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Experten-Antwort

Formular G0518

von Melli30.07.2022 | 12:17
644 Ansichten
13 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Meine Entgeltfortzahlung endet mitten in der Reha. Im Anschreiben stand, man soll auch das Formular für die Krankenkasse dem Arbeitgeber vorlegen. Die Personalabteilung sagt aber, das muss die Krankenkasse ausfüllen. Was sollen die damit machen? Zur Krankenkasse schicken? Oder soll ich es zur Krankenkasse schicken? Vielen Dank für Ihre Hilfe und ein schönes Wochenende.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Melli,

das (unausgefüllte) Formular G0518 muss von Ihrem Arbeitgeber zusammen dem von Ihm ausgefüllten Formular G0515 an die Krankenkasse geschickt werden.

Die Krankenkasse prüft dann nach, ob die Angaben des Arbeitgebers bezüglich der Lohnfortzahlung korrekt waren.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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12 Antworten

Abschlägeam 30.07.2022 | 12:30
Hallo Melli, der Arbeitgeber soll das Formular zusammen mit den von IHM ausgefüllten Formularen G0513, G0514 und G0515 dann weiterreichen an die Krankenkasse, die dann anhand seiner Angaben das Formular 0518 entsprechend selbst ergänzt. Diese wiederum reicht dann alles weiter an die DRV. Bitten Sie Ihren Arbeitgeber darum, dass er Ihnen dann eine Kopie der an die KK übermitteltenden Unterlagen zukommen lässt, damit Sie selbst einen Überblick behalten, wann was wohin geschickt wurde. Und wenn Sie in der Reha sind, nutzen Sie dort den 'Sozialdienst', der Sie darüber informieren kann, was - je nach Rehaergebnis - Sie dann für die Zeit nach der Reha evtl. noch beantragen müssen. Eine erfolgreiche Reha und alles Gute!
Melliam 30.07.2022 | 12:47
Also muss er letztenendes nur G0515 ausfüllen und gemeinsam mit dem leeren G0518 an die Krankenkasse schicken?
Abschlägeam 30.07.2022 | 13:00
Ja (stimmt, die Hinweisblätter muss er natürlich nicht weiterleiten...) Die KK berechnet dann anhand seiner Angaben, wie hoch das Ihnen zustehende Krankengeld wäre* und aufgrund dieser 'Berechnungsgrundlage' wird dann Ihr Übergangsgeld berechnet. *was Ihnen u.U. dann auch nach der Reha zusteht, falls Sie arbeitsunfähig entlassen werden. Sollte dies so sein, müssen Sie umgehend dann zu Ihrem behandelnden Arzt, um die entsprechende AU-Bescheinigung zu erhalten (das im Entlassbericht der Klinik dann stehende 'Patient wird arbeitsunfähig entlassen' endet mit Ablauf des Rückreisetages, bewirkt also keinen Anspruch auf Krankengeld) Dies ruhig schon mal im Hinterkopf behalten.
Melliam 30.07.2022 | 14:06
Ich dachte eigentlich, Übergangsgeld gibt es nach der Reha nur noch, wenn eine Wiedereingliederung ansteht; wenn ich weiter krankgeschrieben (Ziel evtl . EMR) bin, müsste es wieder Krankengeld geben. Ich weiß sowieso noch nicht, wie ich es mache, denn Mittwoch hat der Arzt geschlossen am Dienstag komme ich erst nach Feierabend zurück.
Abschlägeam 30.07.2022 | 14:32
Zitat von Melli anzeigenausblenden
ja, Krankengeld, dort ist auch das '*' :-) klären Sie also rechtzeitig mit der Praxis ab, ob die Ihnen dann am Donnerstag eine 'ab Mittwoch geltende rückwirkende AU' ausstellen, wenn die tatsächlich den gesamtem Mittwoch die Praxis geschlossen haben. Es handelt sich ja dann um eine 'Folgebescheinigung', aber sichern Sie sich dennoch ab!! Bzw. fragen dort, wer die Praxis an dem Tag vertritt und lassen sich dort gleich einen Termin für Mittwoch vermitteln (von Ihrem Arzt bei seiner Vertretung). Sofern Sie nicht alternativ einen behandelnden 'Facharzt' haben, der ebenfalls eine AU ausstellen darf und Ihr Arzt Ihnen dann bei dem einen Termin für Mittwoch sichert. Das lässt sich regeln, sollte halt nur rechtzeitig vorher passieren :-)
Petraam 30.07.2022 | 14:44
