Hallo Bela,
ein Vermerk auf dem Vordruck bzw. auf einem Beiblatt, dass Sie im laufenden Rentenbezug stehen und kein Arbeitsverhältnis besteht, würde ausreichend sein.
Die Entgeltbescheinigung ist nur dann erforderlich, wenn ein laufender Entgeltbezug vorliegt und dadurch weitere beitragspflichtige Einnahmen erzielt werden, die im Rahmen einer Hochrechnung für die zukünftige Rentenhöhe zu berücksichtigen sind.
Hallo Bela,
der Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Erziehungsrente, Altersrente als Voll- oder Teilrente mit Abschlag) steht der Zahlung der Beiträge zum Ausgleich der Rentenminderung nicht entgegen.
Insofern muss der Rentenversicherungsträger für einen Erwerbsminderungsrentner den möglichen Ausgleichsbetrag für die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente auf Antrag ermitteln.
Hallo Genervter, Hallo W*lfgang, das Forum ist wirklich toll, aber ich habe den Eindruck, hier gibt es einen kleinen Schlagabtausch.
Ich würde mich freuen, wenn dieses Forum das Niveau beibehält und die "Unwissenden" zu "Wissenden" macht.
Das hin und her wirkte auf mich etwas verunsichernd.
Trotzdem herzlichen Dank an alle, viele Grüße und ein schönes Wochenende Bela
Hallo Genervter, Hallo W*lfgang, das Forum ist wirklich toll, aber ich habe den Eindruck, hier gibt es einen kleinen Schlagabtausch.
Ich würde mich freuen, wenn dieses Forum das Niveau beibehält und die "Unwissenden" zu "Wissenden" macht.
Das hin und her wirkte auf mich etwas verunsichernd.
Trotzdem herzlichen Dank an alle, viele Grüße und ein schönes Wochenende Bela
Genau das sind die Aussagen, warum der liebe W*lfgang zu Recht attackiert wird.
Wer Wind sät wird Sturm ernten und W*lfgang wird eine ergiebige Ernte einfahren.
Hallo Unwissende,
> http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_187AR2.4
ok ok ...scheint eindeutig zu sein.
> Denn dann hätten EM-Rentner ja sogar die Möglichkeit, Ihre EM-Rente zusätzlich zu erhöhen (verlängerte Zurechnungszeit UND Ausgleichzahlung) und wären bevorteilt. Das wollte der Gesetzgeber bestimmt nicht.
Sehe ich persönlich immer noch nicht so, denn die Ausgleichszahlung spült wirklich 'ne Menge Geld in die Rentenkasse ...dafür, dass das eigene Kapital dann erst über einen sehr langen Zeitraum häppchenweise wieder zurückfließt *1 – da sehe ich wirklich keine 'Aufbesserung/Bevorteilung' bereits gekürzt gezahlter Renten für lau – DENN die Bedingungen wären die gleichen = mtl. Rentenmehr gegen erhebliche Kapitalvorleistung, wie bei allen anderen ohne Rentenzahlung auch und warten auf die Amortisierung *2. Daneben könnten möglichen Steuervorteile sogar als erheblich schlechter einzuschätzen sein und
*1 die Lebenserwartung von EM-Rentnern könnte vielleicht geringer ausfallen – vielleicht wollte die FAVR davor sogar schützen ;-)
*2 wir reden hier natürlich von einem 'Luxusproblem', da diese Ausgleichszahlung nur in homöopathischen Dosen genutzt wird. Und mein geschilderter Fall hat einen anderen Hintergrund, als hier nur den 'fetten Bonus' einer später höheren Rente mitzunehmen.
> ??? Ich habe nicht in die Forienhistorie geblickt …
meinte damit den Blick zurück auf Seite 3 des Forums/alte Beiträge.
PS: hatte dertage einen selbständigen Steuerberater nebst versicherungspflichtiger Ehefrau zur Beratung/"was können wir sonst noch tun, um die Rente meiner Frau aufzubessern" und hatte ihm das Model Ausgleichszahlung vorgestellt. Eine Augenbraue rollte interessiert nach oben, die andere ging abwärts mit einem sprechenden Blick "Elfriede, da musste bis 80 erst mal durchhalten - und dann biste eh im Heim" *g
Ich denke, Sie/wir haben das Thema jetzt gut beleuchtet …es ist wie es ist :-)
Netten Abend noch,
Gruß
w.
Hallo lieber W*lfgang,
die Rentenversicherung hat sich unzweifelhaft darauf festgelegt, dass Minderungen, die aus EM-Renten herrühren, nicht ausgeglichen werden dürfen. Siehe auch folgender Link auf die Rechtliche Arbeitsanweisung zu § 187a SGB VI (letzte zwei Sätze):
http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_187AR2.4
In dieser Hinsicht ist ja auch der Gesetzestext ziemlich eindeutig:
"... Rentenminderungen, die DURCH die vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters entstehen, ..."
... Sie meinen vor Feststellung der EM-Rente? Ja, das stimmt. Bezieht jemand keine EM-Rente und lässt sich eine Auskunft erteilen, spielt es keine Rolle mehr, wenn er nach der Auskunft eine EM-Rente bewilligt bekommt.
Kompliziert finde ich das nicht. Die Auskunft wird schlichtweg nach aktuellem Stand erteilt. Was in der Zukunft liegt, kann niemand vorausahnen. Andererseits stellt die Auskunft eine Zusicherung der Rentenversicherung dar, auf die der Versicherte vertrauen können muss: Du darfst diesen Betrag einzahlen. Es wäre doch schlecht, wenn der Versicherte fleißig anspart, und plötzlich heißt es: Pech gehabt. Du beziehst jetzt eine EM-Rente. Du darfst nichts mehr einzahlen.
