Hallo Personalerin,
alles, was zu dem Begriff "Arbeitsentgelt" zählt, wird grundsätzlich für die Einkommensanrechnung herangezogen. Aus den §§ 14 und 17 SGB IV in Verbindung mit der SvEV ist ersichtlich, welche Beträge grundsätzlich als "Arbeitsentgelt" zu berücksichtigen sind. Nachdem es für den Begriff "Arbeitsentgelt" weder auf die Versicherungspflicht noch auf die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung ankommt, zählen sowohl Beträge, die über die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze hinausgehen, als auch Beträge, die unter der Geringfügigkeitsgrenze liegen zum Entgelt und damit auch zum anrechenbaren Erwerbseinkommen, sodass man nicht pauschal vom rv-pflichtigen Bruttoentgelt ausgehen kann. Im Vordruck R0665 wird daher unter Punkt 4 auch erläutert, dass immer das tatsächliche Bruttoarbeitsentgelt ohne die nicht sozialversicherungspflichtigen Anteile für eine betriebliche Altersversorgung und ohne Begrenzung auf die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung einzutragen sind.
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