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Experten-Antwort

Erwerbsminderungsrente abgelehnt, Widerspruch formlos

von Josef07.01.2022 | 18:45
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22 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo an alle, nach einem Schlaganfall ging es für meine Frau 8 Wochen zur Reha. Im Entlassbericht der Reha Einrichtung kommen die Ärzte auf den Schluss das die aktuelle Arbeitsfähigkeit bei unter 3 Stunden liegt. Auf Grundlage dessen haben wir einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente bei der DRV gestellt. Der Abschlussbericht wurde der DRV bereitgestellt. Nun kam der Bescheid das der Antrag abgelehnt wird weil die DRV die Arbeitsfähigkeit auf über 6 Stunden täglich beurteilt. Muss man den Widerspruch begründen (mit zb der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Reha Ärzte) oder reicht der auch formlos. Wie geht es dann nach dem Widerspruch weiter und kann ich auch Fristen setzen?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Josef,

zu Ihrer Frage "Muss man den Widerspruch begründen oder reicht der auch formlos":

Falls Ihre Frau einen Widerspruch einreichen möchte, kann Sie diesen schriftlich an die im Ablehnungsbescheid aufgeführte Adresse innerhalb der einmonatigen Widerspruchsfrist senden. Eine Begründung ist sehr wichtig, da sie mit dieser ihre Unzufriedenheit und deren Anlass genauer erläutern kann. Einen Hinweis auf die Beurteilung aus dem Rehabilitationsbericht können Sie gerne mit einbauen, allerdings wird eben dieser schon bei der Bescheiderteilung und damit Ablehnung der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit berücksichtigt worden sein. Dies heißt also, dass die medizinische Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit der Ärzte beim Rehabilitations-Entlassungsbericht nicht zur Feststellung einer Erwerbsminderung geführt hat, da hierbei die medizinische Beurteilung der Erwerbsfähigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausschlaggebend ist. Für eine Begründung des Widerspruchs sind deshalb neue Erkenntnisse und medizinische Aussgaen (z. B. der behandelnden Ärzte) wichtig, die bisher noch nicht Gegenstand des Antragsverfahrens waren oder schon bekannte medizinische Einschränkungen, die von den behandelnden Ärzten Ihrer Frau bei der Betrachtung der Beurteilung der täglichen Erwerbstätigkeit anders eingeschätzt werden. Der Widerspruch wird an den Widerspruchsausschuss (der vierteljährlich tagt) weitergeleitet. Im Widerspruchsausschuss sitzen keine Mediziner, sondern Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter, die die strittigen Entscheidungen der Verwaltung überprüfen und Ihrer Frau einen Widerspruchsbescheid erstellen. Falls dieser negativ für Ihre Frau ausgehen sollte, können Sie dann dageegen eine Klage beim zuständigen Sozialgericht einlegen.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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21 Antworten

