienst vor. Daher ergibt sich in diesem Fall eine erhebliche Abweichung beim anzurechnenden kalenderjährlichen Hinzuverdienst ab 01.07.2019: Dieser ist mit 6 x 3.638€ nur noch halb so hoch, wie er zum 01.01.2019 war (12 x 3.638 €). Die Rente ab 01.07.2019 fällt damit auch erheblich höher aus als 44,55 Euro. Die Rentenanpassung, der neue Hinzuverdienstdeckel und die weiteren anzurechnender Zeiten sind da gar nicht mal das "Maß der Dinge"!
Gewusst woam 16.11.2018 | 20:31
Vorschlag schrieb

Ich denke, man sollte nur noch Fragen zulassen, die auch in der „BILD der Frau“ stehen könnten und sollte im übrigen immer pauschal antworten mit: gehen sie zur nächsten A&B Stelle, richtig?

Derartig komplexe Fragestellungen sprengen tatsächlich den Rahmen eines Forums. Ist schon sehr individuell!
Ich denke, man sollte nur noch Fragen zulassen, die auch in der „BILD der Frau“ stehen könnten und sollte im übrigen immer pauschal antworten mit: gehen sie zur nächsten A&B Stelle, richtig?
Es gibt aber doch auch den tollen Flexirentenrechner der DRV https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigati…
Kaiseram 16.11.2018 | 21:56
Bringt nix schrieb

Ich denke, man sollte nur noch Fragen zulassen, die auch in der „BILD der Frau“ stehen könnten und sollte im übrigen immer pauschal antworten mit: gehen sie zur nächsten A&B Stelle, richtig?[/quote]

Es gibt aber doch auch den tollen Flexirentenrechner der DRV

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/5_Services/02_online_dienste/03_online_rechner_nutzen/flexirentenrechner/Hinzuverdienstrechner_node.html#ergebnislink[/quote]

Der hier in der Sache exakt 0,0 bringt...

Derartig komplexe Fragestellungen sprengen tatsächlich den Rahmen eines Forums. Ist schon sehr individuell!
Ich denke, man sollte nur noch Fragen zulassen, die auch in der „BILD der Frau“ stehen könnten und sollte im übrigen immer pauschal antworten mit: gehen sie zur nächsten A&B Stelle, richtig?
Es gibt aber doch auch den tollen Flexirentenrechner der DRV https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigati… Der hier in der Sache exakt 0,0 bringt...
Und warum nicht? Weil hier Extremfälle durchgekaut werden und das für einige hier die Erfüllung darstellt.
Leiter Grundsatzam 19.11.2018 | 14:51
Unwissende schrieb

Sehr geehrter Experte,

ich bin etwas irritiert über die Aussage, dass sich beim Rentenbeginn am 01.07.2019 keine Änderung beim vorhergesagten jährlichen Hinzuverdienst ergeben soll.

Als Hinzuverdienst zählt doch immer nur das Arbeitsentgelt, das neben einer Rente bezogen wird. Arbeitsentgelt, das vor dem Beginn einer Rente bezogen wird, zählt nicht als Hinzuverdienst. Siehe GRA zu § 34 SGB VI, R3.1, 1. Absatz, letzter Satz.

http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_34R3.1

Wenn die Altersrente zum 01.01.2019 wegfällt und am 01.07.2019 wieder ein Anspruch auf Altersrente geltend gemacht wird, dann liegt das Arbeitsentgelt vom 01.01.2019 bis 30.06.2019 nicht neben einem Rentenbezug, sondern vor dem erneuten Rentenbeginn am 01.07.2019. Also liegt insoweit auch kein Hinzuverdienst vor.

Daher ergibt sich in diesem Fall eine erhebliche Abweichung beim anzurechnenden kalenderjährlichen Hinzuverdienst ab 01.07.2019: Dieser ist mit 6 x 3.638€ nur noch halb so hoch, wie er zum 01.01.2019 war (12 x 3.638 €). Die Rente ab 01.07.2019 fällt damit auch erheblich höher aus als 44,55 Euro. Die Rentenanpassung, der neue Hinzuverdienstdeckel und die weiteren anzurechnender Zeiten sind da gar nicht mal das "Maß der Dinge"!

Ab 01.07.2019 würde der Hinzuverdienstdeckel neu berechnet. In dem Fall würde, nach den vorgegebenen Daten sich wieder ein Anspruch auf eine Altersteilrente ergeben. Dem steht es auch nicht entgegen, wenn sich keine Änderungen beim monatlichen bzw. dem vorhergesagten jährlichen Hinzuverdienst ergeben.
Sehr geehrter Experte, ich bin etwas irritiert über die Aussage, dass sich beim Rentenbeginn am 01.07.2019 keine Änderung beim vorhergesagten jährlichen Hinzuverdienst ergeben soll. Als Hinzuverdienst zählt doch immer nur das Arbeitsentgelt, das neben einer Rente bezogen wird. Arbeitsentgelt, das vor dem Beginn einer Rente bezogen wird, zählt nicht als Hinzuverdienst. Siehe GRA zu § 34 SGB VI, R3.1, 1. Absatz, letzter Satz. http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_… Wenn die Altersrente zum 01.01.2019 wegfällt und am 01.07.2019 wieder ein Anspruch auf Altersrente geltend gemacht wird, dann liegt das Arbeitsentgelt vom 01.01.2019 bis 30.06.2019 nicht neben einem Rentenbezug, sondern vor dem erneuten Rentenbeginn am 01.07.2019. Also liegt insoweit auch kein Hinzuverdienst vor. Daher ergibt sich in diesem Fall eine erhebliche Abweichung beim anzurechnenden kalenderjährlichen Hinzuverdienst ab 01.07.2019: Dieser ist mit 6 x 3.638€ nur noch halb so hoch, wie er zum 01.01.2019 war (12 x 3.638 €). Die Rente ab 01.07.2019 fällt damit auch erheblich höher aus als 44,55 Euro. Die Rentenanpassung, der neue Hinzuverdienstdeckel und die weiteren anzurechnender Zeiten sind da gar nicht mal das "Maß der Dinge"!
Hallo Flexi Spezi, wie bewerten Sie den Beitrag von Unwissende?
Flexi Speziam 19.11.2018 | 14:34
Sehr geehrter Experte/Expertin, danke für die Antwort. Der Sachverhalt ist sicherlich nicht ganz einfach, das mag sein. Aber er sollte dennoch im Forum in den Grundzügen besprochen werden können, insbesondere was das Verwaltungsverfahren anbelangt. Die Aussage ist widersprüchlich. Fest steht doch: Von Okt 2018 bis Dez. 2018 ergibt sich eine Teilrente (in Höhe von 1.202,18€). Ab Jan 2019 würde mit dem prognostischen Hinzuverdienst von 12x 3638€ der Anspruch komplett wegfallen (aber nur (!), solange in 2019 weiterhin mit der Bezugsgröße 2018 gerechnet werden würde, ansonsten wäre ein Teilrentenanspruch noch da). Aber gehen wir mal davon aus, der Rentenanspruch für 2019 wäre tatsächlich weg (aus der Sicht Anfang 2019 und der Prognose). Genau DIESER Rentenanspruch wäre doch mit der Spitzabrechnung beim Erreichend es Regelalters dann EIGENTLICH doch da, spätestens da würde doch der Teilrentenanspruch ANHAND der Bezugsgröße von 2019 mit 12 x 44,55€ festgestellt werden können. Die zwei entscheidenden Fragen: Wie ist DIESER Sachverhalt von Seiten der DRV zu beurteilen? Und Kann bei weggefallenem Anspruch (wie oben genannt) jetzt wieder ein NEUER Teilrentenantrag zum 1.7.2019 beantragt werden (Hinzuverdienst Prognose dann nur 6x3638€ (= Teilrente in Höhe von 6x 838,38€ oder doch 12x3638€ = Teilrente in Höhe von 12 x 44,55€), wenngleich der wegefallen geglaubte Anspruch in 2019 aus Sicht der Spitzabrechnung mit Erreichen des Regelalters ex post nie weggefallen ist? Vielen Dank für Ihre Mühewaltung!
Bewertungskommission am 19.11.2018 | 17:15
Leiter Grundsatz schrieb

Ab 01.07.2019 würde der Hinzuverdienstdeckel neu berechnet. In dem Fall würde, nach den vorgegebenen Daten sich wieder ein Anspruch auf eine Altersteilrente ergeben. Dem steht es auch nicht entgegen, wenn sich keine Änderungen beim monatlichen bzw. dem vorhergesagten jährlichen Hinzuverdienst ergeben.

[/quote]

Sehr geehrter Experte,

ich bin etwas irritiert über die Aussage, dass sich beim Rentenbeginn am 01.07.2019 keine Änderung beim vorhergesagten jährlichen Hinzuverdienst ergeben soll.

Als Hinzuverdienst zählt doch immer nur das Arbeitsentgelt, das neben einer Rente bezogen wird. Arbeitsentgelt, das vor dem Beginn einer Rente bezogen wird, zählt nicht als Hinzuverdienst. Siehe GRA zu § 34 SGB VI, R3.1, 1. Absatz, letzter Satz.

http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_34R3.1

Wenn die Altersrente zum 01.01.2019 wegfällt und am 01.07.2019 wieder ein Anspruch auf Altersrente geltend gemacht wird, dann liegt das Arbeitsentgelt vom 01.01.2019 bis 30.06.2019 nicht neben einem Rentenbezug, sondern vor dem erneuten Rentenbeginn am 01.07.2019. Also liegt insoweit auch kein Hinzuverdienst vor.

Daher ergibt sich in diesem Fall eine erhebliche Abweichung beim anzurechnenden kalenderjährlichen Hinzuverdienst ab 01.07.2019: Dieser ist mit 6 x 3.638€ nur noch halb so hoch, wie er zum 01.01.2019 war (12 x 3.638 €). Die Rente ab 01.07.2019 fällt damit auch erheblich höher aus als 44,55 Euro. Die Rentenanpassung, der neue Hinzuverdienstdeckel und die weiteren anzurechnender Zeiten sind da gar nicht mal das "Maß der Dinge"!

