Zeitlich befristete Erwerbsminderungsrenten können grundsätzlich erst mit dem siebten Monat nach Eintritt der Erwerbsminderung beginnen. In der Vergangenheit hat diese Regelung in Einzelfällen zu einer Sicherungslücke geführt, wenn der Sozialleistungsbezug vor diesem in der Zukunft liegenden Rentenbeginn geendet hat.
Der Rentenversicherungsträger prüft daher vor Bewilligung einer zeitlich befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung aus medizinischen Gründen, ob bei einem in der Zukunft liegenden Rentenbeginn eine Sicherungslücke entsteht. Endet der Krankengeldanspruch vor diesem Rentenbeginn oder entfällt die Zahlung des Arbeitslosengeldes bis zum Rentenbeginn wegen der Feststellung der vollen Erwerbsminderung, kann die zeitlich befristete Rente ausnahmsweise vor dem siebten Monat nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung beginnen.
Die Rente beginnt dann am Folgetag nach Wegfall des Krankengeldes oder am Folgetag nach Einstellung des Arbeitslosengeldes.
Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld im Sinne der Nahtlosigkeitsregelung kann daher nach Feststellung der vollen Erwerbsminderung nicht mehr entstehen, da die Erwerbsminderungsrente mit Wegfall des Krankengeldes gezahlt wird und der Anspruch auf Arbeitslosengeld damit entfällt.