Ihre-Vorsorge Logo
Zurück
Experten-Antwort

Formular V0210 Antrag Ausgleich der Rentenminderung

von Bela05.07.2017 | 06:50
2278 Ansichten
19 Antworten
Seit April 2016 beziehe unbefristete EM-Rente. Jetzt möchte ich einen Antrag zum Ausgleich oder Verringerung der Rentenminderung stellen. Im Formular V0210 Abschnitt 8 wird um Auskunft des Arbeitgebers gebeten. Mein Beschäftigungsverhältnis ist seit April 2016 beendet. Sollte ich das auf dem Vordruck vermerken? Vielen Dank

2 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 05.07.2017 | 08:40

Hallo Bela,

ein Vermerk auf dem Vordruck bzw. auf einem Beiblatt, dass Sie im laufenden Rentenbezug stehen und kein Arbeitsverhältnis besteht, würde ausreichend sein.

Die Entgeltbescheinigung ist nur dann erforderlich, wenn ein laufender Entgeltbezug vorliegt und dadurch weitere beitragspflichtige Einnahmen erzielt werden, die im Rahmen einer Hochrechnung für die zukünftige Rentenhöhe zu berücksichtigen sind.

Experten-Antwortam 06.07.2017 | 12:22

Hallo Bela,

der Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Erziehungsrente, Altersrente als Voll- oder Teilrente mit Abschlag) steht der Zahlung der Beiträge zum Ausgleich der Rentenminderung nicht entgegen.

Insofern muss der Rentenversicherungsträger für einen Erwerbsminderungsrentner den möglichen Ausgleichsbetrag für die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente auf Antrag ermitteln.

17 Antworten

Apollosondeam 05.07.2017 | 08:16
Wenn Sie keinen Arbeitgeber haben (zwecks Hochrechnung für die Ermittlung des Abschlages einer ALTERSrente), lassen Sie den Punkt aus. Den Abschlag einer EM-Rente (jetzt) kann man nicht ausgleichen.
Fastrentneram 05.07.2017 | 11:34
Es sei nochmals darauf hingewiesen, dass Sie Abschläge einer Erwerbsminderungsrente nicht ausgleichen können. Der Experte hätte sicherlich darauf hinweisen sollen!
Belaam 05.07.2017 | 16:31
Vielen Dank für die Antworten. Meine Überlegungen beziehen sich auf den vorzeitigen Bezug der Altersrente (Schwerbehinderte), 35 Jahre Beschäftigungzeit habe ich erfüllt. Mal sehen ob sich das rechnet, denn so könnte ich im Sommer 2021 Altersrente beantragen.
W*lfgangam 05.07.2017 | 20:54
Hallo Experte/in, haben Sie Erfahrungswerte, dass die für diese Ausgleichszahlung erforderliche Auskunft nach §xyz verweigert wird, weil sich aufgrund der schon laufenden EMRT aus dem Konto nur eine Auskunft aus besitzgeschützen EP errechnen lässt, die für eine Altersrente nun mal keine (weiteren) Abschläge haben? Ich habe eine Versicherte in derselben Situation, wie die Fragestellung bei Bela ist, und mein Regionalträger 'verweigert' diese Auskunft, ergo keine Ausgleichszahlung möglich Dass eine Ausgleichszahlung auch bei laufender EM möglich ist, ergibt sich aus den Fundstellen der RAA ...nur ohne diese spezielle Auskunft dreht man sich im Kreis. Gruß w. PS: Sinn/Unsinn/Hintergrund dieser Aktion/Ausgleichszahlung ist hier nicht von Bedeutung, nur so viel, die Kohle muss zwingend in Altersversorgung geparkt werden – und da ist die DRV zz. ja nicht die schlechteste Wahl.
Deep Throatam 05.07.2017 | 20:55
Bela schrieb

Hallo Genervter, Hallo W*lfgang, das Forum ist wirklich toll, aber ich habe den Eindruck, hier gibt es einen kleinen Schlagabtausch.

Ich würde mich freuen, wenn dieses Forum das Niveau beibehält und die "Unwissenden" zu "Wissenden" macht.

Das hin und her wirkte auf mich etwas verunsichernd.

