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Experten-Antwort

Flexirente 10%

von suchenwi04.10.2017 | 23:08
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4 Antworten

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Ist es rechnerisch sinnvoll, zum vorgezogenen Rentenantritt 2019 zunächst(auch ohne Nebenerwerb) auf 10% Flexirente (Minimum) zu optieren? Grund: 2020 bekomme ich noch eine Abfindung in Höhe eines gutes Jahres-Brutto. Nach Fünftelregelung ist jedes weitere Einkommen in dem Jahr eher steuerschädlich. Kann ich also 2019 auf 10% optieren, und 2021 auf 100% erhöhen?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

>> Es handelt sich um eine Abfindung (Einmalzahlung) ... , wird Ende Jan. 2020 gezahlt. Das Beschäftigungsverhältnis (ATZ) endet Ende Juli 2019, zum August 2019 plane ich vorgezogene Altersgrenze zu beantragen.

Demnach gilt die Abfindung also nicht als anrechenbarer Zuverdienst?

Nein.

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3 Antworten

Grokoam 05.10.2017 | 07:20
Klar können Sie nur zu. Wann kommt Ihre nächste Rechebaufgabe?
-am 05.10.2017 | 10:42
Hallo "suchenwi", seit 01.07.2017 können Rentner, die eine vorgezogene Altersrente beziehen, 6300 Euro im Jahr anrechnungsfrei hinzuverdienen. Der über den Betrag von 6300 Euro hinausgehende Verdienst wird zu 40% auf die Rente angerechnet. Darüber hinaus darf die gekürzte Rente + Hinzuverdienst zusammen nicht über ihrem bisherigen Einkommen liegen (Hinzuverdienstdeckel). Zusätzlich besteht seit 01.07.2017 die Möglichkeit die Altersrente als Teilrente in flexibler Höhe zu wählen. Die Teilrente muss mindestens 10% der Vollrente betragen. Bitte beachten Sie, dass eine Teilrente jedoch maximal in der Höhe zusteht, wie sie unter Berücksichtigung der Hinzuverdienstgrenzen zu leisten wäre. Als Hinzuverdienst wird z.B. Arbeitsentgelt (incl. Einmalzahlung) angerechnet, wenn das Beschäftigungsverhältnis ab Rentenbeginn noch besteht oder nach Rentenbeginn aufgenommen wird. Wurde das Beschäftigungsverhältnis hingegen vor Rentenbeginn schon aufgegeben, liegt kein anrechenbarer Hinzuverdienst vor. Zur Klärung eventueller weiterer Fragen Ihres individuellen Anliegens empfehlen wir Ihnen, sich an eine Auskunfts- und Beratungsstelle vor Ort zu wenden.
suchenwiam 05.10.2017 | 11:29
Danke für die Erklärung! Zu dem Satz: "Als Hinzuverdienst wird z.B. Arbeitsentgelt (incl. Einmalzahlung) angerechnet, wenn das Beschäftigungsverhältnis ab Rentenbeginn noch besteht oder nach Rentenbeginn aufgenommen wird. Wurde das Beschäftigungsverhältnis hingegen vor Rentenbeginn schon aufgegeben, liegt kein anrechenbarer Hinzuverdienst vor." Es handelt sich um eine Abfindung (Einmalzahlung) von 58800€, also weit oberhalb der Zuverdienstgrenze, wird Ende Jan. 2020 gezahlt. Das Beschäftigungsverhältnis (ATZ) endet Ende Juli 2019, zum August 2019 plane ich vorgezogene Altersgrenze zu beantragen. Demnach gilt die Abfindung also nicht als anrechenbarer Zuverdienst? Zur ursprünglichen Frage: ich habe mal gerechnet. Mit Flexirente 10% in 2020 hätte ich Mindereinnahmen von 14040€, dem ESt-Ersparnis von 12734€ gegenübersteht. Lohnt sich also nicht.
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