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Experten-Antwort

Folgerente: steuerfreier Anteil - Berechnungsjahr

von hanoj02.12.2016 | 12:58
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6 Antworten

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Hallo Ausgehend von: Erwerbsminderungsrente seit 2004 ,durchgehend bis 05.2014, ab 06.2014 Altersrente wg Schwerbeinderung Frage: absolute Höhe des steuerfreien Anteils der Rente im Steuerjahr 2015? Nach meinem Verständnis gilt als Rentenbeginn das Jahr 2004 und damit ein steuerfreier Anteil von 50%. Doch 50% wovon ? In § 22 Nr. 1 Satz 3aa EStG findet sich der Satz "...ab dem Jahr, das dem Rentenbeginn folgt" Wäre dann der gesamte Bruttojahresbetrag von 2015 die Basis? Spielt es eine Rolle, dass es in 2015 eine geringfügige Erhöhung (01.07.) gab? In einer Broschüre des BMFi "Besteuerung von Alterseinkünften" http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Brosc… heißt es in einem Beispiel zur Besteuerung von Folgerenten Seite 13: " Aus Vereinfachungsgründen wird angenommen, dass es in den Jahren 2006 bis 2011 keine regelmäßige Anpassung der Rente gab" 2006 bis 2011 waren die Jahre des Erwerbsminderungsrentenbezug. Würden Rentenanpassungen in der Zeit des Erwerbsminderungsrentenbezugs eine Rolle bei der Berechnung der Betragsbasis für die 50% der Folgerente spielen? Es gibt offensichtlich ein paar Details, die bei der endgültigen Berechnung Fallen sein könnten. Sorry, wenns kompliziert scheint, ist aber Realität

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo hanoj,

bitte haben Sie dafür Verständnis, dass ich mich als Vertreter der Deutschen Rentenversicherung zu Fragen des Steuerrechts nicht abschließend positionieren kann. Den antworten im Forum schließen wir uns aber an und verweisen zur Klarstellung auch auf unsere Broschüre unter dem nachfolgenden LINK, insbesondere auf die Seite 24:

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/01_national/versicherte_und_rentner_info_zum_steuerrecht.pdf?__blob=publicationFile&v=26

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo hanoj,

zu Klarstellung, für den Besteuerungsanteil gilt das Jahr des ursprünglichen Rentenbeginns. Für den Freibetrag ab 2015 gilt die Bruttorente des gesamten Jahres 2015.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

4 Antworten

KSCam 02.12.2016 | 14:21
Das Jahr, das dem Rentenbeginn folgt wäre m.E. das Jahr 2005 und nicht das Jahr 2015, weil Sie bereits seit 2004 Rentner sind........
W*lfgangam 02.12.2016 | 14:45
Zitat von hanoj anzeigenausblenden
Hallo hanoj, ist - wie auch in den ganzen letzten Jahren - der Freibetrag aus der Jahresbruttorente 2005. Es sei denn, die AR Schwerbehinderung 2014 hat einen höheren Zahlbetrag ergeben, als die vorlaufende EM-Rente. Dann würde der zusätzliche Brutto-Betrag (auf Basis Rentenzahlung in 2015) mit dem Steuerfreibetrag aus 2014 auf den 'alten' Steuerfreibetrag draufgerechnet. So oder ähnlich, ein Steuerberater wird es Ihnen genauer erklären können ;-) Gruß w.
Konrad Schießlam 02.12.2016 | 19:59
Auf den im Jahre 2005 errechneten Bruttorenten Betrag werden 50% als lebenslanger Freibetrag gewährt. Somit fallen auf alle Renten Steigerungen ab 2006 die 100%ige steuerpflicht an. MfG.
hanojam 05.12.2016 | 22:39
der Bezug zu meiner Frage ist mir nicht klar. Das 2. Beispiel trifft überhaupt nicht zu! Bestenfalls bestätigt das 1. Beispiel in gewissem Maße als Analogon meine Vermutung mit dem Bezugsjahr 2015 und nicht 2005 "Er starb im Jahr 2013 und seine Frau Luisa erhält eine Witwenrente.Ihr Freibetrag beträgt seit dem Jahr 2014 48 Prozent der Witwenrente des Jahres 2014."
Deutsche Rentenversicherung
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