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Experten-Antwort

Forderung Nachzahlung

von Elise20.07.2015 | 11:01
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Hallo ! War als Lehrerin selbständig tätig, und muss nun ab 2011 - 2014 Beiträge für die Rente nachzahlen. Bei der Aufstellung der zu zahlenden Beiträge hat man mir den halben Regelbetrag pro Monat angesetzt. Hatte aber mein EKST- Bescheide vorgelegt das ich tatsächlich in den Jahren aus der selbständigen Tätigkeit unter 10000 Euro Einkommen hatte und ich somit nach Beratung mit einem RV Berater bei der einkommensgerechten Beitragszahlung günstiger wegkommen würde. Nach Anruf bei der Stelle sagt man mir, dass wenn im Anfangsjahr der halbe Regelbeitrag günstiger wäre ich in den Folgejahren auch dran gebunden bin. Mein Rentenberater sagte ich könnte jederzeit nach Gutdünken wechseln ob einkommensabhängig oder Regelbeiträge. Desweiteren habe ich Zuschüsse vom ESF bekommen, wie werden diese angesetzt ?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Elise,

ohne den Einzelfall genau zu kennen, können wir hier nur allgemeine Aussagen treffen. Grundsätzlich sind Änderungen in der Beitragshöhe nur für die Zukunft möglich („nach Gutdünken“).

Ausnahmsweise kann z. B. bei Selbständigen, die kraft Gesetzes versicherungspflichtig sind, die zunächst mangels Mitwirkung zur Zahlung des halben Regelbeitrags veranlagt wurden und vor der Bindungswirkung des Veranlagungsbescheides rückwirkend die Zahlung eines einkommensgerechten Beitrages geltend machen, die Änderung der Beitragshöhe ab Beginn der Versicherungspflicht zugelassen werden.

In begründeten Ausnahmefällen kann vom Versicherten für die Vergangenheit - insbesondere bei

rückständiger Beitragsschuld - ein niedrigerer Beitrag gefordert werden, wenn ein niedrigeres Einkommen nachgewiesen wird. Ob ein solcher Fall konkret vorliegt kann ohne nähere Sachverhaltskenntnisse nicht abschließend beurteilt werden.

Wir empfehlen Ihnen daher Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen oder einen Überprüfungsantrag bezüglich der zu zahlenden Beiträge bei Ihrem Rentenversicherungsträger zu stellen.

Bei der Ermittlung der einkommensgerechten Beiträge ist das Arbeitseinkommen zugrunde zu legenden. Nach § 15 Abs. 1 SGB IV ist Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist. Die Zuschüsse aus dem ESF stellen dann Arbeitseinkommen dar, wenn sie steuerpflichtige Betriebseinnahmen sind und damit im ermittelten ( zu versteuernden ) Gewinn enthalten sind.

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