Hallo Michael,
wenn Sie innerhalb der Widerspruchsfrist einen Widerspruch gegen den Rentenbescheid einlegen möchten kann dies entweder postalisch oder auf elektronischem Weg erfolgen. Eine Aufnahme über eine Auskunft- und Beratungsstelle ist ebenfalls möglich. Die Möglichkeiten zum elektronischen Widerspruch finden Sie hier:
deutsche-rentenversicherung.de/widerspruch
Sollten Sie keine der genannten Möglichkeiten nutzen können empfehlen wir dies postalisch oder durch eine Auskunft- und Beratungsstelle zur Niederschrift zu erledigen.
Sofern Ihnen eine offensichtliche Unrichtigkeit auffällt empfiehlt es sich einen Beratungstermin in einer Auskunft- und Beratungsstelle zu vereinbaren, um entweder einen Widerspruch zu erheben und zu begründen oder um den konkreten Fehler zu besprechen.
Ein vorheriges fristwahrendes Einlegen eines Widerspruchs ist dabei empfehlenswert.
Es empfiehlt sich definitiv in Ihrem individuellen Fall entweder einen Beratungstermin zu vereinbaren oder sich an das Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung unter 0800 1000 4800 zu wenden. Dort kann man Ihnen das weitere Vorgehen erläutern.
Auch die Frage der aufschiebenden Wirkung oder der vorläufigen "unrichtigen" Auszahlung kann dort geklärt werden.
Freundliche Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Hallo,
eine ergänzende Frage. Wird im Falle eines Widerspruchs gegen den Rentenbescheid die Zahlung der Rente aufgeschoben oder wird sie zunächst wie im Bescheid berechnet ausgezahlt und später korrigiert?
viele Grüße
Michael
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