Siehe hieram 07.01.2022 | 19:20
Hallo Josef, zunächst können Sie den Widerspruch ohne Begründung einlegen. Hierzu müssen Sie die Frist einhalten, die auf dem Ablehnungsbescheid auch angegeben ist, nämlich einen Monat nach Erhalt des Bescheides. 'Formlos' bedeutet eigentlich nur, dass es keines Formulars hierfür bedarf. Sie können also selbst ein Schreiben verfassen. z.B. Gegen den Bescheid vom xxx lege ich hiermit fristwahrend Widerspruch ein. Für die Begründung bitte ich um kurzfristige Zusendung der für die Ablehnung entscheidungsrelevanten Unterlagen an meinen Hausarzt Dr. xx. Andere Fristen können Sie selbst nicht setzen. Vielmehr müssen Sie zeitnah dann tatsächlich die Begründung nachreichen. Die Unterlagen an den Hausarzt schicken zu lassen ist empfehlenswert, weil es sonst zu Verzögerungen kommen kann, weil nicht immer die Unterlagen an den Antragsteller direkt übersendet werden (je nach Krankheitsbild). Empfehlenswert bei einem Widerspruch ist weiterhin, dass Sie sich hierbei fachlich unterstützen lassen. Kostengünstig machen dies z.B. die Verbände VdK oder SozVD. Diese würden auch ein entsprechendes Schreiben für Sie aufsetzen, allerdings könnte es ja sein, dass Sie dort keinen Termin innerhalb der Frist erhalten, deshalb der obige Textvorschlag ;-) Viel Erfolg und alles Gute!
Heribertam 07.01.2022 | 20:40
Früher gab es da ohne weiteres eine EU-Rente. Aber das wurde zu teuer, jedem hergelaufenem banalen Herzinfarkt oder Schlaganfall eine Rente zu gewähren. So hat man diese demontiert, nur noch die Kränkesten der Kranken bekommen noch eine Rente.
W°lfgangam 07.01.2022 | 22:15
...da haben Sie wohl übersehen, dass mit der Rechtsänderung zum 01.01.2022 im Rahmen des EmrTAG (Gesetz über Leistungen auf Erwerbsminderungsrente nur bei Todesfolge im Antragsverfahren - kurz EmrTAG) faktisch keine EM-Renten mehr an die Antragsteller gezahlt werden. huiiih ...die Bestandsrentner werden aufatmen ... ;-)) Gruß w.
KSCam 07.01.2022 | 22:37
Wenn Sie den Widerspruch nicht begründen, wird sich an der Entscheidung wohl nichts ändern. Woher soll denn die DRV wissen was Sie an der Entscheidung nicht richtig finden, wenn Sie es der DRV nicht verraten? Eigentlich wieder mal ne relativ überflüssige Frage.
KSC Ergänzungam 07.01.2022 | 22:39
...natürlich können Sie der DRV auch eine Frist setzen, z.B. "wenn Sie mr die Rente nicht innerhalb von 4 Wochen geben, bin ich stinkig". Allerdings wird das keinen bei der DRV beeindrucken.
neinneinam 07.01.2022 | 23:31
Widersprüche müssen nicht begründet werden! Das Gericht prüft alles von amtswegen. Aber wenn man unbedingt begründen will, schreibt man: "Ich erhebe Widerspruch. Ihr Bescheid ist falsch." Fertig
neinneinam 07.01.2022 | 23:51
Also nach kostenlosem Widerspruchsbescheid und Klage....
Siehe hieram 08.01.2022 | 00:37
Oh, da sollten Sie wohl erst mal selbst ein Widerspruchsverfahren durch machen, bevor Sie derartige Ratschläge veröffentlichen. Das Gericht ist nämlich erst einmal noch lange nicht dran, wenn Sie so ein Schreiben abschicken. Denn dann gibt es nur die Antwort: Wir haben in unserem Bescheid keinen Fehler gefunden. Er ist also richtig. Ihrem Widerspruch ist damit abgeholfen. Und dagegen kann man dann (eigentlich) keinen Widerspruch mehr einlegen. Sondern müsste dann Klage einreichen. DAS passiert nicht automatisch! Und auch nicht von Amts wegen! Der tatsächliche Weg (also nicht ihre 'Kurzfassung') wäre: Ihr Text reicht für ein 'erstes' Schreiben. Eine Begründung sollte dann doch - und zwar zeitnah und fundiert - folgen. z.B. auch mit weiteren medizinischen Argumenten, die ein behandelnder Arzt beiträgt. Dann wird geprüft, ob (mit oder ohne) Argumente tatsächlich der Bescheid doch 'falsch' ist. Und es wird vielleicht dann anders entschieden. Dann wäre damit auch dem Widerspruch abgeholfen, aber auch der Bescheid wird geändert. Oder es gibt weitere 'Zweifel'= 'Aussage gegen Aussage'. Dann kann seitens der DRV noch eine weitere Begutachtung angefordert werden (oder auch mehrere, je nach Indikation = welche Auswirkung hat der Schlaganfall in welchem medizinischen Fachgebiet), bevor über den Widerspruch entschieden wird. (Auch der Widersprechende kann weitere 'Gutachten' vorlegen, die er allerdings selbst bezahlen müsste). Wenn auch dies dann nicht zu dem gewünschten Ergebnis (des Antragsstellers) führt, kann er den Widerspruch 'aufrecht' erhalten. Dann landet der Vorgang im Widerspruchsausschuss. Wenn auch dieser meint, es sei alles richtig entschieden, kann man dann Klage einreichen. Aber erst dann kommt das 'Gericht' ins Spiel. Aber auch nur, wenn man dort ordnungsgemäß Klage einreicht. Von 'Amts wegen' macht das hier sonst gar nichts! Geht ja hier 'nur' um die Bewilligung einer Rente, nicht etwa um ein 'Strafverfahren im öffentlichen Interesse'. Nur da gibt es ein Gerichtsverfahren (notfalls auch ohne Beteiligung/in Abwesenheit des Beklagten) von 'Amts wegen'. Besser also ist es, sich - auch - in diesem Widerspruchsverfahren, - in dem es 'nur' um Rente geht - sich von 'Fachleuten' (wie bereits weiter oben erwähnt entsprechende Verbände oder auch einen Fachanwalt), begleiten zu lassen :-)