[/quote]

Hallo Flexi Spezi,

wie bewerten Sie den Beitrag von Unwissende?

Sehr geehrter Experte, ich bin etwas irritiert über die Aussage, dass sich beim Rentenbeginn am 01.07.2019 keine Änderung beim vorhergesagten jährlichen Hinzuverdienst ergeben soll. Als Hinzuverdienst zählt doch immer nur das Arbeitsentgelt, das neben einer Rente bezogen wird. Arbeitsentgelt, das vor dem Beginn einer Rente bezogen wird, zählt nicht als Hinzuverdienst. Siehe GRA zu § 34 SGB VI, R3.1, 1. Absatz, letzter Satz. http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_… Wenn die Altersrente zum 01.01.2019 wegfällt und am 01.07.2019 wieder ein Anspruch auf Altersrente geltend gemacht wird, dann liegt das Arbeitsentgelt vom 01.01.2019 bis 30.06.2019 nicht neben einem Rentenbezug, sondern vor dem erneuten Rentenbeginn am 01.07.2019. Also liegt insoweit auch kein Hinzuverdienst vor. Daher ergibt sich in diesem Fall eine erhebliche Abweichung beim anzurechnenden kalenderjährlichen Hinzuverdienst ab 01.07.2019: Dieser ist mit 6 x 3.638€ nur noch halb so hoch, wie er zum 01.01.2019 war (12 x 3.638 €). Die Rente ab 01.07.2019 fällt damit auch erheblich höher aus als 44,55 Euro. Die Rentenanpassung, der neue Hinzuverdienstdeckel und die weiteren anzurechnender Zeiten sind da gar nicht mal das "Maß der Dinge"!
Hallo Flexi Spezi, wie bewerten Sie den Beitrag von Unwissende?
Gar nicht, da dieser zur Sache nichts sagt
Unwissendeam 19.11.2018 | 18:00
Flexi Spezi schrieb

Sehr geehrter Experte/Expertin,

danke für die Antwort. Der Sachverhalt ist sicherlich nicht ganz einfach, das mag sein. Aber er sollte dennoch im Forum in den Grundzügen besprochen werden können, insbesondere was das Verwaltungsverfahren anbelangt.

Die Aussage ist widersprüchlich.

Fest steht doch:

Von Okt 2018 bis Dez. 2018 ergibt sich eine Teilrente (in Höhe von 1.202,18€).

Ab Jan 2019 würde mit dem prognostischen Hinzuverdienst von 12x 3638€ der Anspruch komplett wegfallen (aber nur (!), solange in 2019 weiterhin mit der Bezugsgröße 2018 gerechnet werden würde, ansonsten wäre ein Teilrentenanspruch noch da).

Aber gehen wir mal davon aus, der Rentenanspruch für 2019 wäre tatsächlich weg (aus der Sicht Anfang 2019 und der Prognose). Genau DIESER Rentenanspruch wäre doch mit der Spitzabrechnung beim Erreichend es Regelalters dann EIGENTLICH doch da, spätestens da würde doch der Teilrentenanspruch ANHAND der Bezugsgröße von 2019 mit 12 x 44,55€ festgestellt werden können.

Die zwei entscheidenden Fragen:

Wie ist DIESER Sachverhalt von Seiten der DRV zu beurteilen?

Und

Kann bei weggefallenem Anspruch (wie oben genannt) jetzt wieder ein NEUER Teilrentenantrag zum 1.7.2019 beantragt werden (Hinzuverdienst Prognose dann nur 6x3638€ (= Teilrente in Höhe von 6x 838,38€ oder doch 12x3638€ = Teilrente in Höhe von 12 x 44,55€), wenngleich der wegefallen geglaubte Anspruch in 2019 aus Sicht der Spitzabrechnung mit Erreichen des Regelalters ex post nie weggefallen ist?

Vielen Dank für Ihre Mühewaltung!

Hallo Flexi Spezi, wie kommen Sie darauf, dass mit der Spitzabrechnung die Bezugsgröße 2019 auf das ganze Jahr 2019 angewendet wird? Die Rente beginnt im Jahr 2018. Also wird die Bezugsgröße des Jahres 2018 bei der Berechnung des Hinzuverdienstdeckels zum Rentenbeginn herangezogen. Zum 01.01.2019 ändert sich zwar die Bezugsgröße, allerdings bestimmt § 34 Abs. 3a Satz 3 SGB VI ausdrücklich, dass der Hinzuverdienstdeckel ERST zum 1. Juli eines jeden Jahres neu berechnet wird. Also wirkt die zum 01.01.2019 geänderte Bezugsgröße im Rahmen der Hinzuverdienstanrechnung erst ab 01.07.2019, wenn die Rente vor dem 01.01.2019 begonnen hat. Daran ändert sich auch bei der Spitzabrechnung nichts, denn § 34 Abs. 3a Satz 3 SGB VI gilt nicht nur für die Prognoseberechnung. Bei der Spitzabrechnung wird lediglich der prognostizierte Hinzuverdienst durch den tatsächlichen Hinzuverdienst ersetzt (§ 34 Abs. 3d SGB VI). Alle anderen Berechnungsfaktoren, wie zum Beispiel der Hinzuverdienstdeckel, ändern sich gegenüber der Prognoseberechnung nicht. Das kann man sogar direkt aus dem Gesetzestext herauslesen. :-) Siehe Antwort oben: Wenn der tatsächliche Hinzuverdienst genauso hoch ist, wie der prognostizierte Hinzuverdienst, besteht auch ex post kein Rentenanspruch ab 01.01.2019. Prognoseberechnung und Spitzabrechnung unterscheiden sich dann nicht. Nachdem am 01.01.2019 kein Anspruch auf Rente besteht, kann die Rente erneut beantragt werden, sobald die Voraussetzungen erfüllt werden. Das wäre in Ihrem Beispiel – bezogen auf die Voraussetzung Hinzuverdienst – ab 01.02.2019 möglich. Der Zahlbetrag läge dann bei 232,05 € (… da Hinzuverdienst bei Rentenbeginn am 01.02.2019 nur von Februar bis Dezember 2019 vorliegt; das Entgelt im Januar 2019 ist bezogen auf den Rentenbeginn 01.02.2019 kein Hinzuverdienst, da es nicht zu einer Rente hinzu-verdient wird, wenn im Januar kein Rentenanspruch besteht). @Bewertungskommision: Sie sollten Ihre "sachliche Bewertung" nochmals überdenken! ;-)
Flexi Speziam 19.11.2018 | 21:08
Unwissende schrieb

Hallo Flexi Spezi,

wie kommen Sie darauf, dass mit der Spitzabrechnung die Bezugsgröße 2019 auf das ganze Jahr 2019 angewendet wird?

Die Rente beginnt im Jahr 2018. Also wird die Bezugsgröße des Jahres 2018 bei der Berechnung des Hinzuverdienstdeckels zum Rentenbeginn herangezogen. Zum 01.01.2019 ändert sich zwar die Bezugsgröße, allerdings bestimmt § 34 Abs. 3a Satz 3 SGB VI ausdrücklich, dass der Hinzuverdienstdeckel ERST zum 1. Juli eines jeden Jahres neu berechnet wird. Also wirkt die zum 01.01.2019 geänderte Bezugsgröße im Rahmen der Hinzuverdienstanrechnung erst ab 01.07.2019, wenn die Rente vor dem 01.01.2019 begonnen hat. Daran ändert sich auch bei der Spitzabrechnung nichts, denn § 34 Abs. 3a Satz 3 SGB VI gilt nicht nur für die Prognoseberechnung.

Bei der Spitzabrechnung wird lediglich der prognostizierte Hinzuverdienst durch den tatsächlichen Hinzuverdienst ersetzt (§ 34 Abs. 3d SGB VI). Alle anderen Berechnungsfaktoren, wie zum Beispiel der Hinzuverdienstdeckel, ändern sich gegenüber der Prognoseberechnung nicht.

Das kann man sogar direkt aus dem Gesetzestext herauslesen. :-)

Siehe Antwort oben: Wenn der tatsächliche Hinzuverdienst genauso hoch ist, wie der prognostizierte Hinzuverdienst, besteht auch ex post kein Rentenanspruch ab 01.01.2019. Prognoseberechnung und Spitzabrechnung unterscheiden sich dann nicht.

Nachdem am 01.01.2019 kein Anspruch auf Rente besteht, kann die Rente erneut beantragt werden, sobald die Voraussetzungen erfüllt werden. Das wäre in Ihrem Beispiel – bezogen auf die Voraussetzung Hinzuverdienst – ab 01.02.2019 möglich. Der Zahlbetrag läge dann bei 232,05 € (… da Hinzuverdienst bei Rentenbeginn am 01.02.2019 nur von Februar bis Dezember 2019 vorliegt; das Entgelt im Januar 2019 ist bezogen auf den Rentenbeginn 01.02.2019 kein Hinzuverdienst, da es nicht zu einer Rente hinzu-verdient wird, wenn im Januar kein Rentenanspruch besteht).

