Guten Tag Herr Stöckel,
in Punkt 4.1 des Formulars G0512 geht es ausschließlich um die Feststellung von Familienzuschlägen beim Übergangsgeld, also darum, ob Sie ein Kind im Sinne des §32 EstG haben, für welches noch ein Kindergeldanspruch besteht.
Bei dem Punkt 4.2 hingegen geht es um die Ermittlung, ob ein Beitragszuschlag für Kinderlose in der gesetzlichen Pflegeversicherung abzuführen ist oder nicht. Hier ist unabhängig dessen anzugeben, ob Sie ein Kind haben.
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