Heribertam 08.01.2022 | 08:16
Zitat von W°lfgang anzeigenausblenden
(...)nur noch die Kränkesten der Kranken bekommen noch eine Rente.
...da haben Sie wohl übersehen, dass mit der Rechtsänderung zum 01.01.2022 im Rahmen des EmrTAG (Gesetz über Leistungen auf Erwerbsminderungsrente nur bei Todesfolge im Antragsverfahren - kurz EmrTAG) faktisch keine EM-Renten mehr an die Antragsteller gezahlt werden. huiiih ...die Bestandsrentner werden aufatmen ... ;-)) Gruß w.
Ich habe ja auch nicht geschrieben niemand bekommt mehr Rente!Sie sind doch schon lange in dem Geschäft, da wissen Sie doch, was die Roten seinerzeit aus der Invalidenrente gemacht haben!
Erklärbäram 08.01.2022 | 08:21
Es war nicht die Frage, aber ich weise trotzdem mal darauf hin: Sie schreiben, dass die aktuelle Einschätzung der Erwerbsfähigkeit bei unter 3 Std liegt. Das ist nach Schlaganfall nicht ungewöhnlich. Es bestehen jedoch gute Besserungschancen. Ggf erst das Krankengeld ausschöpfen (bis zu 78 Wochen) und gegen Ende der Zeit erneuter EMR Antrag.
Siehe hieram 08.01.2022 | 00:41
Das Verfahren vor dem Sozialgericht wäre für 'Josef', den Antragsteller, auch kostenlos Je mehr er aber vorher begründet, desto besser stehen die Chancen, dass es gar nicht erst zu einem Gerichtsverfahren kommt.
P.S.am 08.01.2022 | 09:00
An Ihrem Beitrag merkt man mal wieder, dass jeder noch so ahnungslose hier ein Statement abgeben kann. Da kann man nur hoffen, dass derartige Kommentare nicht mehr bewirken als ein ungläubiges Kopfschütteln.
Samstagam 08.01.2022 | 08:36
Hallo Josef Bitte eines noch vorweg: Der arbeitsrechtliche Begriff "Arbeits(un)Fähigkeit" und der im rentenrechtlichem Sinn zu behandelnde/angesiedelte Begriff "Leistungsminderung bzw Erwerbsminderung" sind unterschiedliche Sachverhalte. Wie Sie schreiben, beurteilten die Rehaärzte die "aktuelle" Arbeitsfähigkeit (Leistungsminderung?) Ihrer Frau mit unter drei Stunden arbeitstäglich. Ist aus dem Rehabericht ersichtlich, wie die Rehaärzte die Arbeitsfähigkeit (Leistungsminderung?) Ihrer Frau prognostisch/zukunftweisend einstufen? Dazu steht in der Regel etwas schriftlich dargelegt/zusammengefasst im Entlassbericht unter "Epikrise". Zudem gibt es einen Anhang (Beiblatt) zum Entlassbericht, auf dem vom Rehaarzt anzukreuzen ist, wie sich das positive und negative Leistungsbild aktuell und prognostisch/zukunftweisend darstellt, wie sich die aktuelle Leistungsminderung auf den erlernten und zuletzt ausgeübten Beruf auswirkt bzw dem gegenübergestellt sich auf jegliche Berufe des Arbeitsmarktes auswirken würde. Dort, auf diesem Anhangsfomular (Beiblatt) zum Entlassbericht, wird vom Rehaarzt schlussendlich schriftlich festgehalten, wie lange seiner Meinung nach zeitlich von der aktuellen Leistungsminderung auszugehen ist (länger oder kürzer als 6 Monate), ob ggf weitere gesundheitsfördernde Maßnahmen einzuleiten sind, um einen Heilungserfolg zu unterstützen und wie die Einstufungen nach Gegenüberstellung "positives <> negatives Leistungsbild" daraufhin einzugliedern sind. Den Knackpunkt findet man oft schon dort, dass zunächst dem Rehabilitanten eine aktuelle Leistungsminderung unter drei Stunden für den erlernten bzw zuletzt ausgeübten Beruf attestiert wird, jedoch aber ein vollschichtiges Leistungsvermögen für den allgemeinen Arbeitsmarkt! Sollte dem so sein, könnte Ihre Frau, falls vor 2.1.1961 geboren, sich im Widerspruch argumentativ dazu auf den Berufsschutz berufen. Um den Widerspruch beweisführend zu begründen wäre es also sinnvoll, den Rehabericht komplett vorliegen zu haben, sprich mit dem Anhangsformular (Beiblatt zum Entlassbericht). Den Widerspruch sollten Sie/Ihre Frau beweisführend möglichst ausführlich begründen können und argumentativ durch Facharzt-/Therapieberichte usw belegen/untermauern. Wie vom User @siehe hier bereits aufgegriffen, kann ein Widerspruch fristwahrend formlos schriftlich gestellt sein mit dem Hinweis, dass die schriftliche Begründung dazu zeitnah erfolgt. Viel Erfolg und vor allem alles Gute Ihrer Frau und Ihnen natürlich auch
Josefam 08.01.2022 | 11:06
Zitat von Samstag anzeigenausblenden
Samstag schrieb