@Bewertungskommision: Sie sollten Ihre "sachliche Bewertung" nochmals überdenken! ;-)

Aber gehen wir mal davon aus, der Rentenanspruch für 2019 wäre tatsächlich weg (aus der Sicht Anfang 2019 und der Prognose). Genau DIESER Rentenanspruch wäre doch mit der Spitzabrechnung beim Erreichend es Regelalters dann EIGENTLICH doch da, spätestens da würde doch der Teilrentenanspruch ANHAND der Bezugsgröße von 2019 mit 12 x 44,55€ festgestellt werden können.
Hallo Flexi Spezi, wie kommen Sie darauf, dass mit der Spitzabrechnung die Bezugsgröße 2019 auf das ganze Jahr 2019 angewendet wird? Die Rente beginnt im Jahr 2018. Also wird die Bezugsgröße des Jahres 2018 bei der Berechnung des Hinzuverdienstdeckels zum Rentenbeginn herangezogen. Zum 01.01.2019 ändert sich zwar die Bezugsgröße, allerdings bestimmt § 34 Abs. 3a Satz 3 SGB VI ausdrücklich, dass der Hinzuverdienstdeckel ERST zum 1. Juli eines jeden Jahres neu berechnet wird. Also wirkt die zum 01.01.2019 geänderte Bezugsgröße im Rahmen der Hinzuverdienstanrechnung erst ab 01.07.2019, wenn die Rente vor dem 01.01.2019 begonnen hat. Daran ändert sich auch bei der Spitzabrechnung nichts, denn § 34 Abs. 3a Satz 3 SGB VI gilt nicht nur für die Prognoseberechnung. Bei der Spitzabrechnung wird lediglich der prognostizierte Hinzuverdienst durch den tatsächlichen Hinzuverdienst ersetzt (§ 34 Abs. 3d SGB VI). Alle anderen Berechnungsfaktoren, wie zum Beispiel der Hinzuverdienstdeckel, ändern sich gegenüber der Prognoseberechnung nicht. Das kann man sogar direkt aus dem Gesetzestext herauslesen. :-) Siehe Antwort oben: Wenn der tatsächliche Hinzuverdienst genauso hoch ist, wie der prognostizierte Hinzuverdienst, besteht auch ex post kein Rentenanspruch ab 01.01.2019. Prognoseberechnung und Spitzabrechnung unterscheiden sich dann nicht. Nachdem am 01.01.2019 kein Anspruch auf Rente besteht, kann die Rente erneut beantragt werden, sobald die Voraussetzungen erfüllt werden. Das wäre in Ihrem Beispiel – bezogen auf die Voraussetzung Hinzuverdienst – ab 01.02.2019 möglich. Der Zahlbetrag läge dann bei 232,05 € (… da Hinzuverdienst bei Rentenbeginn am 01.02.2019 nur von Februar bis Dezember 2019 vorliegt; das Entgelt im Januar 2019 ist bezogen auf den Rentenbeginn 01.02.2019 kein Hinzuverdienst, da es nicht zu einer Rente hinzu-verdient wird, wenn im Januar kein Rentenanspruch besteht).
Werte „Unwissende“, zunächst vielen Dank! Aber helfen Sie mir auf die Sprünge… Immer von monatlich 3.638€ monatlichem Hinzuverdienst ausgehend (sowohl in der Prognose als auch tatsächlich für die Spitzabrechnung) ergibt es doch folgendes Bild für 2019: Der Rentenanspruch fällt endgültig (oder nur vorläufig) weg, da zumindest für das erste Halbjahr 2019 noch mit der Bezugsgröße von 2018 gerechnet wird, richtig? „Eigentlich“ ist der Hinzuverdienst eine negative Anspruchsvoraussetzung, uneigentlich in der Spitzabrechnung kann das aber revidiert werden? Findet dann mit Erreichen des Regelalters im Feb 2020 noch eine Spitzabrechnung für das Jahr 2019 statt oder nicht? Wenn ja, dann muss doch jetzt zumindest mit der Bezugsgröße für 2019 gerechnet werden, die dann doch zu einem Rentenanspruch, wenn auch einem geringen führen würde, oder nicht? Und noch eine zweite, davon losgelöste Frage: Angenommen der tatsächliche Hinzuverdienst für 2019 wäre tatsächlich 2000 € kalenderjährlich niedriger als prognostiziert, dann würde sich doch rückwirkend auf alle Fälle ein Teilrentenanspruch ergeben. Was nun, wenn -davon ausgehend, dass man aus Sicht der Prognose im Juli 2019 einen NEUEN Rentenantrag stellt, hat man dann ZWEI Ansprüche, einen aufgrund der Prognose (mit Hinzuverdienst für nur noch 6 Monate) und einen rückwirkend in der Spitzabrechnung tatsächlich-aber davon – abweichenden Teilrentenanspruch. Wie soll dieser Knoten gelöst werden? Vielen Dank für zielführende Hinweise!
Abgehobenam 19.11.2018 | 21:46
Weiter so! Schaukelt Euch richtig hoch. Das macht Euch richtig glücklich, oder? An was man(n), Frau sich sich so hochziehen kann? Echt erstaunlich. Aber Achtung: Vom Genie zum Wahnsinn ist es bekanntlich nicht weit. Ihr seid da auf dem richtigen Weg!:-)
BAVersam 20.11.2018 | 09:03
Unwissende schrieb

Hallo Flexi Spezi,

wie kommen Sie darauf, dass mit der Spitzabrechnung die Bezugsgröße 2019 auf das ganze Jahr 2019 angewendet wird?

Die Rente beginnt im Jahr 2018. Also wird die Bezugsgröße des Jahres 2018 bei der Berechnung des Hinzuverdienstdeckels zum Rentenbeginn herangezogen. Zum 01.01.2019 ändert sich zwar die Bezugsgröße, allerdings bestimmt § 34 Abs. 3a Satz 3 SGB VI ausdrücklich, dass der Hinzuverdienstdeckel ERST zum 1. Juli eines jeden Jahres neu berechnet wird. Also wirkt die zum 01.01.2019 geänderte Bezugsgröße im Rahmen der Hinzuverdienstanrechnung erst ab 01.07.2019, wenn die Rente vor dem 01.01.2019 begonnen hat. Daran ändert sich auch bei der Spitzabrechnung nichts, denn § 34 Abs. 3a Satz 3 SGB VI gilt nicht nur für die Prognoseberechnung.

Bei der Spitzabrechnung wird lediglich der prognostizierte Hinzuverdienst durch den tatsächlichen Hinzuverdienst ersetzt (§ 34 Abs. 3d SGB VI). Alle anderen Berechnungsfaktoren, wie zum Beispiel der Hinzuverdienstdeckel, ändern sich gegenüber der Prognoseberechnung nicht.

Das kann man sogar direkt aus dem Gesetzestext herauslesen. :-)

Siehe Antwort oben: Wenn der tatsächliche Hinzuverdienst genauso hoch ist, wie der prognostizierte Hinzuverdienst, besteht auch ex post kein Rentenanspruch ab 01.01.2019. Prognoseberechnung und Spitzabrechnung unterscheiden sich dann nicht.

Nachdem am 01.01.2019 kein Anspruch auf Rente besteht, kann die Rente erneut beantragt werden, sobald die Voraussetzungen erfüllt werden. Das wäre in Ihrem Beispiel – bezogen auf die Voraussetzung Hinzuverdienst – ab 01.02.2019 möglich. Der Zahlbetrag läge dann bei 232,05 € (… da Hinzuverdienst bei Rentenbeginn am 01.02.2019 nur von Februar bis Dezember 2019 vorliegt; das Entgelt im Januar 2019 ist bezogen auf den Rentenbeginn 01.02.2019 kein Hinzuverdienst, da es nicht zu einer Rente hinzu-verdient wird, wenn im Januar kein Rentenanspruch besteht).

@Bewertungskommision: Sie sollten Ihre "sachliche Bewertung" nochmals überdenken! ;-)

Aber gehen wir mal davon aus, der Rentenanspruch für 2019 wäre tatsächlich weg (aus der Sicht Anfang 2019 und der Prognose). Genau DIESER Rentenanspruch wäre doch mit der Spitzabrechnung beim Erreichend es Regelalters dann EIGENTLICH doch da, spätestens da würde doch der Teilrentenanspruch ANHAND der Bezugsgröße von 2019 mit 12 x 44,55€ festgestellt werden können.
Nachdem am 01.01.2019 kein Anspruch auf Rente besteht, kann die Rente erneut beantragt werden, sobald die Voraussetzungen erfüllt werden. Das wäre in Ihrem Beispiel – bezogen auf die Voraussetzung Hinzuverdienst – ab 01.02.2019 möglich. Der Zahlbetrag läge dann bei 232,05 € (… da Hinzuverdienst bei Rentenbeginn am 01.02.2019 nur von Februar bis Dezember 2019 vorliegt; das Entgelt im Januar 2019 ist bezogen auf den Rentenbeginn 01.02.2019 kein Hinzuverdienst, da es nicht zu einer Rente hinzu-verdient wird, wenn im Januar kein Rentenanspruch besteht). @Bewertungskommision: Sie sollten Ihre "sachliche Bewertung" nochmals überdenken! ;-)
Sehr geehrte Unwissende, eine sehr interessante Sache und hoch spannend, die es auch in der Praxis geben wird. Meine Überlegung bzw. Frage: Gehen Sie wirklich davon aus bzw. kann es tatsächlich sein, dass man hier -wenn der Anspruch durch die Prognose weggefallen ist- tatsächlich einen n e u e n Rentenantrag mit dann neuer Prognose aber eigentlich unverändertem monatlichen Hinzuverdienst stellen kann? Meine Zweifel dazu sind nämlich: Ist das als Neuantrag oder nicht vielmehr als Überprüfungsantrag eines bestehende Anspruches zu werten? Wenn es eine Überprüfung der Anrechnung des Hinzuverdienstes darstellt, dann ist doch die Frage, ob der "neue" Jahresarbeitsverdienst 2019 um mindestens 10 % von der bisherigen Angabe abweicht. Und das tut er ja gerade nicht. Demzufolge dürfte es auch keine neue Teilrente wieder geben. Oder ist diese Sicht der Dinge unzutreffend? Wenn hingegen nun die Hinzuverdienstgrenze eingehalten werden würde, kann der/die Versicherte ab Beginn der laufenden Zahlung nach dem Überprüfungsantrag die Teilrente beziehen. Ich bin in der Sache unschlüssig, denke aber, dass es die "Versichertenfreundliche Betrachtungsweise", dass einfach eine neuer Antrag mit anderen Hinzuverdienst verwendet werden kann, vermutlich nicht mehrheitsfähig bei der Rechtsauslegung der DRV werden kann/wird.
-am 20.11.2018 | 20:55
Flexi Spezi schrieb

Sehr geehrter Experte/Expertin,

danke für die Antwort. Der Sachverhalt ist sicherlich nicht ganz einfach, das mag sein. Aber er sollte dennoch im Forum in den Grundzügen besprochen werden können, insbesondere was das Verwaltungsverfahren anbelangt.

