Die Berechnung des endgültigen Rentenfreibetrags beim Wechsel von einer Teil- in die Vollrente erfolgt aus dem kompletten Kalenderjahr nach dem Jahr des Wechsels in die Vollrente. In Ihrem Beispiel würde man also (für die Festlegung des endgültigen Freibetrags der nun vollen Rente) das darauf folgende Kalenderjahr (2023) als Basis zugrunde legen. Der Freibetrag müsste sich demnach aus Ihrer Jahresbruttorente des Jahres 2023 ergeben und bleibt dann statisch. Bzgl. des Prozentsatzes bleibt es bei den bereits festgestellten 20% Freibetrag. Das Jahr des Rentenbeginns hat sich ja nicht geändert. Bezüglich Ihrer zweiten Frage ist es so, dass eine Überprüfung auch im Hinblick auf die Rentenanpassung regelmäßig (im jährlichen Rhythmus) erfolgt. Mittels einer jährlichen Rentenbezugsmitteilung werden dem Finanzamt die erforderlichen Beträge übermittelt. Insofern ist das ein alljährig wiederkehrender Prozess. Hinweis: Für steuerliche Details wenden Sie sich bitte an einen Steuerexperten (Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein o.ä.), da wir hier nur die Grundzüge erläutern können.
Der Rentenfreibetrag für die (neue) Vollrente wird auf Basis des Freibetrages aus der Teilrente von 2020 berechnet, er wird nur prozentual dann auf die Vollrente angepasst.
Wenn Sie also zum Beipiel für eine Teilrente von 50 Prozent einen Rentenfreibetrag von 1.000 Euro jährlich hatten, dann haben Sie ab Bezug der Vollrente einen Rentenfreibetrag von 2.000 Euro jährlich.
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