zu 1.)
Ein Widerspruch gegen eine Rentenentziehung hat kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung. Ein Verzicht auf die aufschiebende Wirkung ist nicht möglich. Sollte dem Widerspruch nicht stattgegeben werden, wird die zu Unrecht bezogene Leistung nach § 50 SGB 10 zurückgefordert. Bei der Rückforderung werden jedoch Ihre Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen sein. Sollten Sie tatsächlich Ihren Lebensunterhalt nur von
Arbeitslosengeld II bestreiten, wäre eine Rückforderung - solange Sie nur diese Leistungen beziehen - nicht möglich.
zu 2.)
Auch nach einer Rentenentziehung können Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Vermittlungshilfen, Integrationsmaßnahmen etc.) angezeigt sein. Dies hängt jedoch vom Einzelfall ab. Daher sollten Sie sich vorab in einem persönlichen Gespräch von einem Reha-Fachberater der Deutschen Rentenversicherung beraten lassen.
zu 3.)
Der Bezug Ihrer Erwerbsminderungsrente wird später bei Ihrer Altersrente als Anrechnungszeit wegen Rentenbezug berücksichtigt.