Die Aussage ist widersprüchlich.

Fest steht doch:

Von Okt 2018 bis Dez. 2018 ergibt sich eine Teilrente (in Höhe von 1.202,18€).

Ab Jan 2019 würde mit dem prognostischen Hinzuverdienst von 12x 3638€ der Anspruch komplett wegfallen (aber nur (!), solange in 2019 weiterhin mit der Bezugsgröße 2018 gerechnet werden würde, ansonsten wäre ein Teilrentenanspruch noch da).

Aber gehen wir mal davon aus, der Rentenanspruch für 2019 wäre tatsächlich weg (aus der Sicht Anfang 2019 und der Prognose). Genau DIESER Rentenanspruch wäre doch mit der Spitzabrechnung beim Erreichend es Regelalters dann EIGENTLICH doch da, spätestens da würde doch der Teilrentenanspruch ANHAND der Bezugsgröße von 2019 mit 12 x 44,55€ festgestellt werden können.

Die zwei entscheidenden Fragen:

Wie ist DIESER Sachverhalt von Seiten der DRV zu beurteilen?

Und

Kann bei weggefallenem Anspruch (wie oben genannt) jetzt wieder ein NEUER Teilrentenantrag zum 1.7.2019 beantragt werden (Hinzuverdienst Prognose dann nur 6x3638€ (= Teilrente in Höhe von 6x 838,38€ oder doch 12x3638€ = Teilrente in Höhe von 12 x 44,55€), wenngleich der wegefallen geglaubte Anspruch in 2019 aus Sicht der Spitzabrechnung mit Erreichen des Regelalters ex post nie weggefallen ist?

Vielen Dank für Ihre Mühewaltung!

Hallo Flexi-Spezi, wie Sie den bisherigen Antworten bereits entnehmen können, handelt es sich bei Ihrer Fragestellung um ein sehr komplexes und spezielles Problem, welches eigentlich den Sinn und Zweck dieses Forums bereits überschreitet. Dennoch möchte ich versuchen, nachfolgend in zweckmäßiger Weise auf Ihre Fragestellung einzugehen: Vorab möchte ich jedoch noch für alle weiteren (Mit-)Leser anmerken, dass die Anfrage hier einen sehr speziellen Sachverhalt betrifft. Für Betroffene, die ähnliche Verdienstmöglichkeiten neben dem Altersrentenbezug haben, empfehle ich sich dazu fachlichen Rat in der Auskunfts- und Beratungsstelle eines Rentenversicherungsträgers oder kostenpflichtigen Rat mit evtl. Günstigkeitsberechnungen bei einem fachkundigen Rentenberater einzuholen. Als Einstieg in die Problematik hilft auch der in einem der vorstehenden Antworten enthaltene Link auf das Internetangebot der Deutschen Rentenversicherung. Weiterhin zu beachten ist auch die Besonderheit, dass die nachfolgenden Ausführungen sich ausschließlich auf den Fall des vorzeitigen Altersrentenbezuges beziehen. Zu den Ausführungen in Ihrer Anfrage kann erstmal festgestellt werden, dass es bei Zugrundelegen der vorgegebenen Zahlen zutrifft, dass ein Altersteilrentenanspruch in der Zeit vom 01.10.2018 bis 31.12.2018 in der in Ihrer Anfrage berechneten Höhe besteht. Zum 01.01.2019 ändert sich an der Höhe des sogenannten Hinzuverdienstdeckels - mit dem die maximale Höhe aus Rentenbezug und Hinzuverdienst festgelegt wird - nichts. Die Veränderung der Bezugsgröße, die Teil der Berechnung des Hinzuverdienstdeckels ist, wird erst ab dem 01.07. des jeweiligen Kalenderjahres berücksichtigt (§ 34 Abs. 3a Satz 3 SGB VI) Damit bewirkt die für das Kalenderjahr 2019 bestimmte Bezugsgröße die Erhöhung des Hinzuverdienstdeckels erst zum 01.07.2019. Dies hat zur Folge, dass im geschilderten Sachverhalt ab 01.01.2019 der Anspruch auf die Altersrente wegfällt. Ab 01.07.2019 würde der Hinzuverdienstdeckel neu berechnet. In dem Fall würde, nach den vorgegebenen Daten sich wieder ein Anspruch auf eine Altersteilrente ergeben. Dem steht es auch nicht entgegen, wenn sich keine Änderungen beim monatlichen bzw. dem vorhergesagten jährlichen Hinzuverdienst ergeben. Um die Altersrente zu erhalten muss aber ein neuer Rentenantrag gestellt werden. Auch werden dann zum vorgesehenen Rentenbeginn die Anspruchsvoraussetzungen erneut geprüft. Im Fall der Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist das natürlich ohne Bedeutung, da die einzige Voraussetzung - nämlich die erfüllte Wartezeit - nicht verloren gehen kann. Bei einer Altersrente für behinderte Menschen müsste aber beispielsweise zu dem Zeitpunkt auch weiterhin noch die notwendige Schwerbehinderteneigenschaft bestehen. Auch gelten die Regelungen zu den Antragsfristen. Der erneute Rentenantrag sollte also rechtzeitig gestellt werden. Die Höhe der Altersteilrente ab 1.7.2019 würde sicherlich den vermuteten Betrag von 44,55 EUR übersteigen. Neben der Rentenanpassung zum 1.7.2019 würden auch die aus der Beitragszahlung vom Rentenbeginn 01.10.2018 bis 30.06.2019 zu ermittelnden zusätzlichen Entgeltpunkte werterhöhend zu berücksichtigen sein. Anzunehmen ist bei dem geschilderten Sachverhalt, dass bei der Altersrente der Zugangsfaktor 1,0 (also kein Rentenabschlag wegen vorzeitgem Altersrentenbezug) maßgebend ist. Wäre dagegen der Zugangsfaktor doch kleiner als 1,0 könnte sich dieser beim erneuten Altersrentenbezug wegen der Rentennichtinanspruchnahme in der ersten 6 Monaten im Jahr 2019 geringfügig erhöhen. Wird ab 1.7.2019 wieder eine Altersteilrente gezahlt, erübrigt sich die Frage zum Verfahren ab 2020. Die zum 1.7.2019 aufgrund Prognose festgestellte Rente würde bis zum 30.06.2020 zunächst gezahlt werden. Dann käme es zum 1.7.2020 zur Abrechnung für das Kalenderjahr 2019 (hier vom 01.07. bis 31.12.2019) sowie einer neuen Prognoseprüfung für die Rentenzahlung der folgenden 12 Kalendermonate. Zum 1.7.2021 würde dann die Abrechnung für das Kalenderjahr 2020 bzw. ggf. vorzeitig bei Erreichen der Regelaltersgrenze erfolgen. Allerdings besteht die Möglichkeit bei wesentlicher Veränderung des voraussichtlichen Hinzuverdienstes im Kalenderjahr 2020 einen Antrag eine geänderte Prognose nach § 34 Abs. 3e SGB VI zu stellen. Soll dagegen die Altersteilrente nicht zum 1.7.2019 beantragt werden sondern beispielsweise erst nach Wegfall des Hinzuverdienstes, gelten die Ausführungen zur möglichen Beantragung der Rente ab 1.7.2019 entsprechend. Allerdings würde hier zum 1.7.2020 keine endgültige Abrechnung zur Prognose ab 1.1.2020 erfolgen sondern erstmals zum 1.7.2021 bzw. vorher bei Erreichen der Regelaltersgrenze.
Sehr geehrter Experte/Expertin, danke für die Antwort. Der Sachverhalt ist sicherlich nicht ganz einfach, das mag sein. Aber er sollte dennoch im Forum in den Grundzügen besprochen werden können, insbesondere was das Verwaltungsverfahren anbelangt. Die Aussage ist widersprüchlich. Fest steht doch: Von Okt 2018 bis Dez. 2018 ergibt sich eine Teilrente (in Höhe von 1.202,18€). Ab Jan 2019 würde mit dem prognostischen Hinzuverdienst von 12x 3638€ der Anspruch komplett wegfallen (aber nur (!), solange in 2019 weiterhin mit der Bezugsgröße 2018 gerechnet werden würde, ansonsten wäre ein Teilrentenanspruch noch da). Aber gehen wir mal davon aus, der Rentenanspruch für 2019 wäre tatsächlich weg (aus der Sicht Anfang 2019 und der Prognose). Genau DIESER Rentenanspruch wäre doch mit der Spitzabrechnung beim Erreichend es Regelalters dann EIGENTLICH doch da, spätestens da würde doch der Teilrentenanspruch ANHAND der Bezugsgröße von 2019 mit 12 x 44,55€ festgestellt werden können. Die zwei entscheidenden Fragen: Wie ist DIESER Sachverhalt von Seiten der DRV zu beurteilen? Und Kann bei weggefallenem Anspruch (wie oben genannt) jetzt wieder ein NEUER Teilrentenantrag zum 1.7.2019 beantragt werden (Hinzuverdienst Prognose dann nur 6x3638€ (= Teilrente in Höhe von 6x 838,38€ oder doch 12x3638€ = Teilrente in Höhe von 12 x 44,55€), wenngleich der wegefallen geglaubte Anspruch in 2019 aus Sicht der Spitzabrechnung mit Erreichen des Regelalters ex post nie weggefallen ist? Vielen Dank für Ihre Mühewaltung!
Hallo Flexi-Spezi, zu Ihrer Nachfrage hinsichtlich der Bezugsgröße möchte ich anmerken, dass dies eigentlich im Beitrag - unter Hinweis auf die gesetzliche Norm in der dies klar geregelt ist - beantwortet wurde. Damit ergibt sich auch keine Unstimmigkeit dazu. Zur Klarstellung: Wird eine Teilrente beispielsweise ab 1.4.2019 beantragt ist für die Berechnung der Rente sowohl für Prognose als auch späterer Spitzabrechnung die Bezugsgröße 2018 heranzuziehen. Für die Rentenhöhe ab 1.7.2019 gilt dann immer die Bezugsgröße 2019 und zwar für die Rentenhöhe bis zum 30.06.2020.
DRV Fastrentneram 20.11.2018 | 19:28
Unwissende schrieb

Hallo Flexi Spezi,

wie kommen Sie darauf, dass mit der Spitzabrechnung die Bezugsgröße 2019 auf das ganze Jahr 2019 angewendet wird?

