Hallo
Ausgehend von:
Erwerbsminderungsrente seit 2004 ,durchgehend bis 05.2014, ab 06.2014 Altersrente wg Schwerbeinderung
Frage: absolute Höhe des steuerfreien Anteils der Rente im Steuerjahr 2015?
Nach meinem Verständnis gilt als Rentenbeginn das Jahr 2004 und damit ein steuerfreier Anteil von 50%.
Doch 50% wovon ?
In § 22 Nr. 1 Satz 3aa EStG findet sich der Satz "...ab dem Jahr, das dem Rentenbeginn folgt"
Wäre dann der gesamte Bruttojahresbetrag von 2015 die Basis?
Spielt es eine Rolle, dass es in 2015 eine geringfügige Erhöhung (01.07.) gab?
In einer Broschüre des BMFi "Besteuerung von Alterseinkünften"
http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Brosc…
heißt es in einem Beispiel zur Besteuerung von Folgerenten Seite 13:
" Aus Vereinfachungsgründen wird angenommen, dass es in den Jahren 2006 bis 2011 keine regelmäßige Anpassung der Rente gab"
2006 bis 2011 waren die Jahre des Erwerbsminderungsrentenbezug.
Würden Rentenanpassungen in der Zeit des Erwerbsminderungsrentenbezugs eine Rolle bei der Berechnung der Betragsbasis für die 50% der Folgerente spielen?
Es gibt offensichtlich ein paar Details, die bei der endgültigen Berechnung Fallen sein könnten.
Sorry, wenns kompliziert scheint, ist aber Realität