Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Martschi,
wir gehen davon aus, dass Sie mit den 12% den Abschlag für eine Altersrente meinen, die vorzeitig in Anspruch genommen wurde.
Der Abschlag bezieht sich immer auf den Renteneintritt und bleibt bei einer Reduzierung der prozentualen Wunschteilrente gleich. Wird die Rente später wieder zu einem höheren prozentualen Anteil oder ganz in Anspruch genommen, vermindert sich der Abschlag für den nicht ausgezahlten Anteil.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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