Trotzdem herzlichen Dank an alle, viele Grüße und ein schönes Wochenende Bela

Wenn Sie ab Beginn der Erwerbsminderungsrente keine weiteren rentenrechtlichen Zeiten zurücklegen, wird sich am Betrag leider nichts ändern. Der Abschlag der bei der EM-Rente bereits berücksichtigt wurde, wird nicht rückgängig gemacht. Insofern "gibt man dem Kind nur einen anderen Namen". Wenn Sie bisher die EM-Rente i.H.v. z.B. 1000 Euro bekommen haben, dann bekommen Sie einfach die Altersrente für Schwerbehinderte i.H.v. 1000 Euro. Am Betrag wird sich in diese Konstellation keine Änderung für Sie ergeben.
Belaam 06.07.2017 | 07:38
Jetzt verstehe ich gar nichts mehr. Die Erläuterungen von W*lfgang und von Deep Throat konnte nicht mehr ganz nachvollziehen, daher bitte nochmals meine Frage an den Experten. Jetzt erhalte ich EMR bis zur Altersrente. Als Schwerbehinderte hätte ich regulär im August 2023 in Rente gehen können. Jetzt wollte ich aber im August 2021 den Antrag auf Altersrente stellen. Innerhalb diesen Zeitraums im Bezug Erwebsminderung kann ich 2xjährlich einzahlen um damit meine Entgeltpunkte auszugleichen. Was geht den nun? Vielen Dank
Fortitude oneam 06.07.2017 | 11:46
Hallo Bela, nach meinem Kenntnisstand kann ein voller EMR die fehlenden 10,8% ausgleichen. Ich bin auch mal gespannt was die Experten für Antworten geben. Beste Grüße und bestmögliche Gesundheit.
W*lfgangam 06.07.2017 | 19:03
Hallo Experten/in, meine Sichtweise/schlichter Gesetzestext/GRA-Auslegung. Ich vermute eher, dass das die 'Maschine' das nicht rechnen kann und der SB DRV sich einfach dahinter 'versteckt' - oder doch ahnungslos ist. Da der gleiche Ablauf bei einer vorgezogenen Altersrente - mit der ausdrücklichen Option der Ausgleichszahlung bis Regelaltersrente - anzuwenden wäre, wären ja auch nur 'geschützte' EP vorhanden, was genauso Quark ist und der Option der Ausgleichszahlung zuwiderlaufen würde ;-) Ich bleib an der Sache dran ...mal sehen, wann 'Einsicht' einkehrt. Gruß w.
Belaam 06.07.2017 | 21:57
Lieber W*lfgang, liebe Fortitude one, sehr geehrter Experte, leider kann Ich Euch, Ihnen nicht mehr folgen, aber ich werde den Antrag stellen, um dann weiter zu sehen, denn ich muss für meine Kallulation auch noch den Umstand berücksichtigen, dass ich (leider) als freiwilliges Mitglied der Krankenversicherung für Rentner erhöhte Beiträge zahlen muss. Ich bin auf jeden Fall immer wieder beeindruckt welche Sachkompetenz in diesem Forum hilfreich den "Ahnungslosen" kompetent zur Seite stehen. An dieser Stelle allen herzlichen Dank!
W*lfgangam 07.07.2017 | 19:30
Bela schrieb

Hallo Genervter, Hallo W*lfgang, das Forum ist wirklich toll, aber ich habe den Eindruck, hier gibt es einen kleinen Schlagabtausch.

Ich würde mich freuen, wenn dieses Forum das Niveau beibehält und die "Unwissenden" zu "Wissenden" macht.

Das hin und her wirkte auf mich etwas verunsichernd.

Trotzdem herzlichen Dank an alle, viele Grüße und ein schönes Wochenende Bela

Hallo Bela, soweit gern geschehen, aber offensichtlich gibt es zu dieser Frage unterschiedliche Auffassungen - daher einfach den Antrag stellen und zunächst abwarten, wie Ihre DRV darauf reagiert. Gruß w. PS: Interessant wäre jetzt eine Aussage von Unwissende gewesen, aber dafür hat sie offenbar keine Luft mehr auf der Pumpe ;-)
Genervteram 08.07.2017 | 00:23
W*lfgang schrieb

Hallo Unwissende,

> http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_187AR2.4

ok ok ...scheint eindeutig zu sein.

> Denn dann hätten EM-Rentner ja sogar die Möglichkeit, Ihre EM-Rente zusätzlich zu erhöhen (verlängerte Zurechnungszeit UND Ausgleichzahlung) und wären bevorteilt. Das wollte der Gesetzgeber bestimmt nicht.