Hallo Josef

Bitte eines noch vorweg:

Der arbeitsrechtliche Begriff "Arbeits(un)Fähigkeit" und der im rentenrechtlichem Sinn zu behandelnde/angesiedelte Begriff "Leistungsminderung bzw Erwerbsminderung" sind unterschiedliche Sachverhalte.

Wie Sie schreiben, beurteilten die Rehaärzte die "aktuelle" Arbeitsfähigkeit (Leistungsminderung?) Ihrer Frau mit unter drei Stunden arbeitstäglich.

Ist aus dem Rehabericht ersichtlich, wie die Rehaärzte die Arbeitsfähigkeit (Leistungsminderung?) Ihrer Frau prognostisch/zukunftweisend einstufen?

Dazu steht in der Regel etwas schriftlich dargelegt/zusammengefasst im Entlassbericht unter "Epikrise".

Zudem gibt es einen Anhang (Beiblatt) zum Entlassbericht, auf dem vom Rehaarzt anzukreuzen ist, wie sich das positive und negative Leistungsbild aktuell und prognostisch/zukunftweisend darstellt, wie sich die aktuelle Leistungsminderung auf den erlernten und zuletzt ausgeübten Beruf auswirkt bzw dem gegenübergestellt sich auf jegliche Berufe des Arbeitsmarktes auswirken würde.