Die Rente beginnt im Jahr 2018. Also wird die Bezugsgröße des Jahres 2018 bei der Berechnung des Hinzuverdienstdeckels zum Rentenbeginn herangezogen. Zum 01.01.2019 ändert sich zwar die Bezugsgröße, allerdings bestimmt § 34 Abs. 3a Satz 3 SGB VI ausdrücklich, dass der Hinzuverdienstdeckel ERST zum 1. Juli eines jeden Jahres neu berechnet wird. Also wirkt die zum 01.01.2019 geänderte Bezugsgröße im Rahmen der Hinzuverdienstanrechnung erst ab 01.07.2019, wenn die Rente vor dem 01.01.2019 begonnen hat. Daran ändert sich auch bei der Spitzabrechnung nichts, denn § 34 Abs. 3a Satz 3 SGB VI gilt nicht nur für die Prognoseberechnung.

Bei der Spitzabrechnung wird lediglich der prognostizierte Hinzuverdienst durch den tatsächlichen Hinzuverdienst ersetzt (§ 34 Abs. 3d SGB VI). Alle anderen Berechnungsfaktoren, wie zum Beispiel der Hinzuverdienstdeckel, ändern sich gegenüber der Prognoseberechnung nicht.

Das kann man sogar direkt aus dem Gesetzestext herauslesen. :-)

Siehe Antwort oben: Wenn der tatsächliche Hinzuverdienst genauso hoch ist, wie der prognostizierte Hinzuverdienst, besteht auch ex post kein Rentenanspruch ab 01.01.2019. Prognoseberechnung und Spitzabrechnung unterscheiden sich dann nicht.

Nachdem am 01.01.2019 kein Anspruch auf Rente besteht, kann die Rente erneut beantragt werden, sobald die Voraussetzungen erfüllt werden. Das wäre in Ihrem Beispiel – bezogen auf die Voraussetzung Hinzuverdienst – ab 01.02.2019 möglich. Der Zahlbetrag läge dann bei 232,05 € (… da Hinzuverdienst bei Rentenbeginn am 01.02.2019 nur von Februar bis Dezember 2019 vorliegt; das Entgelt im Januar 2019 ist bezogen auf den Rentenbeginn 01.02.2019 kein Hinzuverdienst, da es nicht zu einer Rente hinzu-verdient wird, wenn im Januar kein Rentenanspruch besteht).

@Bewertungskommision: Sie sollten Ihre "sachliche Bewertung" nochmals überdenken! ;-)

Aber gehen wir mal davon aus, der Rentenanspruch für 2019 wäre tatsächlich weg (aus der Sicht Anfang 2019 und der Prognose). Genau DIESER Rentenanspruch wäre doch mit der Spitzabrechnung beim Erreichend es Regelalters dann EIGENTLICH doch da, spätestens da würde doch der Teilrentenanspruch ANHAND der Bezugsgröße von 2019 mit 12 x 44,55€ festgestellt werden können.
Hallo Flexi Spezi, wie kommen Sie darauf, dass mit der Spitzabrechnung die Bezugsgröße 2019 auf das ganze Jahr 2019 angewendet wird? Die Rente beginnt im Jahr 2018. Also wird die Bezugsgröße des Jahres 2018 bei der Berechnung des Hinzuverdienstdeckels zum Rentenbeginn herangezogen. Zum 01.01.2019 ändert sich zwar die Bezugsgröße, allerdings bestimmt § 34 Abs. 3a Satz 3 SGB VI ausdrücklich, dass der Hinzuverdienstdeckel ERST zum 1. Juli eines jeden Jahres neu berechnet wird. Also wirkt die zum 01.01.2019 geänderte Bezugsgröße im Rahmen der Hinzuverdienstanrechnung erst ab 01.07.2019, wenn die Rente vor dem 01.01.2019 begonnen hat. Daran ändert sich auch bei der Spitzabrechnung nichts, denn § 34 Abs. 3a Satz 3 SGB VI gilt nicht nur für die Prognoseberechnung. Bei der Spitzabrechnung wird lediglich der prognostizierte Hinzuverdienst durch den tatsächlichen Hinzuverdienst ersetzt (§ 34 Abs. 3d SGB VI). Alle anderen Berechnungsfaktoren, wie zum Beispiel der Hinzuverdienstdeckel, ändern sich gegenüber der Prognoseberechnung nicht. Das kann man sogar direkt aus dem Gesetzestext herauslesen. :-) Siehe Antwort oben: Wenn der tatsächliche Hinzuverdienst genauso hoch ist, wie der prognostizierte Hinzuverdienst, besteht auch ex post kein Rentenanspruch ab 01.01.2019. Prognoseberechnung und Spitzabrechnung unterscheiden sich dann nicht. Nachdem am 01.01.2019 kein Anspruch auf Rente besteht, kann die Rente erneut beantragt werden, sobald die Voraussetzungen erfüllt werden. Das wäre in Ihrem Beispiel – bezogen auf die Voraussetzung Hinzuverdienst – ab 01.02.2019 möglich. Der Zahlbetrag läge dann bei 232,05 € (… da Hinzuverdienst bei Rentenbeginn am 01.02.2019 nur von Februar bis Dezember 2019 vorliegt; das Entgelt im Januar 2019 ist bezogen auf den Rentenbeginn 01.02.2019 kein Hinzuverdienst, da es nicht zu einer Rente hinzu-verdient wird, wenn im Januar kein Rentenanspruch besteht). @Bewertungskommision: Sie sollten Ihre "sachliche Bewertung" nochmals überdenken! ;-)
Schließe mich an
W*lfgangam 20.11.2018 | 20:00
BAVers schrieb

Aber gehen wir mal davon aus, der Rentenanspruch für 2019 wäre tatsächlich weg (aus der Sicht Anfang 2019 und der Prognose). Genau DIESER Rentenanspruch wäre doch mit der Spitzabrechnung beim Erreichend es Regelalters dann EIGENTLICH doch da, spätestens da würde doch der Teilrentenanspruch ANHAND der Bezugsgröße von 2019 mit 12 x 44,55€ festgestellt werden können.

[/quote]

Nachdem am 01.01.2019 kein Anspruch auf Rente besteht, kann die Rente erneut beantragt werden, sobald die Voraussetzungen erfüllt werden. Das wäre in Ihrem Beispiel – bezogen auf die Voraussetzung Hinzuverdienst – ab 01.02.2019 möglich. Der Zahlbetrag läge dann bei 232,05 € (… da Hinzuverdienst bei Rentenbeginn am 01.02.2019 nur von Februar bis Dezember 2019 vorliegt; das Entgelt im Januar 2019 ist bezogen auf den Rentenbeginn 01.02.2019 kein Hinzuverdienst, da es nicht zu einer Rente hinzu-verdient wird, wenn im Januar kein Rentenanspruch besteht).

@Bewertungskommision: Sie sollten Ihre "sachliche Bewertung" nochmals überdenken! ;-)[/quote]

Sehr geehrte Unwissende,

eine sehr interessante Sache und hoch spannend, die es auch in der Praxis geben wird.

Meine Überlegung bzw. Frage:

Gehen Sie wirklich davon aus bzw. kann es tatsächlich sein, dass man hier -wenn der Anspruch durch die Prognose weggefallen ist- tatsächlich einen

n e u e n Rentenantrag mit dann neuer Prognose aber eigentlich unverändertem monatlichen Hinzuverdienst stellen kann?

Meine Zweifel dazu sind nämlich:

Ist das als

Neuantrag

oder nicht vielmehr

als Überprüfungsantrag

eines bestehende Anspruches zu werten?

Wenn es eine Überprüfung der Anrechnung des

Hinzuverdienstes darstellt, dann ist doch die Frage, ob der "neue" Jahresarbeitsverdienst 2019 um mindestens 10 % von der

bisherigen Angabe abweicht. Und das tut er ja gerade nicht. Demzufolge dürfte es auch keine neue Teilrente wieder geben. Oder ist diese Sicht der Dinge unzutreffend?

Wenn hingegen nun die Hinzuverdienstgrenze eingehalten werden würde,

kann der/die Versicherte ab Beginn der laufenden Zahlung nach dem Überprüfungsantrag die Teilrente beziehen.

Ich bin in der Sache unschlüssig, denke aber, dass es die "Versichertenfreundliche Betrachtungsweise", dass einfach eine neuer Antrag mit anderen Hinzuverdienst verwendet werden kann, vermutlich nicht mehrheitsfähig bei der Rechtsauslegung der DRV werden kann/wird.