Sehe ich persönlich immer noch nicht so, denn die Ausgleichszahlung spült wirklich 'ne Menge Geld in die Rentenkasse ...dafür, dass das eigene Kapital dann erst über einen sehr langen Zeitraum häppchenweise wieder zurückfließt *1 – da sehe ich wirklich keine 'Aufbesserung/Bevorteilung' bereits gekürzt gezahlter Renten für lau – DENN die Bedingungen wären die gleichen = mtl. Rentenmehr gegen erhebliche Kapitalvorleistung, wie bei allen anderen ohne Rentenzahlung auch und warten auf die Amortisierung *2. Daneben könnten möglichen Steuervorteile sogar als erheblich schlechter einzuschätzen sein und

*1 die Lebenserwartung von EM-Rentnern könnte vielleicht geringer ausfallen – vielleicht wollte die FAVR davor sogar schützen ;-)

*2 wir reden hier natürlich von einem 'Luxusproblem', da diese Ausgleichszahlung nur in homöopathischen Dosen genutzt wird. Und mein geschilderter Fall hat einen anderen Hintergrund, als hier nur den 'fetten Bonus' einer später höheren Rente mitzunehmen.

> ??? Ich habe nicht in die Forienhistorie geblickt …

meinte damit den Blick zurück auf Seite 3 des Forums/alte Beiträge.

PS: hatte dertage einen selbständigen Steuerberater nebst versicherungspflichtiger Ehefrau zur Beratung/"was können wir sonst noch tun, um die Rente meiner Frau aufzubessern" und hatte ihm das Model Ausgleichszahlung vorgestellt. Eine Augenbraue rollte interessiert nach oben, die andere ging abwärts mit einem sprechenden Blick "Elfriede, da musste bis 80 erst mal durchhalten - und dann biste eh im Heim" *g

Ich denke, Sie/wir haben das Thema jetzt gut beleuchtet …es ist wie es ist :-)

Netten Abend noch,

Gruß

w.

Genau das sind die Aussagen, warum der liebe W*lfgang zu Recht attackiert wird. Wer Wind sät wird Sturm ernten und W*lfgang wird eine ergiebige Ernte einfahren.
W*lfgangam 08.07.2017 | 19:07
Genervter schrieb

Genau das sind die Aussagen, warum der liebe W*lfgang zu Recht attackiert wird.

Wer Wind sät wird Sturm ernten und W*lfgang wird eine ergiebige Ernte einfahren.

Wären Sie, Genervter, jetzt überrascht, dass die zu diesem sehr speziellen Thema keine Aussage treffen kann, wo sie sonst spontan wie ein Wasserfall ist/drauflosplappert – nur korrigierend, falls es Ihnen noch nicht aufgefallen ist?! Nein, überrascht mich mich nicht - dabei wäre das/eine Aussage dazu ein Highlight ...aber das haben Sie ja auch nicht liefern können ...nur son 'Böckchen' hintendran, wie immer erboste Flatulenz - Hausmeister Krause eben ;-) Gruß w. PS: Warum antworten Sie auf diesen Thread/auch andere, wenn Sie zur Sache nichts beizutragen haben - würde mich wirklich mal interessieren!
Unwissendeam 08.07.2017 | 23:42
W*lfgang schrieb

Hallo Unwissende,

> http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_187AR2.4

ok ok ...scheint eindeutig zu sein.

> Denn dann hätten EM-Rentner ja sogar die Möglichkeit, Ihre EM-Rente zusätzlich zu erhöhen (verlängerte Zurechnungszeit UND Ausgleichzahlung) und wären bevorteilt. Das wollte der Gesetzgeber bestimmt nicht.

Sehe ich persönlich immer noch nicht so, denn die Ausgleichszahlung spült wirklich 'ne Menge Geld in die Rentenkasse ...dafür, dass das eigene Kapital dann erst über einen sehr langen Zeitraum häppchenweise wieder zurückfließt *1 – da sehe ich wirklich keine 'Aufbesserung/Bevorteilung' bereits gekürzt gezahlter Renten für lau – DENN die Bedingungen wären die gleichen = mtl. Rentenmehr gegen erhebliche Kapitalvorleistung, wie bei allen anderen ohne Rentenzahlung auch und warten auf die Amortisierung *2. Daneben könnten möglichen Steuervorteile sogar als erheblich schlechter einzuschätzen sein und

*1 die Lebenserwartung von EM-Rentnern könnte vielleicht geringer ausfallen – vielleicht wollte die FAVR davor sogar schützen ;-)

*2 wir reden hier natürlich von einem 'Luxusproblem', da diese Ausgleichszahlung nur in homöopathischen Dosen genutzt wird. Und mein geschilderter Fall hat einen anderen Hintergrund, als hier nur den 'fetten Bonus' einer später höheren Rente mitzunehmen.

