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Experten-Antwort

Formular G 0512 Punktz 4.1 Zur Feststellung der Höhe des Übergangsgeldes

von Stephan Stöckel06.10.2025 | 14:06
183 Ansichten
2 Antworten
Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe eine Stieftochter. Diese lebte bis vor drei Jahren zusammen mit meiner Ehefrau in meinem Haus. Aus beruflichen Gründen zog sie in eine andere Stadt. Mir wurde von der Deutschen Rentenversicherung Bund eine medizinische Rehabilitation gewährt. Ich bin über die Künstlersozialkasse pflichtversichert in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Am 30. Juni 2021 bestätigte mir die Künstlersozialkasse in einem Schreiben, meine Elterneigenschaft, worauf sich mein Beitragsanteil zur Pflegeversicherung um 0,25 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens verringerte. Am Telefon teilte mir heute eine Mitarbeiterin der Rentenversicherung mit, dass es ausreichend sei, wenn ich dieses Schreiben dem Formular G 0512 beifüge. Geburtsurkunden/Kindergeldbescheiden müsste ich nicht zusenden. Soweit so gut. Aber was soll ich bei 4.1 ankreuzen? Ich habe kein Kind trifft auf mich nicht zu. Ein leibliches Kind/Adoptivkind auch nicht. Auf mich würde zutreffen ein Pflegekind/Stifkind und lebte mit ihm in häuslicher Gemeinschaft. Allerdings heißt es in dem Formular lebe und nicht lebte. Meine Stieftochter ist ja ausgezogen. Wo soll ich mein Häkchen setzen? Mit freundlichen Grüßen Stephan Stöckel

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 06.10.2025 | 14:39

Guten Tag Herr Stöckel,

in Punkt 4.1 des Formulars G0512 geht es ausschließlich um die Feststellung von Familienzuschlägen beim Übergangsgeld, also darum, ob Sie ein Kind im Sinne des §32 EstG haben, für welches noch ein Kindergeldanspruch besteht.

 

Bei dem Punkt 4.2 hingegen geht es um die Ermittlung, ob ein Beitragszuschlag für Kinderlose in der gesetzlichen Pflegeversicherung abzuführen ist oder nicht. Hier ist unabhängig dessen anzugeben, ob Sie ein Kind haben. 

1 Antworten

DaViam 06.10.2025 | 14:09
Richtige Antwort: Stiefkind
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