Ergänzend: Zudem sind die Antragsfristen auch 'kritisch' zu sehen. Z.B. wird die Rente 2018 wird nach dem 01.07.2019 komplett entzogen/doch zu hoher Hinzuverdienst und das auch gleich im ersten Halbjahr 2019 aufgrund der alten Prognose. Schon zum Jan. 2019 reicht der neue/erwartete Hinzuverdienst (3. Bedingung für vorgezogene Altersrente erfüllt) wieder für eine Teilrente. Aber Hallo, Juli 2019 ff. - jetzt kommt ein Neuantrag und 'verlangt' einen neuen/rückwirkenden Rentenbeginn außerhalb der 3-Monatsfrist bei vorgezogen Altersrenten mit Abschlägen/außerhalb des Antragsmonats bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte - die schon vorher möglich war/geleistet worden ist. Eine andere, als die 'versichertenfreundliche Betrachtungsweise' geht da gar nicht ...dafür gibt’s die dafür zuständige Arbeitsgruppe. Zur Beratung wird kühle Wasserschorle und veganes Gebäck gereicht, um hier ohne Geschmäckle einen weiteren Flexi-Knoten zu zerschlagen ;-) Gruß w. PS: an @Abgehoben: "Weiter so! Schaukelt Euch richtig hoch. Das macht Euch richtig glücklich, oder?" ...na, hat denn wenigsten Sie ihr Beitrag Sie jetzt so richtig glücklich gemacht? Einen Grund dafür müssen Sie ja haben, auch wenn Sie nicht einen Krümel am Kuchentisch dafür runterschaukeln können ;-) PPS: Immerhin ist Ihr Beitrag ein mögliches Indiz dafür, dass auch 'kritische' Anmerkungen jederzeit zur Qualität der Fragen/Beiträgen eine (wert)neutrale Bemerkung zulassen *g
Unwissendeam 20.11.2018 | 21:34
Flexi Spezi schrieb

Aber gehen wir mal davon aus, der Rentenanspruch für 2019 wäre tatsächlich weg (aus der Sicht Anfang 2019 und der Prognose). Genau DIESER Rentenanspruch wäre doch mit der Spitzabrechnung beim Erreichend es Regelalters dann EIGENTLICH doch da, spätestens da würde doch der Teilrentenanspruch ANHAND der Bezugsgröße von 2019 mit 12 x 44,55€ festgestellt werden können.

[/quote]

Hallo Flexi Spezi,

wie kommen Sie darauf, dass mit der Spitzabrechnung die Bezugsgröße 2019 auf das ganze Jahr 2019 angewendet wird?

Die Rente beginnt im Jahr 2018. Also wird die Bezugsgröße des Jahres 2018 bei der Berechnung des Hinzuverdienstdeckels zum Rentenbeginn herangezogen. Zum 01.01.2019 ändert sich zwar die Bezugsgröße, allerdings bestimmt § 34 Abs. 3a Satz 3 SGB VI ausdrücklich, dass der Hinzuverdienstdeckel ERST zum 1. Juli eines jeden Jahres neu berechnet wird. Also wirkt die zum 01.01.2019 geänderte Bezugsgröße im Rahmen der Hinzuverdienstanrechnung erst ab 01.07.2019, wenn die Rente vor dem 01.01.2019 begonnen hat. Daran ändert sich auch bei der Spitzabrechnung nichts, denn § 34 Abs. 3a Satz 3 SGB VI gilt nicht nur für die Prognoseberechnung.

Bei der Spitzabrechnung wird lediglich der prognostizierte Hinzuverdienst durch den tatsächlichen Hinzuverdienst ersetzt (§ 34 Abs. 3d SGB VI). Alle anderen Berechnungsfaktoren, wie zum Beispiel der Hinzuverdienstdeckel, ändern sich gegenüber der Prognoseberechnung nicht.

Das kann man sogar direkt aus dem Gesetzestext herauslesen. :-)

Siehe Antwort oben: Wenn der tatsächliche Hinzuverdienst genauso hoch ist, wie der prognostizierte Hinzuverdienst, besteht auch ex post kein Rentenanspruch ab 01.01.2019. Prognoseberechnung und Spitzabrechnung unterscheiden sich dann nicht.

Nachdem am 01.01.2019 kein Anspruch auf Rente besteht, kann die Rente erneut beantragt werden, sobald die Voraussetzungen erfüllt werden. Das wäre in Ihrem Beispiel – bezogen auf die Voraussetzung Hinzuverdienst – ab 01.02.2019 möglich. Der Zahlbetrag läge dann bei 232,05 € (… da Hinzuverdienst bei Rentenbeginn am 01.02.2019 nur von Februar bis Dezember 2019 vorliegt; das Entgelt im Januar 2019 ist bezogen auf den Rentenbeginn 01.02.2019 kein Hinzuverdienst, da es nicht zu einer Rente hinzu-verdient wird, wenn im Januar kein Rentenanspruch besteht).

[/quote]

Werte „Unwissende“, zunächst vielen Dank!

Aber helfen Sie mir auf die Sprünge…

Immer von monatlich 3.638€ monatlichem Hinzuverdienst ausgehend (sowohl in der Prognose als auch tatsächlich für die Spitzabrechnung) ergibt es doch folgendes Bild für 2019:

Der Rentenanspruch fällt endgültig (oder nur vorläufig) weg, da zumindest für das erste Halbjahr 2019 noch mit der Bezugsgröße von 2018 gerechnet wird, richtig?

„Eigentlich“ ist der Hinzuverdienst eine negative Anspruchsvoraussetzung, uneigentlich in der Spitzabrechnung kann das aber revidiert werden?

Findet dann mit Erreichen des Regelalters im Feb 2020 noch eine Spitzabrechnung für das Jahr 2019 statt oder nicht?

Wenn ja, dann muss doch jetzt zumindest mit der Bezugsgröße für 2019 gerechnet werden, die dann doch zu einem Rentenanspruch, wenn auch einem geringen führen würde, oder nicht?

Und noch eine zweite, davon losgelöste Frage:

Angenommen der tatsächliche Hinzuverdienst für 2019 wäre tatsächlich 2000 € kalenderjährlich niedriger als prognostiziert, dann würde sich doch rückwirkend auf alle Fälle ein Teilrentenanspruch ergeben.

Was nun, wenn -davon ausgehend, dass man aus Sicht der Prognose im Juli 2019 einen NEUEN Rentenantrag stellt, hat man dann ZWEI Ansprüche, einen aufgrund der Prognose (mit Hinzuverdienst für nur noch 6 Monate) und einen rückwirkend in der Spitzabrechnung tatsächlich-aber davon – abweichenden Teilrentenanspruch.

Wie soll dieser Knoten gelöst werden?

Vielen Dank für zielführende Hinweise!

Hallo Fexi Spezi, die Rentenversicherungsträger haben darüber ausführlich diskutiert und sich darauf verständigt, dass der Entziehungsbescheid auf der Grundlage des prognostizierten Hinzuverdienstes ABSCHLIESSEND ist. Er entfaltet dieselben Wirkungen wie ein Ablehnungs- oder Entziehungsbescheid auf der Basis des tatsächlichen Hinzuverdienstes. Natürlich kann der Bescheid im Rahmen der Spitzabrechnung "revidiert" werden. So wie jeder andere Bescheid auch nach § 44 ff. SGB X „revidiert“ (zurückgenommen werden kann. "Revisionsnorm" ist in diesen Fällen allerdings nicht § 44 ff. SGB X sondern § 34 Abs. 3f SGB VI als "lex specialis" zu § 44 ff. SGB X. Auch hier können Sie wieder alles aus dem Gesetz entnehmen: Das Gesetz spricht von einer "Änderung" (in den Verhältnissen), wenn der tatsächliche Hinzuverdienst statt des vorläufigen Hinzuverdienstes herangezogen wird (siehe Gesetzestext zu § 34 Abs. 3f SGB VI). Nein! Wie ich bereits sagte: § 34 Abs. 3a S. 3 SGB VI bestimmt AUSDRÜCKLICH, dass der Hinzuverdienstdeckel erst zum 01.07. eines jeden Jahres neu berechnet wird. Da Sie im Rahmen der Hinzuverdienstanrechnung nur mit dem Hinzuverdienstdeckel rechnen und nicht unmittelbar mit der Bezugsgröße, ist die Änderung der Bezugsgröße zum 01.01. bis einschließlich 30.06. ohne Auswirkung. Das gilt auch im Rahmen der Spitzabrechnung, da § 34 Abs. 3a S. 3 SGB VI sich nicht nur auf die Prognoseberechnung beschränkt. :-) Korrekt. Weil sich die (Hinzuverdienst-)Verhältnisse geändert haben – rückwirkend ab 01.01.2019. Auch dieser Knoten kann gelöst werden. Punkt 1: Wenn jemand dreimal hintereinander dieselbe Rentenart beantragt, erhält er weder einen dreifachen Rentenanspruch noch wird ihm einmal die Rente bewilligt und zweimal ein Rentenantrag abgelehnt. Das ganze wird letztlich immer als ein Antrag gesehen. Punkt 2: Stellt der Versicherte tatsächlich im Juli 2019 einen neuen Antrag, wird ihm die Altersrente erneut bewilligt. Tritt nun im Rahmen der Spitzabrechnung eine Änderung im Sinne des § 34 Abs. 3d SGB VI ein (niedrigerer tatsächlicher Hinzuverdienst), ist nicht nur der Rentenwegfallbescheid zum Januar 2019 nach § 34 Abs. 3f SGB VI aufzuheben, sondern AUCH der Wiederbewilligungsbescheid zum Juli 2019. Schauen Sie auch hier mal in den Gesetzestext des § 34 Abs. 3f SGB VI. Dort heißt es: „Ergibt sich nach den Absätzen 3c bis 3e eine Änderung, die den Rentenanspruch betrifft, sind DIE bisherigen BESCHEIDE von dem sich nach diesen Absätzen ergebenden Zeitpunkt an aufzuheben.“ § 34 Abs. 3f SGB VI spricht von „die Bescheide“, also von einer Mehrzahl! Es handelt sich auch regelmäßig um mindestens 2 Bescheide - schon aufgrund der Rentenanpassung. Das ist im Übrigen bei § 48 SGB X nicht anders, wenn eine Änderung in den Verhältnissen rückwirkend berücksichtigt wird. Dann sind ALLE Folgebescheide ebenfalls aufzuheben. Nix anderes haben wir beim § 34 Abs. 3f SGB VI.
Unwissendeam 20.11.2018 | 21:39
BAVers schrieb

Aber gehen wir mal davon aus, der Rentenanspruch für 2019 wäre tatsächlich weg (aus der Sicht Anfang 2019 und der Prognose). Genau DIESER Rentenanspruch wäre doch mit der Spitzabrechnung beim Erreichend es Regelalters dann EIGENTLICH doch da, spätestens da würde doch der Teilrentenanspruch ANHAND der Bezugsgröße von 2019 mit 12 x 44,55€ festgestellt werden können.

