Hallo Karlchen,
Beschlüsse aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich werden erst mit Eintritt der Rechtskraft wirksam. Ab dem Folgemonat werden nach § 101 Abs. 3 SGB VI die Abschläge an Entgeltpunkten bei der bestehenden Rente berücksichtigt.
Eine Aussetzung dieser Kürzung erfolgt nur noch in Höhe eines eventuell zu zahlenden Unterhaltsanspruchs an die frühere Ehefrau. Hierfür muss eine sog. Anpassung beim zuständigen Familiengericht beantragt werden (§§ 33, 34 VersAusglG).