> ??? Ich habe nicht in die Forienhistorie geblickt …

meinte damit den Blick zurück auf Seite 3 des Forums/alte Beiträge.

PS: hatte dertage einen selbständigen Steuerberater nebst versicherungspflichtiger Ehefrau zur Beratung/"was können wir sonst noch tun, um die Rente meiner Frau aufzubessern" und hatte ihm das Model Ausgleichszahlung vorgestellt. Eine Augenbraue rollte interessiert nach oben, die andere ging abwärts mit einem sprechenden Blick "Elfriede, da musste bis 80 erst mal durchhalten - und dann biste eh im Heim" *g

Ich denke, Sie/wir haben das Thema jetzt gut beleuchtet …es ist wie es ist :-)

Netten Abend noch,

Gruß

w.

Lieber W*lfi, ich bitte vielmals um Entschuldigung, dass ich nicht ständig in den Threads nachlese, die bereits drei Tage alt sind. Ich rechne nicht unbedingt damit, dass ich einem „alten“ Thread angesprochen werde, an welchem ich bis dahin überhaupt nicht beteiligt war. Außerdem gibt es für mich auch noch ein Leben außerhalb dieses Forums. Vielleicht können Sie ja noch mal Milde walten lassen. Es wundert mich auch, dass Sie meine Meinung hören wollen, obwohl mein Wissen nach Ihrer Aussage doch lediglich „passabel“ ist und ich für die Praxis völlig ungeeignet bin. Da Sie mich aber so richtig nett gebeten haben, fange ich mal an, „draufloszuplappern“: Wie der Experte/die Expertin schon mitgeteilt hat, besteht auch bei laufendem Bezug einer EM-Rente grundsätzlich ein ANSPRUCH auf Erteilung einer Auskunft zum Ausgleich der Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente. Ausgeglichen werden kann nur die Minderung, die ausschließlich auf der vorzeitigen Inanspruchnahme der (gewünschten) Altersrente beruht. Soweit also eine Minderung lediglich aus einer vorherigen EM-Rente in die Altersrente übernommen wird, kann diese Minderung nicht ausgeglichen werden. Somit könnte ein Grund für die (vermeintliche) „Weigerung“ des Rentenversicherungsträgers sein, dass bei der vorgezogenen Altersrente KEIN originärer Abschlag berechnet wird, weil der Abschlag lediglich (vollständig) aus der EM-Rente übernommen wird. Beispiel: Die Altersrente hätte eine Abschlag von 10,8 %, die vorherige volle EM-Rente hat aber auch einen Abschlag von 10,8 %. Wenn der EM-Rente genauso viele (oder auch mehr) Entgeltpunkte zugerunde lagen, wie der Altersrente, wird der Abschlag vollständig aus der EM-Rente in die Altersrente übernommen. Es ergibt sich dann kein Abschlag AUFGRUND der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente, sondern nur aufgrund des Bezugs der EM-Rente. Folglich ist eine Ausgleichzahlung nicht möglich. Anmerkung: Streng genommen / Im Idealfall „verweigert“ der Rentenversicherungsträger in diesen Fällen die Auskunft nicht, sondern erteilt die Negativ-Auskunft, dass die Voraussetzungen für eine Ausgleichszahlung nicht vorliegen. Eine Auskunft könnte ferner „verweigert“ werden, wenn sich aufgrund des gewählten Rentenbeginns oder aufgrund von Vertrauensschutzregelungen bei der gewünschten Altersrente kein bzw. kein höherer Abschlag als bei der EM-Rente ergibt. Das läuft dann im Prinzip auf dasselbe hinaus, wie im oben genannten Beispiel. Im Übrigen gibt es aber verschiedene Fallkonstellationen, in denen sich bei einer Altersrente trotz vorherigen EM-Rentenbezugs ein Abschlag ergibt, der ausgeglichen werden kann. Zum Beispiel: 1. Die EM-Rente ist eine Rente wegen teilweiser EM. Übernommen wird der Abschlag dann nur für die Hälfte der Entgeltpunkte 2. Bei der Altersrente ergeben sich mehr Entgeltpunkte als bei der vorherigen EM-Rente 3. Die EM-Rente fällt vor Beginn des Verminderungszeitraums weg In diesen Fällen darf der Rentenversicherungsträger die Auskunft nicht verweigern. Ob die „Maschine“ der DRV das rechnen kann, kann ich Ihnen leider nicht mit Gewissheit sagen, da ich nicht bei der DRV bin. Nach meinem Kenntnisstand kann die „Maschine“ das aber nicht bzw. nicht vollumfänglich berechnen.
Belaam 08.07.2017 | 22:03
Hallo Genervter, Hallo W*lfgang, das Forum ist wirklich toll, aber ich habe den Eindruck, hier gibt es einen kleinen Schlagabtausch. Ich würde mich freuen, wenn dieses Forum das Niveau beibehält und die "Unwissenden" zu "Wissenden" macht. Das hin und her wirkte auf mich etwas verunsichernd. Trotzdem herzlichen Dank an alle, viele Grüße und ein schönes Wochenende Bela
W*lfgangam 10.07.2017 | 19:35
Unwissende schrieb