Dort, auf diesem Anhangsfomular (Beiblatt) zum Entlassbericht, wird vom Rehaarzt schlussendlich schriftlich festgehalten, wie lange seiner Meinung nach zeitlich von der aktuellen Leistungsminderung auszugehen ist (länger oder kürzer als 6 Monate), ob ggf weitere gesundheitsfördernde Maßnahmen einzuleiten sind, um einen Heilungserfolg zu unterstützen und wie die Einstufungen nach Gegenüberstellung "positives <> negatives Leistungsbild" daraufhin einzugliedern sind.

Den Knackpunkt findet man oft schon dort, dass zunächst dem Rehabilitanten eine aktuelle Leistungsminderung unter drei Stunden für den erlernten bzw zuletzt ausgeübten Beruf attestiert wird, jedoch aber ein vollschichtiges Leistungsvermögen für den allgemeinen Arbeitsmarkt!

Sollte dem so sein, könnte Ihre Frau, falls vor 2.1.1961 geboren, sich im Widerspruch argumentativ dazu auf den Berufsschutz berufen.

Um den Widerspruch beweisführend zu begründen wäre es also sinnvoll, den Rehabericht komplett vorliegen zu haben, sprich mit dem Anhangsformular (Beiblatt zum Entlassbericht).

Den Widerspruch sollten Sie/Ihre Frau beweisführend möglichst ausführlich begründen können und argumentativ durch Facharzt-/Therapieberichte usw belegen/untermauern.

Wie vom User @siehe hier bereits aufgegriffen, kann ein Widerspruch fristwahrend formlos schriftlich gestellt sein mit dem Hinweis, dass die schriftliche Begründung dazu zeitnah erfolgt.

