Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenDen Ausführungen von "Galgenhumor" kann ich mich anschließen. Ergänzen möchte ich, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen über die Kindererziehungszeiten hinaus auch Berücksichtigungszeiten bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes angerechnet werden können. Alle Erziehungszeiten werden immer dem Elternteil übertragen, der die überwiegende Erziehung geleistet hat. Liegt keine überwiegende Erziehung vor, werden die Zeiten bei der Mutter angerechnet. Wichtig im Formular V805 ist daher, die Fragen zur gemeinsamen und überwiegenden Erziehung zutreffend zu beantworten.
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