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Experten-Antwort

Formular V0800/V0805 bei Scheidung

von Stella7203.06.2019 | 00:10
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1 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag! Im Rahmen einer Rentenkontenüberprüfung vor 4 Jahren habe ich, weiblich, verheiratet, Formular V800 ausgefüllt. (Damals) wurde die Erziehung unseres Kindes (geboren 2008) gemeinsam ausgeführt aber überwiegend von mir, was mein Noch-Ehemann auch durch Unterschrift an entsprechender Stelle im Formular bestätigt hat. Die Erziehungszeiten wurden mir durch Rentenbescheid zugeordnet. Nun wurde die Scheidung eingereicht. Im Rahmen des Vorsorgeausgleiches habe ich nun wieder die Aufforderung zur Rentenkontenüberprüfung zugesandt bekommen inkl. Formular V0800 und V0805. Ändert sich durch die kommende Scheidung etwas an der "gemeinsamen" Erziehung? Meine Frage hinsichtlich Formular V0805: Punkt 4/Angaben zur Erziehung des Kindes - Ich habe nun bei 4.1 angegeben, dass die Erziehung gemeinsam mit dem anderen Elternteil erfolgte von Geburtsdatum BIS TRENNUNGSDATUM (Auszug aus gemeinsamer Wohnung). Ist dies korrekt? Da es sich um eine Trennung handelt -> bis Trennungsdatum? Der Vater kommt alle 14 Tage bzw. Ferien hälftig. Wie ist hier rententechnisch korrekt zu handeln? Muss ich ein "bis"-Datum setzen? Bzw. erziehen wir - trotz Trennung und Scheidung - unser Kind (rententechnisch) nach wie vor gemeinsam? Punkt 4.2 hier habe ich JA angekreuzt & von mir, seit Geburt bis Trennungsdatum (Auszug aus gemeinsamer Wohnung). Wie muss ich hier korrekt vorgehen? Muss ich ein "bis"-Datum eingeben? Die Erziehung dauert noch an (durch mich). Meine Fragen hinsichtlich Formular V0800: Punkt 11.2 - hier habe ich NEIN angekreuzt, da dem nicht so ist und war (bestätigt 2015). Ist die aufgrund Schilderungen V0805 Formular anders auszufüllen? Herzlichen Dank!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Stella 72,

die Kindererziehungs- und berücksichtigungszeiten werden immer dem Elternteil zugesprochen, der die überwiegende Erziehung übernimmt.

Aus Ihrer Anfrage geht hervor dass Ihr Kind überwiegend bei Ihnen lebt. Daher werden die Kinderberücksichtigungszeiten Ihnen zugeschrieben werden.

Am Kontenklärungsverfahren vor 4 Jahren ändert sich nichts. Die Zeiten wurden damals nur für die Vergangenheit festgestellt.

Sie müssten im V800 nun bei 11.2. 'nein' ankreuzen.

Im V805 müssten Sie im 4.1. die Aufteilung vornehmen, ab wann Sie in Trennung gelebt haben.

Bei 4.2. den kompletten Zeitraum 'von mir' angeben.

Sie können auch gerne auf Ihr zuständiges Rathaus gehen. Dort erhalten Sie Hilfe beim Ausfüllen der Antragsformulare.

MFG

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