Viel Erfolg und vor allem alles Gute Ihrer Frau und Ihnen natürlich auch

Hallo an alle, nach einem Schlaganfall ging es für meine Frau 8 Wochen zur Reha. Im Entlassbericht der Reha Einrichtung kommen die Ärzte auf den Schluss das die aktuelle Arbeitsfähigkeit bei unter 3 Stunden liegt. Auf Grundlage dessen haben wir einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente bei der DRV gestellt. Der Abschlussbericht wurde der DRV bereitgestellt. Nun kam der Bescheid das der Antrag abgelehnt wird weil die DRV die Arbeitsfähigkeit auf über 6 Stunden täglich beurteilt. Muss man den Widerspruch begründen (mit zb der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Reha Ärzte) oder reicht der auch formlos. Wie geht es dann nach dem Widerspruch weiter und kann ich auch Fristen setzen?
Hallo Josef Bitte eines noch vorweg: Der arbeitsrechtliche Begriff "Arbeits(un)Fähigkeit" und der im rentenrechtlichem Sinn zu behandelnde/angesiedelte Begriff "Leistungsminderung bzw Erwerbsminderung" sind unterschiedliche Sachverhalte. Wie Sie schreiben, beurteilten die Rehaärzte die "aktuelle" Arbeitsfähigkeit (Leistungsminderung?) Ihrer Frau mit unter drei Stunden arbeitstäglich. Ist aus dem Rehabericht ersichtlich, wie die Rehaärzte die Arbeitsfähigkeit (Leistungsminderung?) Ihrer Frau prognostisch/zukunftweisend einstufen? Dazu steht in der Regel etwas schriftlich dargelegt/zusammengefasst im Entlassbericht unter "Epikrise". Zudem gibt es einen Anhang (Beiblatt) zum Entlassbericht, auf dem vom Rehaarzt anzukreuzen ist, wie sich das positive und negative Leistungsbild aktuell und prognostisch/zukunftweisend darstellt, wie sich die aktuelle Leistungsminderung auf den erlernten und zuletzt ausgeübten Beruf auswirkt bzw dem gegenübergestellt sich auf jegliche Berufe des Arbeitsmarktes auswirken würde. Dort, auf diesem Anhangsfomular (Beiblatt) zum Entlassbericht, wird vom Rehaarzt schlussendlich schriftlich festgehalten, wie lange seiner Meinung nach zeitlich von der aktuellen Leistungsminderung auszugehen ist (länger oder kürzer als 6 Monate), ob ggf weitere gesundheitsfördernde Maßnahmen einzuleiten sind, um einen Heilungserfolg zu unterstützen und wie die Einstufungen nach Gegenüberstellung "positives <> negatives Leistungsbild" daraufhin einzugliedern sind. Den Knackpunkt findet man oft schon dort, dass zunächst dem Rehabilitanten eine aktuelle Leistungsminderung unter drei Stunden für den erlernten bzw zuletzt ausgeübten Beruf attestiert wird, jedoch aber ein vollschichtiges Leistungsvermögen für den allgemeinen Arbeitsmarkt! Sollte dem so sein, könnte Ihre Frau, falls vor 2.1.1961 geboren, sich im Widerspruch argumentativ dazu auf den Berufsschutz berufen. Um den Widerspruch beweisführend zu begründen wäre es also sinnvoll, den Rehabericht komplett vorliegen zu haben, sprich mit dem Anhangsformular (Beiblatt zum Entlassbericht). Den Widerspruch sollten Sie/Ihre Frau beweisführend möglichst ausführlich begründen können und argumentativ durch Facharzt-/Therapieberichte usw belegen/untermauern. Wie vom User @siehe hier bereits aufgegriffen, kann ein Widerspruch fristwahrend formlos schriftlich gestellt sein mit dem Hinweis, dass die schriftliche Begründung dazu zeitnah erfolgt. Viel Erfolg und vor allem alles Gute Ihrer Frau und Ihnen natürlich auch
Vielen Dank für deine Antwort und auch die anderen Antworten. Vielen Dank auch für die Genesungswünsche. Meine Frau ist weit nach 1961 geboren, daher greift diese hier nicht. Ebenso gibt es kein Krankengeld weil meine Frau mit mir Familienversichert ist. Die DRV kommt im Bescheid zu den Schluß: Der Entlassbericht der Rehaeinrichtung kommt unter Epikrise zum Schluss:
Samstagam 08.01.2022 | 13:57
