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Experten-Antwort

Forderung an Erben bei Überzahlung

von Sascha14.09.2011 | 10:02
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3 Antworten

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Mein Vater hatte damals seine Unfallrentenbezug nicht ordnungsgemäß angegeben, sodass ein 5-stellige Rückforderung besteht. Um diese zu bedienen wird seine Witwenrente nicht ausgezahlt. Wenn er es bis zu seinem Lebensende nicht mehr schaffen würde, die Rückforderung zu bezahlen, erbe ich dann dieses Schulden?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Dem Beitrag von „Galgenhumor“ wird zugestimmt. Dem Beitrag von „-_-„ kann nur mit folgender Einschränkung zugestimmt werden, dass im vorliegenden Fall tatsächlich eine Sonderrechtsnachfolge vorliegen müsste. Ggfs. würde „Sascha“ als Sohn aber hiervon in Kenntnis gesetzt und könnten dann sechs Wochen nach dieser Kenntnisnahme den Verzicht gegenüber dem Rentenversicherungsträger erklären.

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2 Antworten

Galgenhumoram 14.09.2011 | 10:21
Ja, sofern das Erbe nicht ausgeschlagen wird, gehen nicht nur die positiven Vermögenswerte sondern auch die negativen Vermögenswerte auf den Erben über...
-_-am 14.09.2011 | 11:39
Zunächst haften im Sozialrecht die Sonderrechtsnachfolger nach § 56 SGB I, erst danach die Erben nach § 58 SGB I, selbstverständlich beide auch für Verbindlichkeiten. Die Haftung des Sonderrechtsnachfolgers erstreckt sich nach § 57 Abs. 2 SGB I auf die nach dem SGB bestehenden Verbindlichkeiten des verstorbenen Berechtigten gegenüber dem für die übergegangenen Ansprüche zuständigen Versicherungsträger. Darunter fallen insbesondere Ansprüche auf Erstattung nach § 50 SGB X, Regreßansprüche nach § 116 SGB X und geschuldete Sozialversicherungsbeiträge. Aus § 57 Abs. 2 Satz 2 SGB I ergibt sich, dass insoweit eine Haftung der Erben entfällt. Die Haftung der Sonderrechtsnachfolger ist allerdings der Höhe nach auf den Gesamtbetrag der im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf ihn übergegangenen Ansprüche begrenzt. Da die Haftung der Erben nur insoweit entfällt, als der Sonderrechtsnachfolger haftet, haften die Erben nach bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen (auch) für die den übergegangenen Anspruch übersteigenden Verbindlichkeiten des verstorbenen Berechtigten. § 58 SGB I: Soweit fällige Ansprüche auf Geldleistungen nicht nach den §§ 56 und 57 SGB I einem Sonderrechtsnachfolger zustehen, werden sie nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs vererbt. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__58.html http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… § 57 SGB I: (1) Der nach § 56 SGB I Berechtigte kann auf die Sonderrechtsnachfolge innerhalb von sechs Wochen nach ihrer Kenntnis durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichten. Verzichtet er innerhalb dieser Frist, gelten die Ansprüche als auf ihn nicht übergegangen. Sie stehen den Personen zu, die ohne den Verzichtenden nach § 56 SGB I berechtigt wären. (2) Soweit Ansprüche auf den Sonderrechtsnachfolger übergegangen sind, haftet er für die nach diesem Gesetzbuch bestehenden Verbindlichkeiten des Verstorbenen gegenüber dem für die Ansprüche zuständigen Leistungsträger. Insoweit entfällt eine Haftung des Erben. Eine Aufrechnung und Verrechnung nach den §§ 51 und 52 SGB I ist ohne die dort genannten Beschränkungen der Höhe zulässig. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__57.html http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
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