Hallo lieber W*lfgang,

die Rentenversicherung hat sich unzweifelhaft darauf festgelegt, dass Minderungen, die aus EM-Renten herrühren, nicht ausgeglichen werden dürfen. Siehe auch folgender Link auf die Rechtliche Arbeitsanweisung zu § 187a SGB VI (letzte zwei Sätze):

http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_187AR2.4

In dieser Hinsicht ist ja auch der Gesetzestext ziemlich eindeutig:

"... Rentenminderungen, die DURCH die vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters entstehen, ..."

... Sie meinen vor Feststellung der EM-Rente? Ja, das stimmt. Bezieht jemand keine EM-Rente und lässt sich eine Auskunft erteilen, spielt es keine Rolle mehr, wenn er nach der Auskunft eine EM-Rente bewilligt bekommt.

Kompliziert finde ich das nicht. Die Auskunft wird schlichtweg nach aktuellem Stand erteilt. Was in der Zukunft liegt, kann niemand vorausahnen. Andererseits stellt die Auskunft eine Zusicherung der Rentenversicherung dar, auf die der Versicherte vertrauen können muss: Du darfst diesen Betrag einzahlen. Es wäre doch schlecht, wenn der Versicherte fleißig anspart, und plötzlich heißt es: Pech gehabt. Du beziehst jetzt eine EM-Rente. Du darfst nichts mehr einzahlen.

So abwegig ist das Szenario grundsätzlich gar nicht, da man einen Verzicht ja jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann. Ein Verzicht kann also auch auf einen, zwei oder drei Monate begrenzt werden. Das könnte man also schon mal ins Überlegen kommen, ob man mit einem kurzzeitgen Verzicht etwas erreichen kann.

Aber: Der Verzicht bringt leider nichts. Ein Verzicht bezieht sich immer nur auf den monatlichen Zahlungsanspruch - nicht auf den Grundanspruch. Wer auf auf seine Rente verzichtet, bekommt nichts mehr gezahlt, hat aber in dieser Zeit dennoch einen Rentenanspruch "dem Grunde nach". Somit kann man durch einen Verzicht nicht bewirken, dass man in eine Ausgleichszahlung für den Abschlag bei einer Altersrente "hineinkommt". Die EM-Rente ist weiterhin vorhanden und der Zugangsfaktor aus dieser EM-Rente wird daher weiterhin in die Altersrente übernommen...

Seitens der Rentenversicherung ist das so gewollt, denn es wurde in einem bundesweiten Gremium extra diskutiert und festgelegt (siehe Link auf die Rechtliche Arbeitsanweisung: Die Anmerkung "FAVR 1/2005, TOP 13" besagt, dass der bundesweite "Fachausschuss für Versicherung und Rente" diese Rechtsauslegung beschlossen hat.)

Ob der Gesetzgeber das so gewollt hat, weiß man natürlich nicht zu 100%. Allerdings hätte er den Gesetzestext (s. o.) dann anders formulieren müssen bzw. einen weiteren 187er-Praragraph zum "Ausgleich von Rentenminderungen bei EM-Renten" einführen müssen.

In seiner Gesetzsbegründung hat er zudem ausgeführt, dass zum Ausgleich der im Jahr 2001 eingeführten Rentenminderung bei EM-Renten die Zurechnungszeit verlängert wurde. Da er bereits einen Ausgleich geschaffen hatte, wollte er mit Sicherheit nicht, dass darüber hinaus ein weiterer Ausgleich möglich ist. Denn dann hätten EM-Rentner ja sogar die Möglichkeit, Ihre EM-Rente zusätzlich zu erhöhen (verlängerte Zurechnungszeit UND Ausgleichzahlung) und wären bevorteilt. Das wollte der Gesetzgeber bestimmt nicht.

Daher kann man meines Erachtens zu 99,9 % davon ausgehen, das der Gesetzgeber nicht wollte, dass der Abschlag bei EM-Renten über den Umweg "Altersrente" ausgeglichen werden kann, da der EM-Rentner ja auch in der "Altersrente nach EM-Rente" von der verlängerten Zurechnungszeit (bzw. dann: Anrechnungszeit) profitiert, die extra zum Ausgleich dieser Minderung eingeführt wurde.

???

Ich habe nicht in die Forienhistorie geblickt ...

Hallo Unwissende, Ihre 'Drauflosplapperei' war gar nicht so uninteressant! Sie deckt sich mit meinen Erkenntnissen/soll ich eher Vermutungen sagen?!, dass die Ausgleichszahlung ausschließlich dann möglich ist, wenn sich nach aktueller Rechtslage _unter Berücksichtigung einer bereits laufenden Rente_ später nach 'Umwandlung' überhaupt ein (neuer) Abschlag ergeben würde. Vielleicht habe ich das mit der grundsätzlichen Ausgleichszahlung für Alle bisher auch falsch verstanden, dass der 'Zukauf' von Entgeltpunkten immer möglich sei, unabhängig von bereits festgestellten Renten (EM- wie vorzeitigen Altersrenten) und da eine Berechnung der Ausgleichszahlung unabhängig von laufender Rente gerechnet wird und die dann eingekauften EP _immer_ ontop kommen - nach dem Vergleich PEP bisher ./. PEP neu. Rechtlich betrachtet, wäre daher eine vollumfängliche Ausgleichszahlung nur dann möglich/sinnvoll, wenn bereits vor Rentenfeststellung die Ausgleichszahlungauskunft vorgelegen hätte, um die daraus zugesicherten Rechte zu nutzen ...irgendwie etwas kompliziert. Wie würde die DRV verfahren, wenn der EM-Rentner zunächst auf die Rente verzichtet, um an diese *Scheißauskunft zu gelangen und der Altersrentenbeginn noch weiter als 2 Jahre weg wäre? ;-) Interessantes Szenario, aber nur was für Rechtstheoretiker - oder Anwärter bei der Abschlussprüfung *g Faktisch sehe ich das als Benachteiligung bei laufenden Renten vor Regelaltersrente an, da die Versicherten die Ausgleichszahlung zur Aufbesserung der Altersversorgung grundsätzlich nicht nutzen können ...ob das so gewollt war? Hier mal ein herzliches Dankeschön für Ihren Blick zurück in die Forenhistorie ...wir werden doch noch allerbeste Freunde :-) Gruß w.
Unwissendeam 11.07.2017 | 09:09
W*lfgang schrieb

Hallo Unwissende,

> http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_187AR2.4

ok ok ...scheint eindeutig zu sein.

> Denn dann hätten EM-Rentner ja sogar die Möglichkeit, Ihre EM-Rente zusätzlich zu erhöhen (verlängerte Zurechnungszeit UND Ausgleichzahlung) und wären bevorteilt. Das wollte der Gesetzgeber bestimmt nicht.

Sehe ich persönlich immer noch nicht so, denn die Ausgleichszahlung spült wirklich 'ne Menge Geld in die Rentenkasse ...dafür, dass das eigene Kapital dann erst über einen sehr langen Zeitraum häppchenweise wieder zurückfließt *1 – da sehe ich wirklich keine 'Aufbesserung/Bevorteilung' bereits gekürzt gezahlter Renten für lau – DENN die Bedingungen wären die gleichen = mtl. Rentenmehr gegen erhebliche Kapitalvorleistung, wie bei allen anderen ohne Rentenzahlung auch und warten auf die Amortisierung *2. Daneben könnten möglichen Steuervorteile sogar als erheblich schlechter einzuschätzen sein und

*1 die Lebenserwartung von EM-Rentnern könnte vielleicht geringer ausfallen – vielleicht wollte die FAVR davor sogar schützen ;-)

*2 wir reden hier natürlich von einem 'Luxusproblem', da diese Ausgleichszahlung nur in homöopathischen Dosen genutzt wird. Und mein geschilderter Fall hat einen anderen Hintergrund, als hier nur den 'fetten Bonus' einer später höheren Rente mitzunehmen.

> ??? Ich habe nicht in die Forienhistorie geblickt …

meinte damit den Blick zurück auf Seite 3 des Forums/alte Beiträge.

PS: hatte dertage einen selbständigen Steuerberater nebst versicherungspflichtiger Ehefrau zur Beratung/"was können wir sonst noch tun, um die Rente meiner Frau aufzubessern" und hatte ihm das Model Ausgleichszahlung vorgestellt. Eine Augenbraue rollte interessiert nach oben, die andere ging abwärts mit einem sprechenden Blick "Elfriede, da musste bis 80 erst mal durchhalten - und dann biste eh im Heim" *g

Ich denke, Sie/wir haben das Thema jetzt gut beleuchtet …es ist wie es ist :-)

Netten Abend noch,

Gruß

w.

Hallo lieber W*lfgang, die Rentenversicherung hat sich unzweifelhaft darauf festgelegt, dass Minderungen, die aus EM-Renten herrühren, nicht ausgeglichen werden dürfen. Siehe auch folgender Link auf die Rechtliche Arbeitsanweisung zu § 187a SGB VI (letzte zwei Sätze): http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_… In dieser Hinsicht ist ja auch der Gesetzestext ziemlich eindeutig: "... Rentenminderungen, die DURCH die vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters entstehen, ..." ... Sie meinen vor Feststellung der EM-Rente? Ja, das stimmt. Bezieht jemand keine EM-Rente und lässt sich eine Auskunft erteilen, spielt es keine Rolle mehr, wenn er nach der Auskunft eine EM-Rente bewilligt bekommt. Kompliziert finde ich das nicht. Die Auskunft wird schlichtweg nach aktuellem Stand erteilt. Was in der Zukunft liegt, kann niemand vorausahnen. Andererseits stellt die Auskunft eine Zusicherung der Rentenversicherung dar, auf die der Versicherte vertrauen können muss: Du darfst diesen Betrag einzahlen. Es wäre doch schlecht, wenn der Versicherte fleißig anspart, und plötzlich heißt es: Pech gehabt. Du beziehst jetzt eine EM-Rente. Du darfst nichts mehr einzahlen. So abwegig ist das Szenario grundsätzlich gar nicht, da man einen Verzicht ja jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann. Ein Verzicht kann also auch auf einen, zwei oder drei Monate begrenzt werden. Das könnte man also schon mal ins Überlegen kommen, ob man mit einem kurzzeitgen Verzicht etwas erreichen kann. Aber: Der Verzicht bringt leider nichts. Ein Verzicht bezieht sich immer nur auf den monatlichen Zahlungsanspruch - nicht auf den Grundanspruch. Wer auf auf seine Rente verzichtet, bekommt nichts mehr gezahlt, hat aber in dieser Zeit dennoch einen Rentenanspruch "dem Grunde nach". Somit kann man durch einen Verzicht nicht bewirken, dass man in eine Ausgleichszahlung für den Abschlag bei einer Altersrente "hineinkommt". Die EM-Rente ist weiterhin vorhanden und der Zugangsfaktor aus dieser EM-Rente wird daher weiterhin in die Altersrente übernommen... Seitens der Rentenversicherung ist das so gewollt, denn es wurde in einem bundesweiten Gremium extra diskutiert und festgelegt (siehe Link auf die Rechtliche Arbeitsanweisung: Die Anmerkung "FAVR 1/2005, TOP 13" besagt, dass der bundesweite "Fachausschuss für Versicherung und Rente" diese Rechtsauslegung beschlossen hat.) Ob der Gesetzgeber das so gewollt hat, weiß man natürlich nicht zu 100%. Allerdings hätte er den Gesetzestext (s. o.) dann anders formulieren müssen bzw. einen weiteren 187er-Praragraph zum "Ausgleich von Rentenminderungen bei EM-Renten" einführen müssen. In seiner Gesetzsbegründung hat er zudem ausgeführt, dass zum Ausgleich der im Jahr 2001 eingeführten Rentenminderung bei EM-Renten die Zurechnungszeit verlängert wurde. Da er bereits einen Ausgleich geschaffen hatte, wollte er mit Sicherheit nicht, dass darüber hinaus ein weiterer Ausgleich möglich ist. Denn dann hätten EM-Rentner ja sogar die