So abwegig ist das Szenario grundsätzlich gar nicht, da man einen Verzicht ja jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann. Ein Verzicht kann also auch auf einen, zwei oder drei Monate begrenzt werden. Das könnte man also schon mal ins Überlegen kommen, ob man mit einem kurzzeitgen Verzicht etwas erreichen kann.
Aber: Der Verzicht bringt leider nichts. Ein Verzicht bezieht sich immer nur auf den monatlichen Zahlungsanspruch - nicht auf den Grundanspruch. Wer auf auf seine Rente verzichtet, bekommt nichts mehr gezahlt, hat aber in dieser Zeit dennoch einen Rentenanspruch "dem Grunde nach". Somit kann man durch einen Verzicht nicht bewirken, dass man in eine Ausgleichszahlung für den Abschlag bei einer Altersrente "hineinkommt". Die EM-Rente ist weiterhin vorhanden und der Zugangsfaktor aus dieser EM-Rente wird daher weiterhin in die Altersrente übernommen...
Seitens der Rentenversicherung ist das so gewollt, denn es wurde in einem bundesweiten Gremium extra diskutiert und festgelegt (siehe Link auf die Rechtliche Arbeitsanweisung: Die Anmerkung "FAVR 1/2005, TOP 13" besagt, dass der bundesweite "Fachausschuss für Versicherung und Rente" diese Rechtsauslegung beschlossen hat.)
Ob der Gesetzgeber das so gewollt hat, weiß man natürlich nicht zu 100%. Allerdings hätte er den Gesetzestext (s. o.) dann anders formulieren müssen bzw. einen weiteren 187er-Praragraph zum "Ausgleich von Rentenminderungen bei EM-Renten" einführen müssen.
In seiner Gesetzsbegründung hat er zudem ausgeführt, dass zum Ausgleich der im Jahr 2001 eingeführten Rentenminderung bei EM-Renten die Zurechnungszeit verlängert wurde. Da er bereits einen Ausgleich geschaffen hatte, wollte er mit Sicherheit nicht, dass darüber hinaus ein weiterer Ausgleich möglich ist. Denn dann hätten EM-Rentner ja sogar die Möglichkeit, Ihre EM-Rente zusätzlich zu erhöhen (verlängerte Zurechnungszeit UND Ausgleichzahlung) und wären bevorteilt. Das wollte der Gesetzgeber bestimmt nicht.
Daher kann man meines Erachtens zu 99,9 % davon ausgehen, das der Gesetzgeber nicht wollte, dass der Abschlag bei EM-Renten über den Umweg "Altersrente" ausgeglichen werden kann, da der EM-Rentner ja auch in der "Altersrente nach EM-Rente" von der verlängerten Zurechnungszeit (bzw. dann: Anrechnungszeit) profitiert, die extra zum Ausgleich dieser Minderung eingeführt wurde.
???
Ich habe nicht in die Forienhistorie geblickt ...
Hallo Unwissende,
> http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_187AR2.4
ok ok ...scheint eindeutig zu sein.
> Denn dann hätten EM-Rentner ja sogar die Möglichkeit, Ihre EM-Rente zusätzlich zu erhöhen (verlängerte Zurechnungszeit UND Ausgleichzahlung) und wären bevorteilt. Das wollte der Gesetzgeber bestimmt nicht.
Sehe ich persönlich immer noch nicht so, denn die Ausgleichszahlung spült wirklich 'ne Menge Geld in die Rentenkasse ...dafür, dass das eigene Kapital dann erst über einen sehr langen Zeitraum häppchenweise wieder zurückfließt *1 – da sehe ich wirklich keine 'Aufbesserung/Bevorteilung' bereits gekürzt gezahlter Renten für lau – DENN die Bedingungen wären die gleichen = mtl. Rentenmehr gegen erhebliche Kapitalvorleistung, wie bei allen anderen ohne Rentenzahlung auch und warten auf die Amortisierung *2. Daneben könnten möglichen Steuervorteile sogar als erheblich schlechter einzuschätzen sein und
*1 die Lebenserwartung von EM-Rentnern könnte vielleicht geringer ausfallen – vielleicht wollte die FAVR davor sogar schützen ;-)
*2 wir reden hier natürlich von einem 'Luxusproblem', da diese Ausgleichszahlung nur in homöopathischen Dosen genutzt wird. Und mein geschilderter Fall hat einen anderen Hintergrund, als hier nur den 'fetten Bonus' einer später höheren Rente mitzunehmen.
> ??? Ich habe nicht in die Forienhistorie geblickt …
meinte damit den Blick zurück auf Seite 3 des Forums/alte Beiträge.
PS: hatte dertage einen selbständigen Steuerberater nebst versicherungspflichtiger Ehefrau zur Beratung/"was können wir sonst noch tun, um die Rente meiner Frau aufzubessern" und hatte ihm das Model Ausgleichszahlung vorgestellt. Eine Augenbraue rollte interessiert nach oben, die andere ging abwärts mit einem sprechenden Blick "Elfriede, da musste bis 80 erst mal durchhalten - und dann biste eh im Heim" *g
Ich denke, Sie/wir haben das Thema jetzt gut beleuchtet …es ist wie es ist :-)
Netten Abend noch,
Gruß
w.
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