Zitat, Anfang: Frau *** hat einen Hirninfarkt im Mediastromgebiet links erlitten mit einer latenten branchiofazial betonten spastischen Hemiparese rechts mit Feinmotorikstörung und Parästhesie der rechten Hand sowie einer Dysarthrophonie, Agraphie und leichten Dysphagie. Frau *** konnte bezüglich des Sprechens, des Schluckens, des Gleichgewichts, der Kraft und der Feinmotorik der rechten Hand von der Rehabilitation profitieren. Aus neuropsychologischer Sicht war die psychophysische Belastbarkeit noch deutlich reduziert, die stress- und Multitasking-Fähigkeit aufgehoben. Wir konnte Frau *** in gebessertem Zustand nach Hause entlassen. Die Entlassung erfolgt jedoch arbeitsunfähig. Wir beurteilen die Leistungsfähigkeit in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit sowie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf unter 3 Stunden täglich, eine weitere (mehrmonatige) Rekonvaleszenz ist notwendig. Wir halten eine Intervallrehabilitationsmaßnahme mit erneuter Beurteilung der Leistungsfähigkeit in 6 bis 9 Monaten für sinnvoll. Zitat Ende! Hallo Josef Aus dem Rehabericht Ihrer Frau, und der darin vorliegenden zusammenfassenden Beurteilung innerhalb der "Epikrise", geht primär eindeutig das Krankheitsbild hervor. Gleichzeitig wird abschließend auch eindeutig die zunächst prognostisch zeitliche Leistungsminderung dargelegt/thematisiert. Folgende getätigte rehaärztliche Aussagen wären dazu angebracht, sie im Widerspruch beweisführend hervorzuheben. Zitat aus der Epikrise: "Wir beurteilen die Leistungsfähigkeit in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit sowie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf unter 3 Stunden täglich, eine weitere (mehrmonatige) Rekonvaleszenz ist notwendig. Wir halten eine Intervallrehabilitationsmaßnahme mit erneuter Beurteilung der Leistungsfähigkeit in 6 bis 9 Monaten für sinnvoll." Dabei hinweisend auch um eine "angemessene Würdigung" des nachweislich aktuell noch anhaltend schlechten Gesundheitszustandes und der dazu schriftlichen ärztlichen Stellungnahme bei der Epikrise bitten. Vielleicht beschreibt parallel dazu Ihre Frau auch noch einmal mit eigenen Worten, in einem kurzen Dreizeiler, ihre Einschränkungen im täglichen Leben. Ebenfalls deutlich auf das Vorliegen einer Erwerbsminderung aus rentenrechtlicher Sicht verweisen. Die Klinik sieht es nämlich als gegeben an, dass das Leistungsvermögen Ihrer Frau aktuell länger als 6 Monate im zuletzt ausgeübtem Beruf sowie auf dem allgemeinem Arbeitsmarkt auf unter drei Stunden arbeitstäglich gesunken ist und es zunächst auch einer weiteren MEHRMONATIGEN Rekonvaleszenz bedarf, sodass rentenrechtlich (wenn auch ggf zunächst zeitlich befristet) aktuell von einer vollen Erwerbsminderung auszugehen ist. Nach 6-9 Monaten, so wird es von Klinikseite empfohlen, erscheint es erst sinnvoll, eine erneute Beurteilung der Leistungsfähigkeit durchzuführen. Bitten Sie um Akteneinsicht, bzw um eine definierte Begründung zur Ablehnung des EMR-Antrags, also um mehr als dem obigen Standardschreiben (ggf. einen Facharzt dazu benennen, dem die Unterlagen zur Einsicht zugesandt werden). Ich bekam damals per Termin persönlich Akteneinsicht bei der DRV. Ich gehe davon aus, dass sich Ihre Frau kontinuierlich in fachärztlicher sowie auch in therapeutischer Betreuung befindet. Diese Ärzte und Therapeuten würde ich im Widerspruchsverfahren benennen (evtl. auch eine Schweigepflichtsentbindung für sie ausstellen). Dem Widerspruch auch schon Ihnen daheim vorliegende ärztliche, neurologische, radiologische ... usw Untersuchungs-/Befundberichte in kopieform beweisführend beilegen. So wird Ihrerseits dargelegt, dass Ihre Frau alles für sie machbare tut, um an ihrer Gesundung zu arbeiten, wenn sie therapeutische und fachärztliche Hilfe in Anspruch nimmt. Aus meiner Erfahrung heraus: Ein Sozialverband ist zwar behilflich beim Widerspruch, jedoch nicht kostenfrei (trotz Mitgliedschaft). Meine Rechtschutzversicherung griff leider auch erst bei Klage. Von daher, hatte ich den Widerspruch alleine geführt. Sie schaffen das ganz bestimmt auch. Viel Erfolg und Kraft!
Samstagam 08.01.2022 | 14:13