[/quote]

Nachdem am 01.01.2019 kein Anspruch auf Rente besteht, kann die Rente erneut beantragt werden, sobald die Voraussetzungen erfüllt werden. Das wäre in Ihrem Beispiel – bezogen auf die Voraussetzung Hinzuverdienst – ab 01.02.2019 möglich. Der Zahlbetrag läge dann bei 232,05 € (… da Hinzuverdienst bei Rentenbeginn am 01.02.2019 nur von Februar bis Dezember 2019 vorliegt; das Entgelt im Januar 2019 ist bezogen auf den Rentenbeginn 01.02.2019 kein Hinzuverdienst, da es nicht zu einer Rente hinzu-verdient wird, wenn im Januar kein Rentenanspruch besteht).

@Bewertungskommision: Sie sollten Ihre "sachliche Bewertung" nochmals überdenken! ;-)[/quote]

Sehr geehrte Unwissende,

eine sehr interessante Sache und hoch spannend, die es auch in der Praxis geben wird.

Meine Überlegung bzw. Frage:

Gehen Sie wirklich davon aus bzw. kann es tatsächlich sein, dass man hier -wenn der Anspruch durch die Prognose weggefallen ist- tatsächlich einen

n e u e n Rentenantrag mit dann neuer Prognose aber eigentlich unverändertem monatlichen Hinzuverdienst stellen kann?

Meine Zweifel dazu sind nämlich:

Ist das als

Neuantrag

oder nicht vielmehr

als Überprüfungsantrag

eines bestehende Anspruches zu werten?

Wenn es eine Überprüfung der Anrechnung des

Hinzuverdienstes darstellt, dann ist doch die Frage, ob der "neue" Jahresarbeitsverdienst 2019 um mindestens 10 % von der

bisherigen Angabe abweicht. Und das tut er ja gerade nicht. Demzufolge dürfte es auch keine neue Teilrente wieder geben. Oder ist diese Sicht der Dinge unzutreffend?

Wenn hingegen nun die Hinzuverdienstgrenze eingehalten werden würde,

kann der/die Versicherte ab Beginn der laufenden Zahlung nach dem Überprüfungsantrag die Teilrente beziehen.

Ich bin in der Sache unschlüssig, denke aber, dass es die "Versichertenfreundliche Betrachtungsweise", dass einfach eine neuer Antrag mit anderen Hinzuverdienst verwendet werden kann, vermutlich nicht mehrheitsfähig bei der Rechtsauslegung der DRV werden kann/wird.

Hallo BAVers., ich könnte jetzt gemeinerweise sagen: Das kommt auf den Willen des Versicherten an. ;-) Der Versicherte kann einen Neuantrag stellen, da die Rentenversicherungsträger festgelegt haben, dass der Entziehungsbescheid ein abschließender Bescheid ist (siehe meine vorherige Antwort). Würde der Versicherte im Juli einen Überprüfungsantrag stellen, könnte sich dieser nur auf den Rentenbewilligungsbescheid von 2018 und/oder auf den Entziehungsbescheid zum Januar 2019 beziehen - denn überprüft werden können ja bekanntlich nur erlassene Bescheide. Das Überprüfungsverfahren würde dann im Zeitpunkt Juli 2019 ergeben, dass die beiden erlassenen Bescheide der Rechts- und der aktuellen (!!!) Sachlage entsprechen. Die Überprüfung ergäbe also keine Änderung der Bescheide. Ja, die Sicht ist unzutreffend – und die Begründung hatte ich auch schon zweimal geliefert. Siehe z. B. meine Antwort auf die erste Expertenantwort. Hier nun wirklich zum letzten mal mit etwas anderen Worten: Hinzuverdienst sind nur die Einkünfte, die NEBEN – also parallel – zu einer Rente erzielt werden. Wenn Sie den Hinzuverdienst für einen Rentenanspruch ab Januar prüfen, dann kann Hinzuverdienst von Januar bis Dezember vorliegen. Wenn Sie einen Rentenanspruch ab Februar prüfen, kann Hinzuverdienst nur in den Monaten Februar bis Dezember vorliegen. Wenn Sie einen Rentenanspruch ab Juli prüfen, kann Hinzuverdienst nur in den Monaten Juli bis Dezember vorliegen. Je später also die Rente im Jahr beginnt, desto weniger Jahreshinzuverdienst ergibt sich. Ich weiß, da muss man ein wenig abstrakt denken und sich davon lösen, dass die Einkünfte, die im Januar noch den Charakter als Hinzuverdienst hatten, bei einem Rentenbeginn im Juli nicht mehr den Charakter als Hinzuverdienst haben. Das ist quasi bereits mehrheitsfähig beschlossen, als die Rentenversicherungsträger gemeinsam festgelegt haben, dass auch der Entziehungsbescheid auf der Grundlage von prognostiziertem Hinzuverdienst ein abschließender und damit kein „vorläufiger“ Bescheid ist. Ist der Rentenanspruch abschließend weggefallen, kann folglich zu einem späteren Zeitpunkt ein neuer Anspruch geltend gemacht werden. So, zum Abschluss verrate ich jetzt nicht, dass die Problematik an der ganzen Sache wohl eher darin liegt, dass durch den Neuantrag Überzahlungen produziert werden können. Dann hätten wir noch vortreffliches Diskussionspotential für die nächsten 10 Tage. Schöne neue Flexi-Welt! Der Gesetzgeber wollte es halt einfacher machen. Ist doch gelungen, oder? ;-)
Unglaublicham 21.11.2018 | 08:27
Es ist schon äußerst interessant zu sehen, wieviel Zeit viele Leute aufbringen, um zu überlegen, wie man (angebliche) Probleme lösen kann, soll oder muß, die eigentlich gar nicht vorhanden sind. Oder ganz einfach: Nur Profilierungssucht und dummes Geschwätz!
Abgehobebam 21.11.2018 | 05:35
W*lfgang schrieb

Ergänzend:

Zudem sind die Antragsfristen auch 'kritisch' zu sehen. Z.B. wird die Rente 2018 wird nach dem 01.07.2019 komplett entzogen/doch zu hoher Hinzuverdienst und das auch gleich im ersten Halbjahr 2019 aufgrund der alten Prognose.

Schon zum Jan. 2019 reicht der neue/erwartete Hinzuverdienst (3. Bedingung für vorgezogene Altersrente erfüllt) wieder für eine Teilrente. Aber Hallo, Juli 2019 ff. - jetzt kommt ein Neuantrag und 'verlangt' einen neuen/rückwirkenden Rentenbeginn außerhalb der 3-Monatsfrist bei vorgezogen Altersrenten mit Abschlägen/außerhalb des Antragsmonats bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte - die schon vorher möglich war/geleistet worden ist.

Eine andere, als die 'versichertenfreundliche Betrachtungsweise' geht da gar nicht ...dafür gibt’s die dafür zuständige Arbeitsgruppe. Zur Beratung wird kühle Wasserschorle und veganes Gebäck gereicht, um hier ohne Geschmäckle einen weiteren Flexi-Knoten zu zerschlagen ;-)

Gruß

w.

PS: an @Abgehoben: "Weiter so! Schaukelt Euch richtig hoch. Das macht Euch richtig glücklich, oder?"

...na, hat denn wenigsten Sie ihr Beitrag Sie jetzt so richtig glücklich gemacht? Einen Grund dafür müssen Sie ja haben, auch wenn Sie nicht einen Krümel am Kuchentisch dafür runterschaukeln können ;-)

PPS: Immerhin ist Ihr Beitrag ein mögliches Indiz dafür, dass auch 'kritische' Anmerkungen jederzeit zur Qualität der Fragen/Beiträgen eine (wert)neutrale Bemerkung zulassen *g

Ich bin in der Sache unschlüssig, denke aber, dass es die "Versichertenfreundliche Betrachtungsweise", dass einfach eine neuer Antrag mit anderen Hinzuverdienst verwendet werden kann, vermutlich nicht mehrheitsfähig bei der Rechtsauslegung der DRV werden kann/wird.
Ergänzend: Zudem sind die Antragsfristen auch 'kritisch' zu sehen. Z.B. wird die Rente 2018 wird nach dem 01.07.2019 komplett entzogen/doch zu hoher Hinzuverdienst und das auch gleich im ersten Halbjahr 2019 aufgrund der alten Prognose. Schon zum Jan. 2019 reicht der neue/erwartete Hinzuverdienst (3. Bedingung für vorgezogene Altersrente erfüllt) wieder für eine Teilrente. Aber Hallo, Juli 2019 ff. - jetzt kommt ein Neuantrag und 'verlangt' einen neuen/rückwirkenden Rentenbeginn außerhalb der 3-Monatsfrist bei vorgezogen Altersrenten mit Abschlägen/außerhalb des Antragsmonats bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte - die schon vorher möglich war/geleistet worden ist. Eine andere, als die 'versichertenfreundliche Betrachtungsweise' geht da gar nicht ...dafür gibt’s die dafür zuständige Arbeitsgruppe. Zur Beratung wird kühle Wasserschorle und veganes Gebäck gereicht, um hier ohne Geschmäckle einen weiteren Flexi-Knoten zu zerschlagen ;-) Gruß w. PS: an @Abgehoben: "Weiter so! Schaukelt Euch richtig hoch. Das macht Euch richtig glücklich, oder?" ...na, hat denn wenigsten Sie ihr Beitrag Sie jetzt so richtig glücklich gemacht? Einen Grund dafür müssen Sie ja haben, auch wenn Sie nicht einen Krümel am Kuchentisch dafür runterschaukeln können ;-) PPS: Immerhin ist Ihr Beitrag ein mögliches Indiz dafür, dass auch 'kritische' Anmerkungen jederzeit zur Qualität der Fragen/Beiträgen eine (wert)neutrale Bemerkung zulassen *g
Bei Ihnen braucht man nicht mehr zweifeln. Der Wahnsinn hat das Genie verdrängt.
Flexi Speziam 21.11.2018 | 10:22
Ganz herzlichen Dank an den Experten, Werner und Unwissende für die weit gefassten Informationen! Der geschilderte Sachverhalt würde also so laufen? Rente von Oktober bis Dezember 2018 als Teilrente in Höhe von 3x 1.202,18€ (=88,66% der Vollrente) Die Spitzabrechnung ab Juli 2019 würde zum exakt selben Ergebnis für 2018 kommen (da jetzt hier angenommen Prognose und tatsächlicher Verdienst Cent genau übereinstimmen – ich weiß, das ist unrealistisch) Ab Januar 2019 fällt dann der Teilrentenanspruch (basierend auf der unveränderten Prognose von 12x 3.638€ =43.656€ und der Bezugsgröße 2018) weg. Im Rahmen der Spitzabrechnung im Juli 2019 (wird dann basierend auf dem Hinzuverdienst von unverändert 12x 3.638€ =43.656€ und jetzt der Bezugsgröße von 2019) ein Teilrentenanspruch von 6x 44,55€ (=3,29% der Vollrente) festgestellt. Für Januar 2020 (wird dann basierend auf dem Hinzuverdienst von 1x 3.638€ und der Bezugsgröße von 2019) eine Vollrente festgestellt. Im Rahmen der Spitzabrechnung mit Erreichen des Regelalters wird dann einmal der Zeitraum Jan –Dez 2019 und einmal der Jan 2020 überprüft. Die Spitzabrechnung im Feb 2020 ergibt dann: Für Jan-Juni 2019 eine Nachzahlung von 6x 44,55€ (=3,29% der Vollrente) Jan 2020 wurde als Vollrente bereits richtig berechnet. Soweit konsensfähig? (=> das heißt hier: Der Versicherte könnte gar keinen neuen Antrag ab Juli 2019 stellen, da zwar die Rente für Jan-Juni 2019 wegfällt, ab Juli 2019 aber wieder gezahlt werden würde und der Hinzuverdienst sich nicht geändert hat?)
Stimmt am 21.11.2018 | 11:13
Astronaut schrieb

