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Experten-Antwort

Fortwirkung einer Aufforderung der Krankenkasse

von Theo08.06.2018 | 09:20
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Ich freue mich dieses Forum gefunden zu haben! Nun meine Frage: Ich beziehe seit geraumen Zeit Krankengeld. Die Krankenkasse hatte mich seinerzeit aufgefordert einen Antrag auf medizinische. Rehabilitation zu stellen. Während der med. Reha wurde ich in der Reha-einrichtung von einer Psychologin zur Stellung eines LTA-Antrags hingeführt. Dem kam ich nach. Das ist 5 Monate her und ich bin weiterhin arbeitsunfähig. Nun habe ich die Genehmigung für eine 3monatige Maßnahme erhalten. Meine Frage ist nun: Die Krankenkasse weiß natürlich von dem gestellten und nun genehmigten LTA-Antrag, hatte mich aber nicht unmittelbar dazu aufgefordert diesen zu stellen. Wirkt die Aufforderung der Krankenkasse einen Antrag zur med. Rehabilitation auf den LTA-Antrag fort? Würde ich nun gegen Mitwirkungspflichten verstoßen wenn ich Einspruch gegen diese Maßnahme einlege? Bisher ist kein Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt. Ist es schädlich diesen zu stellen und gleichzeitig – wegen möglicher Mitwirkungspflichten – an der Maßnahme im Rahmen meiner Möglichkeiten teilzunehmen? Vorab, ganz herzlichen Dank

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Theo,

sofern Sie weiterhin Krankengeld beziehen sind Sie an die Aufforderung der Krankenkasse gebunden, die maßgeblichen Anträge auf medizinische Rehabilitation, als auch ggf. in Folge, auf berufliche Rehabilitation (LTA), zu stellen.

Bei der Ausgestaltung einer Maßnahme, insbesondere bei beruflichen Qualifizierungen, sind Ihre Eignung und Neigung zu berücksichtigen, damit können Sie Widerspruch zu der Maßnahme einlegen, wenn Sie berechtigte Gründe haben, die der bewilligten Maßnahme entgegenstehen.

In Ihrem geschilderten Sachverhalt empfehlen wir aber zuvor eine erneute persönliche Klärung mit dem Reha-Berater Ihres Rentenversicherungsträgers, bevor Sie Widerspruch einlegen.

Ggf. lassen sich die Einwände im Gespräch einvernehmlich lösen.

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