Hallo Josef Noch einmal etwas kurz nachgefragt, da ich gerade folgendes gelesen habe: Zitat: "Ebenso gibt es kein Krankengeld weil meine Frau mit mir Familienversichert ist." Erfüllt Ihre Frau überhaupt die allgemeine Wartezeit, sprich, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zum Anerkenntnis einer Erwerbsminderung? Das bedeutet: Seit mindestens fünf Jahren vor dem Start der Erwerbsminderung ist sie selber in der DRV versichert gewesen und hat innerhalb der letzten fünf Jahre wenigstens auch 36 Monate Pflichtbeiträge eingezahlt?
Josefam 09.01.2022 | 11:24
Vielen Dank für die Antworten. @Samstag: Vielen Dank für deine Ausführungen und deinen Input. Natürlich bestehen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zur Anerkenntnis einer Erwerbsminderung. Auch ich werde den Widerspruch erstmal alleine führen. Sollte es zum Klageverfahren kommen werde ich dieses dann über Anwalt und unserer Rechtschutzversicherung führen die bei uns ebenfalls erst beim Klageverfahren greift. Ich werde den Widerspruch erst mal nur mit dem Inhalt des Reha Berichts begründen mit bitte um detaillierte Begründung woher die Diskrepanz zwischen den Ärzten die persönlich begutachtet haben und dem Entscheid der DRV kommt. Alle (bereits der DRV sowieso schon vorliegenden) Befunde etc. werde ich noch mal mitschicken. Ebenso alle aktuellen Therapien nebst Ansprechpartnern. Da meine Frau noch keine 40 ist und auch wieder arbeiten will tut sie natürlich alles um an ihrer Gesundung zu arbeiten und nimmt natürlich therapeutische und fachärztliche Hilfe in Anspruch. Stand jetzt ist sie aber Erwerbsunfähig was die Befunde auch belegen. Trotzdem schon erschreckend wie schnell man durchs Raster fällt. Wenn man bedenkt das man verpflichtet wird in die Rentenkasse zu zahlen, erschaudert man wenn man dann was von seinen verpflichteten Versicherung haben will und solche Bescheide erhält. Eigentlich noch erschreckender finde ich das die DRV und deren Ärzte ohne persönliche Begutachtung den Befund von anerkannten Ärzten der von der DRV anerkannten Rehaeinrichtung (und persönlicher Begutachtung über 8 Wochen) so eklatant (von unter 3 Stunden auf zu über 6 Stunden) in Frage stellen. Ich wünsche jedem niemals in eine solche Lage zu kommen.
Peter T.am 09.01.2022 | 12:18
Ich rate Ihnen, noch einmal mit den behandelnden Ärzten Kontakt aufzunehmen und um einen neuen Befundberichte zu bitten. Nur auf den Rehabericht würde ich mich nicht verlassen, falls dort doch etwas "versteckt" ist... Oder nehmen Sie sich gleich einen Anwalt oder wenigstens einen Sozialverein. Gerade bei der Rente, geht es um viel Geld, da würde ich mich nicht auf "mich" allein verlassen. Wenn es wieder abgelehnt wird, kann es sich insgesamt Jahre hinziehen. Sie werden mit einem Rechtsbeistand deutlich bessere Chancen haben, da ein Anwalt die Briefe genau deuten, zitieren und daraus einen Anspruch herleiten. Egal wie Sie es machen, viel Erfolg.
Peter T.am 09.01.2022 | 15:00
Der Rahabericht bzw die Reha ist nur ein Puzzle, für den individuellen Fall, für die Bewertung eines EMR Antrages... Vielleicht würden auch Arztbriefe angefordert, die eine andere Sprache sprechen oder nicht aussagekräftig sind. Reichen Sie formlos den Widerspruch ein, innerhalb der Frist und bitten Sie um Akteneinsicht, um solche Dinge zu evaluieren und um den Widerspruch begründen zu können. Und wenn Sie bedenken haben, egal bei was, nehmen Sie sich bitte einen Rechtsbeistand. Versuchen Sie nicht wegen ein paar Hundert € zu sparen, das selbst zu regeln, sonst verlieren Sie neben Nerven und Psychischen Druck auch viel Geld. Denn wenn es Jahre dauert mit Widerspruch und Klage, ist Ihre Frau vielleicht schon wieder genesen, wie es ja in Aussicht steht und Sie kommen nicht weiter und gehen f8die Zwischenzeit leer aus, weil sie dann schlecht nachweisen können, "sie war nur eine begrenzte Zeit erwerbsgemindert"...
skylineam 09.01.2022 | 14:44
Hallo , einmal wird gesagt unter 3 Stunden , das heisst ja volle Rente für mich. Jetzt die Ansage von Träger über 6 Std. , das heisst für mich voll Arbeitsfähig. Hier stimmt doch was nicht................
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