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Experten-Antwort

Folgen der Mütterrente für Väter...

von R.Sommer26.09.2014 | 15:27
1700 Ansichten
8 Antworten
ch bin seit dem Jahr 2004 geschieden. Der Versorgungsausgleich wurde gerichtlich geregelt. Hierbei finde ich es schon seltsam, daß meine Ex-Frau bei der VBL-Rente (Zusatzrente des öffentlichen Dienstes) einen höheren Anspruch hat als ich. Aus der Ehe gingen vier Kinder hervor, die Geburtsjahre sind 1981,1983,1984 und 1985. Da ich als Vater im Juni 1985 einen schweren Unfall hatte war ich fast zwei Jahr arbeitsunfähig krank. Da ich zwischenzeitlich Erwerbsminderungsrente beziehe stellt sich die Frage ob ich für die beiden letztgeborenen Kinder einen Anspruch auf Mütterrente habe und ob ich einen Antrag stellen kann bzw. muß.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 26.09.2014 | 19:46

Hallo R.Sommer,

„Christina Nowak“ hat Ihnen aus meiner Sicht bereits die zutreffende Antwort gegeben.

7 Antworten

W*lfgangam 26.09.2014 | 19:58
...der/die Nachtschicht-Experte/in (alle Achtung!) - gab's heute nicht genug 'Mütterrenten-Anrufe/Nachfragen', dass Sie 'Nachsitzen' müssen/dürfen? ;-) Gruß w.
Christina Nowakam 26.09.2014 | 19:00
Hallo R. Sommer, Das Thema Versorgungsausgleich wurde hier im Forum der deutschen Rentenversicherung bereits mehrfach beantwortet. Einen Antrag auf die Anrechnung von Kindererziehungszeiten für die beiden zuletzt geborenen Kinder an die DRV können Sie nicht stellen. Da der Versorgungsausgleich bereits abgeschlossen ist, können Sie eine Abänderung beim Familiengericht beantragen. Allerdings wird die Abänderung nach dem neuen geltendem Recht ab 2009 durchgeführt. Dieses Verfahren ist kostenpflichtig und kann leider auch nach hinten losgehen. -------------------------------------------------------- Dazu noch eine Antwort des Experten !!!!!! Den Abänderungsantrag zur Neuberechnung des Versorgungsausgleiches bezüglich der Regelungen zur Ausweitung der Anerkennung der Kindererziehungszeiten bei Geburten vor 1992 („Mütterrente“) stellen Sie beim zuständigen Familiengericht. Voraussetzung ist jedoch, dass mindestens einer der beiden Geschiedenen bereits eine Rente bezieht oder innerhalb der nächsten sechs Monate in Rente gehen will. Machen Sie bei Ihrem Rentenversicherungsträger eine schriftliche Anfrage über die Auswirkung der Abänderung im Versorgungsausgleich. Danach können Sie entscheiden, ob Sie den Abänderungsantrag beim Familiengericht einreichen (Verfahrenskosten) ---------------------------------------------------------- Ganz oben links - Forensuche Suchbegriff Versorgungsausgleich eingeben, da können Sie alle Fragen und Antworten zu diesem Thema finden.
R.Sommeram 26.09.2014 | 20:21
Eine nachträgliche Änderung ist nicht möglich? Obwohl mich weder beim 1., noch beim 2., 3. oder 4. Kind jemand gefragt hat? Schade das mir als erwerbsgeminderter Rentner das Geld fehlt mich dagegen zu wehren. Persönlich fühle ich mich diskriminiert! Mfg
W*lfgangam 26.09.2014 | 20:52
R.Sommer schrieb

Eine nachträgliche Änderung ist nicht möglich?

Obwohl mich weder beim 1., noch beim 2., 3. oder 4. Kind jemand gefragt hat?

Schade das mir als erwerbsgeminderter Rentner das Geld fehlt mich dagegen zu wehren.

Persönlich fühle ich mich diskriminiert!

Mfg

Hallo R.Sommer, ist möglich! Sie sollten sich, bevor Sie zum Amtsgericht laufen (wo die Änderung stattfindet), nur in der nächsten Beratungsstelle der Rentenversicherung informieren, welche Auswirkungen es haben könnte, wenn man alle früheren Anwartschaften aus der Ehezeit aktuell für den Versorgungsausgleich 'Neurechnen' lässt. Niemand hier im Forum kann alle Eventualitäten/Folgewirkungen einer Abänderung einschätzen - auch wenn sich in meinem Sinne 4 Kinder/Mütterrente zunächst sehr positiv für eine Abänderung/Neuberechnung des Versorgungsausgleichs anhört. Andere Faktoren (Neuberechnung von Betriebsrente z. B.) können das schon wieder ins Gegenteil wenden. Gruß w.
Sozialröchler?am 27.09.2014 | 17:42
R.Sommer schrieb

Eine nachträgliche Änderung ist nicht möglich?

Obwohl mich weder beim 1., noch beim 2., 3. oder 4. Kind jemand gefragt hat?

Schade das mir als erwerbsgeminderter Rentner das Geld fehlt mich dagegen zu wehren.

Persönlich fühle ich mich diskriminiert!

Mfg

Achtung: Maßgeblich ist die Anwartschaft in der Ehezeit! Vor dem Antrag auf eine Abänderungsentscheidung beim Amtsgericht sollten Sie abgeklärt haben, ob der Schuss nicht nach hinten los geht, weil Sie höhere ehezeitliche Anwartschaften haben, als die geschiedene Ehefrau. Vermutlich benötigen Sie anwaltliche Hilfe. Die Kindererziehungszeiten können Ehemännern angerechnet werden, wenn sie tatsächlich die überwiegende Erziehung nachweisen können. Grundsätzlich ist die Kindererziehungszeit dem Elternteil zuzuordnen, der das Kind - nach objektiven Gesichtspunkten betrachtet - überwiegend erzogen hat. Wesentliches Kriterium zur Feststellung der überwiegenden Erziehungsanteile ist die Verteilung der Erwerbstätigkeit der Eltern im maßgeblichen Zeitraum. Hat ein Elternteil die Erwerbstätigkeit - als abhängig Beschäftigter oder als Selbständiger - allein ausgeübt, ist das ein wesentliches Indiz dafür, dass der andere Elternteil den überwiegenden Anteil an der Erziehungsarbeit geleistet hat. Lassen sich bei eigenverantwortlicher Prüfung überwiegende Erziehungsanteile eines Elternteils nicht im erforderlichen Beweisgrad feststellen, sondern sind die Erziehungsbeiträge nach objektiven Maßstäben in etwa gleichgewichtig, wird die Kindererziehungszeit nach § 56 Abs. 2 S. 8 SGB VI der Mutter zugeordnet.
Oettekenam 27.09.2014 | 20:20
2004 geschieden und vier Kinder, die 1981,1983,1984 und 1985 geboren wurden. Wieso haben Sie dann nur für die beiden letztgeborenen Kinder einen Anspruch auf Mütterrente?
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