Möglichkeit, Ihre EM-Rente zusätzlich zu erhöhen (verlängerte Zurechnungszeit UND Ausgleichzahlung) und wären bevorteilt. Das wollte der Gesetzgeber bestimmt nicht. Daher kann man meines Erachtens zu 99,9 % davon ausgehen, das der Gesetzgeber nicht wollte, dass der Abschlag bei EM-Renten über den Umweg "Altersrente" ausgeglichen werden kann, da der EM-Rentner ja auch in der "Altersrente nach EM-Rente" von der verlängerten Zurechnungszeit (bzw. dann: Anrechnungszeit) profitiert, die extra zum Ausgleich dieser Minderung eingeführt wurde. ??? Ich habe nicht in die Forienhistorie geblickt ...
W*lfgangam 11.07.2017 | 19:21
Hallo Unwissende, > http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_… ok ok ...scheint eindeutig zu sein. > Denn dann hätten EM-Rentner ja sogar die Möglichkeit, Ihre EM-Rente zusätzlich zu erhöhen (verlängerte Zurechnungszeit UND Ausgleichzahlung) und wären bevorteilt. Das wollte der Gesetzgeber bestimmt nicht. Sehe ich persönlich immer noch nicht so, denn die Ausgleichszahlung spült wirklich 'ne Menge Geld in die Rentenkasse ...dafür, dass das eigene Kapital dann erst über einen sehr langen Zeitraum häppchenweise wieder zurückfließt *1 – da sehe ich wirklich keine 'Aufbesserung/Bevorteilung' bereits gekürzt gezahlter Renten für lau – DENN die Bedingungen wären die gleichen = mtl. Rentenmehr gegen erhebliche Kapitalvorleistung, wie bei allen anderen ohne Rentenzahlung auch und warten auf die Amortisierung *2. Daneben könnten möglichen Steuervorteile sogar als erheblich schlechter einzuschätzen sein und *1 die Lebenserwartung von EM-Rentnern könnte vielleicht geringer ausfallen – vielleicht wollte die FAVR davor sogar schützen ;-) *2 wir reden hier natürlich von einem 'Luxusproblem', da diese Ausgleichszahlung nur in homöopathischen Dosen genutzt wird. Und mein geschilderter Fall hat einen anderen Hintergrund, als hier nur den 'fetten Bonus' einer später höheren Rente mitzunehmen. > ??? Ich habe nicht in die Forienhistorie geblickt … meinte damit den Blick zurück auf Seite 3 des Forums/alte Beiträge. PS: hatte dertage einen selbständigen Steuerberater nebst versicherungspflichtiger Ehefrau zur Beratung/"was können wir sonst noch tun, um die Rente meiner Frau aufzubessern" und hatte ihm das Model Ausgleichszahlung vorgestellt. Eine Augenbraue rollte interessiert nach oben, die andere ging abwärts mit einem sprechenden Blick "Elfriede, da musste bis 80 erst mal durchhalten - und dann biste eh im Heim" *g Ich denke, Sie/wir haben das Thema jetzt gut beleuchtet …es ist wie es ist :-) Netten Abend noch, Gruß w.
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Time
8 Minuten

Ein Prozent vom Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

Time
13 Minuten

Schnellere Termine in der Praxis, Chefarztbehandlung im Krankenhaus und attraktive Preise: Mit diese Argumenten locken private Versicherer. Doch da die Entscheidung gegen die gesetzliche Krankenversicherung fast immer endgültig ist, sollte sie sehr genau überlegt sein.

Time
13 Minuten

Wer vorzeitig in den Ruhestand gehen will, muss Abschläge von der Rente in Kauf nehmen. Doch das muss nicht sein. Wie man Abschläge ausgleichen und dabei tausende Euro Steuern sparen kann – und warum das bald teurer wird.

Time
6 Minuten

Eine sichere Rente, die jedoch ab 2032 abgekoppelt von den Löhnen steigt, und möglicherweise drei Gruppen von Rentnern: Was die Reform den Ruheständlern konkret bringt.

Time
8 Minuten

Wer die Rente schon zum Greifen nahe hat, kann beruhigt planen: Eine Tabelle und konkrete Beispiele zeigen, mit welchen Änderungen jeder einzelne Jahrgang rechnen kann.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026