Hallo Josef,
zu Ihrer Frage "Muss man den Widerspruch begründen oder reicht der auch formlos":
Falls Ihre Frau einen Widerspruch einreichen möchte, kann Sie diesen schriftlich an die im Ablehnungsbescheid aufgeführte Adresse innerhalb der einmonatigen Widerspruchsfrist senden. Eine Begründung ist sehr wichtig, da sie mit dieser ihre Unzufriedenheit und deren Anlass genauer erläutern kann. Einen Hinweis auf die Beurteilung aus dem Rehabilitationsbericht können Sie gerne mit einbauen, allerdings wird eben dieser schon bei der Bescheiderteilung und damit Ablehnung der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit berücksichtigt worden sein. Dies heißt also, dass die medizinische Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit der Ärzte beim Rehabilitations-Entlassungsbericht nicht zur Feststellung einer Erwerbsminderung geführt hat, da hierbei die medizinische Beurteilung der Erwerbsfähigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausschlaggebend ist. Für eine Begründung des Widerspruchs sind deshalb neue Erkenntnisse und medizinische Aussgaen (z. B. der behandelnden Ärzte) wichtig, die bisher noch nicht Gegenstand des Antragsverfahrens waren oder schon bekannte medizinische Einschränkungen, die von den behandelnden Ärzten Ihrer Frau bei der Betrachtung der Beurteilung der täglichen Erwerbstätigkeit anders eingeschätzt werden. Der Widerspruch wird an den Widerspruchsausschuss (der vierteljährlich tagt) weitergeleitet. Im Widerspruchsausschuss sitzen keine Mediziner, sondern Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter, die die strittigen Entscheidungen der Verwaltung überprüfen und Ihrer Frau einen Widerspruchsbescheid erstellen. Falls dieser negativ für Ihre Frau ausgehen sollte, können Sie dann dageegen eine Klage beim zuständigen Sozialgericht einlegen.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung