Eine Minderung bzw. ein Wegfall der Rente ergibt sich ggfs. nur für den Monat/die Monate, in dem/denen der Hinzuverdienst erzielt wird.
Grundsätzlich ist das Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit pauschalierend gemäß dem entsprechenden Einkommensteuerbescheid zu ermitteln.
Sofern die Tätigkeit nicht während des gesamten Kalenderjahres ausgeübt wird, ist der Hinzuverdienst entsprechend der Dauer der selbständigen Tätigkeit zuzuordnen. Sofern das monatliche Arbeitseinkommen nachgewiesen wird (z.B. anhand einer Bescheinigung des Steuerberaters), ist dieses monatliche Arbeitseinkommen bei der Prüfung der Hinzuverdienstgrenze zu berücksichtigen.
Wenn bspw. ein Hinzuverdienst (aufgrund einer Projektarbeit) nur in einem Monat erzielt und so nachgewiesen wird, dann ist die Einhaltung der Hinzuverdienstgrenze auch nur für diesen Monat zu prüfen. Dies hätte zur Folge, dass in diesem Monat ggfs. nur ein Anspruch auf eine Teilrente bzw. kein Rentenanspruch besteht.
Achtung: Sofern ein Hinzuverdienst oberhalb aller Hinzuverdienstgrenzen erzielt wird, besteht für diesen Monat bzw. für die Monate in denen der Hinzuverdienst erzielt wurde kein Rentenanspruch. Sofern anschließend wieder die Zahlung der Rente gewünscht wird, ist die Rente grundsätzlich neu zu beantragen. Nach Wegfall der Rente müssen zum neuen Rentenbeginn jedoch wieder alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden.
Bei konkreten Fragen zum Hinzuverdienst und zum weiteren Rentenanspruch empfehlen wir, sich mit dem zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung zu setzen.
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