Nicht sachdienlich

Weiter so! Schaukelt Euch richtig hoch. Das macht Euch richtig glücklich, oder? An was man(n), Frau sich sich so hochziehen kann? Echt erstaunlich. Aber Achtung: Vom Genie zum Wahnsinn ist es bekanntlich nicht weit. Ihr seid da auf dem richtigen Weg!:-)
Nicht sachdienlich
Dafür aber vollkommen richtig. Und das Gelaber geht weiter, immer weiter,unendlich. Immer wieder die gleiche Leier und Wichtigtuerei! Hier haben anscheinend viele Leute große Langeweile und möchten zumindest im Internet mal etwas sagen und -zwangsläufig - von anderen wahrgenommen werden. Ich muß dabei an das (angebliche) Zitat von Einstein denken, das mit dem Univesum ( das werden allerdings die meisten Schreiberlinge hier nicht kennen, verständlich).
Abgehobenam 21.11.2018 | 13:41
Fakt ist jedenfalls, dass dieser "FlexiSpezi" mit seinem Beitrag einigen Leuten, die anscheinend Langeweile und Profilierungssucht im Überfluss haben, glücklich gemacht hat. Dem "Normalo" wird dieses Fachchinesisch kaum interessieren und der betroffene Personenkreis ist auch eher gering. Was soll man auch von Leuten halten, die eine Lösung vorgeben und diese nur bestätigt haben wollen?
Unwissendeam 21.11.2018 | 17:54
Flexi Spezi schrieb

Ganz herzlichen Dank an den Experten, Werner und Unwissende für die weit gefassten Informationen!

Der geschilderte Sachverhalt würde also so laufen?

Rente von Oktober bis Dezember 2018 als Teilrente in Höhe von 3x 1.202,18€ (=88,66% der Vollrente)

Die Spitzabrechnung ab Juli 2019 würde zum exakt selben Ergebnis für 2018 kommen (da jetzt hier angenommen Prognose und tatsächlicher Verdienst Cent genau übereinstimmen – ich weiß, das ist unrealistisch)

Ab Januar 2019 fällt dann der Teilrentenanspruch (basierend auf der unveränderten Prognose von 12x 3.638€ =43.656€ und der Bezugsgröße 2018) weg.

Im Rahmen der Spitzabrechnung im Juli 2019 (wird dann basierend auf dem Hinzuverdienst von unverändert 12x 3.638€ =43.656€ und jetzt der Bezugsgröße von 2019) ein Teilrentenanspruch von 6x 44,55€ (=3,29% der Vollrente) festgestellt.

Für Januar 2020 (wird dann basierend auf dem Hinzuverdienst von 1x 3.638€ und der Bezugsgröße von 2019) eine Vollrente festgestellt.

Im Rahmen der Spitzabrechnung mit Erreichen des Regelalters wird dann einmal der Zeitraum Jan –Dez 2019 und einmal der Jan 2020 überprüft.

Die Spitzabrechnung im Feb 2020 ergibt dann:

Für Jan-Juni 2019 eine Nachzahlung von 6x 44,55€ (=3,29% der Vollrente)

Jan 2020 wurde als Vollrente bereits richtig berechnet.

Soweit konsensfähig?

(=> das heißt hier: Der Versicherte könnte gar keinen neuen Antrag ab Juli 2019 stellen, da zwar die Rente für Jan-Juni 2019 wegfällt, ab Juli 2019 aber wieder gezahlt werden würde und der Hinzuverdienst sich nicht geändert hat?)

Nein, nicht konsensfähig. Sorry, lieber Flexi Spezi, aber ich habe wiederholt darauf hingewiesen, dass auch im Rahmen der Spitzabrechnung für das Jahr 2019 die Bezugsgröße 2018 bis einschließlich 30.06.2019 maßgebend bleibt. Der Experte hat das auch nochmals ausdrücklich am 20.11. um 20:55 Uhr bestätigt. Trotzdem erkenne ich gleich auf Anhieb, dass Sie bei der Spitzabrechnung weiterhin stur ganzjährig mit der Bezugsgröße 2019 rechnen. Da ich keine Lust habe, mich ständig zu wiederholen, bin ich hiermit raus und werde mich auch nicht mehr zu dem weiteren offensichtlichen Fehler bei Ihrer letzten Berechnung äußern. Auch der weitere Fehler hätte nämlich nicht passieren dürfen, wenn Sie die Vorbeiträge aufmerksamer gelesen hätten. :-(
Flexi Speziam 21.11.2018 | 20:30
Unwissende schrieb

Nein, nicht konsensfähig.

Sorry, lieber Flexi Spezi, aber ich habe wiederholt darauf hingewiesen, dass auch im Rahmen der Spitzabrechnung für das Jahr 2019 die Bezugsgröße 2018 bis einschließlich 30.06.2019 maßgebend bleibt. Der Experte hat das auch nochmals ausdrücklich am 20.11. um 20:55 Uhr bestätigt. Trotzdem erkenne ich gleich auf Anhieb, dass Sie bei der Spitzabrechnung weiterhin stur ganzjährig mit der Bezugsgröße 2019 rechnen.

Da ich keine Lust habe, mich ständig zu wiederholen, bin ich hiermit raus und werde mich auch nicht mehr zu dem weiteren offensichtlichen Fehler bei Ihrer letzten Berechnung äußern. Auch der weitere Fehler hätte nämlich nicht passieren dürfen, wenn Sie die Vorbeiträge aufmerksamer gelesen hätten.

:-(

... Soweit konsensfähig?
Nein, nicht konsensfähig. Sorry, lieber Flexi Spezi, aber ich habe wiederholt darauf hingewiesen, dass auch im Rahmen der Spitzabrechnung für das Jahr 2019 die Bezugsgröße 2018 bis einschließlich 30.06.2019 maßgebend bleibt. Der Experte hat das auch nochmals ausdrücklich am 20.11. um 20:55 Uhr bestätigt. Trotzdem erkenne ich gleich auf Anhieb, dass Sie bei der Spitzabrechnung weiterhin stur ganzjährig mit der Bezugsgröße 2019 rechnen. Da ich keine Lust habe, mich ständig zu wiederholen, bin ich hiermit raus und werde mich auch nicht mehr zu dem weiteren offensichtlichen Fehler bei Ihrer letzten Berechnung äußern. Auch der weitere Fehler hätte nämlich nicht passieren dürfen, wenn Sie die Vorbeiträge aufmerksamer gelesen hätten. :-(
Nichtsdestotrotz danke. Ist ein Stück weit schade, weil es mich interessiert hätte, wie es denn dann richtig sei, was mir bis dato nicht klar ist. Aber dann ist das halt so/nicht zu ändern. :-(
Interessierte Mitleserinam 22.11.2018 | 08:34
Guten Tag, ich verfolge das Thema mit großem Interesse. Leider lässt der Experte und alle anderen das Ergebnis im Dunklen, so dass niemand weiss, was denn jetzt Sache ist. Aber das habe ich schon öfters im Forum festgestellt, konkrete Antworten werden nicht oft geliefert. Was schade ist
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Time
8 Minuten

Ein Prozent vom Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

Time
13 Minuten

Schnellere Termine in der Praxis, Chefarztbehandlung im Krankenhaus und attraktive Preise: Mit diese Argumenten locken private Versicherer. Doch da die Entscheidung gegen die gesetzliche Krankenversicherung fast immer endgültig ist, sollte sie sehr genau überlegt sein.

Time
13 Minuten

Wer vorzeitig in den Ruhestand gehen will, muss Abschläge von der Rente in Kauf nehmen. Doch das muss nicht sein. Wie man Abschläge ausgleichen und dabei tausende Euro Steuern sparen kann – und warum das bald teurer wird.

Time
6 Minuten

Eine sichere Rente, die jedoch ab 2032 abgekoppelt von den Löhnen steigt, und möglicherweise drei Gruppen von Rentnern: Was die Reform den Ruheständlern konkret bringt.

Time
8 Minuten

Wer die Rente schon zum Greifen nahe hat, kann beruhigt planen: Eine Tabelle und konkrete Beispiele zeigen, mit welchen Änderungen jeder einzelne Jahrgang rechnen kann.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026