Bei mir ist die Lohnfortzahlung in den letzten 4 Tagen der Reha weggefallen. Direkt nach der Reha war ich dann sofort wieder arbeitsfähig,sodass überhaupt kein Krankengeld gezahlt wurde. Muss hier die Krankenkasse ins Boot geholt werden oder reicht es wenn der AG die Rentenversicherung direkt informiert?
Abschlägeam 30.07.2022 | 14:58
Zitat von Petra anzeigenausblenden
Sofern noch nicht geschehen, müssen Sie selbst umgehend die Zahlung des Übergangsgeldes für diese vier Tage veranlassen (bei der DRV). Der Krankenkasse ist es 'egal', wovon Sie in diesen vier Tagen leben mussten, sofern die es nicht bezahlen muss und unternimmt von sich aus also nichts für Sie. Muss aber wegen der Berechnungen des Übergangsgeldes dennoch mit ins Boot geholt werden. Dies dann entsprechend wie bei 'Melli'. Wann war Ihre Reha? Schicken Sie ggfs. den Antrag auf Übergangsgeld also sofort noch "jetzt" online los, die Unterlagen Arbeitgeber/Krankenkasse können Sie nachreichen... https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Online-Dienste…
Petraam 30.07.2022 | 15:37
Das hatte ich ja bereits am Ende der Reha getan,und auch der AG hat schon 2.Mal bestätigt,dass er an die DRV gemeldet hat.Was genau hätte jetzt die Krankenversicherung damit zu tun? Das Geld kommt doch von der Rentenversicherung
Abschlägeam 30.07.2022 | 16:02
Während der Reha sind Sie 'arbeitsunfähig'. Deshalb werden auch die Rehatage auf den Krankengeldanspruch von insgesamt 78 Tagen angerechnet. Von den Tagen her, nicht von der Zahlung! Wenn also die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers während der Reha endet, wäre eigentlich die Krankenkasse 'dran', für die vier Tage, die Sie noch 'arbeitsunfähig' sind, zu bezahlen. Was Sie aber nicht muss, dafür gibt es dann ja Übergangsgeld. Aber nur die Krankenkasse kann prüfen, ob der Entgeltfortzahlungszeitraum korrekt war, oder ob z.B. wegen gleicher Vorerkrankung schon ein Teil davon verbraucht war. Diese Prüfung kann die DRV nicht vornehmen. Und benötigt deshalb die Angaben der Krankenkasse, die dann auch ausrechnet, wie hoch Ihr Krankengeld wäre. Daraus ergibt sich ein Betrag 'Berechnungsgrundlage' Und auf diesem Betrag basierend erhalten Sie dann Ihr Übergangsgeld von der DRV.
Petraam 30.07.2022 | 16:13
Aha. Nun ist mir das klar,danke für die Erklärung.
Ältesteram 30.07.2022 | 16:17
Zitat von Abschläge anzeigenausblenden
Das hatte ich ja bereits am Ende der Reha getan,und auch der AG hat schon 2.Mal bestätigt,dass er an die DRV gemeldet hat.Was genau hätte jetzt die Krankenversicherung damit zu tun? Das Geld kommt doch von der Rentenversicherung
Während der Reha sind Sie 'arbeitsunfähig'. Deshalb werden auch die Rehatage auf den Krankengeldanspruch von insgesamt 78 Tagen angerechnet. Von den Tagen her, nicht von der Zahlung! Wenn also die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers während der Reha endet, wäre eigentlich die Krankenkasse 'dran', für die vier Tage, die Sie noch 'arbeitsunfähig' sind, zu bezahlen. Was Sie aber nicht muss, dafür gibt es dann ja Übergangsgeld. Aber nur die Krankenkasse kann prüfen, ob der Entgeltfortzahlungszeitraum korrekt war, oder ob z.B. wegen gleicher Vorerkrankung schon ein Teil davon verbraucht war. Diese Prüfung kann die DRV nicht vornehmen. Und benötigt deshalb die Angaben der Krankenkasse, die dann auch ausrechnet, wie hoch Ihr Krankengeld wäre. Daraus ergibt sich ein Betrag 'Berechnungsgrundlage' Und auf diesem Betrag basierend erhalten Sie dann Ihr Übergangsgeld von der DRV.
Hallo Abschläge, Krankengeldanspruch besteht für maximal 78 Wochen und nicht für 78 Tage. Ansonsten sind Ihre Aussagen sehr hilfreich, aber haben Sie an einem Samstag nichts besseres vor als hier zu antworten? Schönes Wochenende wünscht der Älteste
Abschlägeam 30.07.2022 | 16:28
Zitat von Ältester anzeigenausblenden
Danke für die Korrektur, das war natürlich ein Versehen. Und doch, ich habe durchaus noch was besseres vor, überbrücke aber gerade die Wartezeit, bis das losgeht :-) Ihnen auch ein schönes Wochenende!
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