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Experten-Antwort

Formular V0 805

von Leo01.09.2025 | 11:41
186 Ansichten
3 Antworten
Hallo, ich möchte gerne wissen, ob ich die Erziehungungszeiten für meinen Sohn beantragen kann. Ich wurde 2015 von meiner damaligen Ehefrau geschieden und das Aufenthaltsrecht für den gemeinsamen Sohn geb. 16.01.2003, lag bei mir. Die Erziehungszeiten lagen also von 2013 bis 2020 bei mir. Also 7 Jahre wohnte mein Sohn alleine bei mir. Für eine kurze Nachricht wäre ich sehr dankbar. MfG Leo

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 01.09.2025 | 11:56

Guten Tag Leo,

 

hier finden Sie Informationen zum Thema "Kindererziehungszeiten": https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Familie-und-Kinder/Kindererziehung/kindererziehung_node.html

 

Für ab 1992 geborene Kinder können Ihnen maximal 3 Jahre Kindererziehungszeiten gutgeschrieben werden. Berücksichtigungszeiten wegen der Erziehung eines Kindes werden bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres des Kindes angerechnet. Grundsätzlich stehen die Kindererziehungs- und -berücksichtigungszeiten dem Elternteil zu, der die überwiegende Erziehung geleistet hat. Haben beide Elternteile das Kind zu gleichen Teilen erzogen, stehen sie vorrangig der Frau zu. 

 

Im Rahmen der Scheidung 2015 sollte bereits über diese Zeiten entschieden worden sein, da hier ein Kontenklärungsverfahren in die Wege geleitet wird, bei dem auch immer über die Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten geklärt werden.

 

 

2 Antworten

.am 01.09.2025 | 12:11
Ausserdem angemerkt: Wenn der Sohn 2003 geboren wurde, gibt es ab 2013 doch nichts mehr. Kindererziehungszeiten gibt es nur für die ersten 3 Lebensjahre und da waren Sie doch noch verheiratet.
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