Ergänzend hier der Wortlaut des zukünftigen § 307i SGB VI (Inkrafttreten 01.07.2024) in der derzeitigen Fassung:
§ 307i SGB VI Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Renten wegen Erwerbsminderung und bei Renten wegen Todes
Gesetzeswortlaut:
Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Renten wegen Erwerbsminderung und bei Renten wegen Todes
(1) Ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten wird ab dem 1.7.2024 berücksichtigt, wenn am 30.6.2024 ein Anspruch bestand auf
1. eine Rente wegen Erwerbsminderung oder eine Erziehungsrente, die jeweils nach dem 31.12.2000 und vor dem 1.1.2019 begonnen hat,
2. eine Hinterbliebenenrente, die nach dem 31.12.2000 und vor dem 1.1.2019 begonnen hat und der kein Rentenbezug der verstorbenen versicherten Person unmittelbar vorausging,
3. eine Rente wegen Alters, die unmittelbar an eine Rente wegen Erwerbsminderung oder an eine Erziehungsrente nach Nr. 1 anschließt oder
4. eine Hinterbliebenenrente, die unmittelbar an eine Rente wegen Erwerbsminderung nach Nr. 1 oder an eine Rente wegen Alters nach Nr. 3 anschließt.
(2) Der Zuschlag wird ermittelt, indem die persönlichen Entgeltpunkte, die der Rente nach Abs. 1 am 30.6.2024 zugrunde liegen, mit dem Faktor nach Abs. 3 vervielfältigt werden.
(3) Der Faktor zur Berechnung des Zuschlags beträgt
1. 0,0750, wenn die Rente wegen Erwerbsminderung, die Erziehungsrente oder die Hinterbliebenenrente nach dem 31.12.2000 und vor dem 1. Juli 2014 begonnen hat, oder
2. 0,0450, wenn die Rente wegen Erwerbsminderung, die Erziehungsrente oder die Hinterbliebenenrente nach dem 30.6.2014 und vor dem 1.1.2019 begonnen hat.
Der Faktor nach S. 1 bestimmt sich in den Fällen des Abs. 1 Nr. 3 nach dem Beginn der Rente wegen Erwerbsminderung oder nach dem Beginn der Erziehungsrente. In den Fällen des Abs. 1 Nr. 4 bestimmt sich der Faktor nach dem Beginn der Hinterbliebenenrente, wenn diese vor dem 1. Januar 2019 begonnen hat, andernfalls nach dem Beginn der Rente wegen Erwerbsminderung.
(4) Ein Zuschlag nach Abs. 1 Nr. 2 wird zu einer Hinterbliebenenrente nicht ermittelt, wenn die versicherte Person nach Vollendung des 65. Lebensjahres und acht Monaten verstorben ist.
(5) Der Zuschlag ist weiterhin zu berücksichtigen, wenn auf eine Rente mit einem solchen Zuschlag
1. eine Rente wegen Alters folgt oder
2. eine Hinterbliebenenrente folgt, bei der keine Zurechnungszeit oder nach § 253a Abs. 5 nur eine Zurechnungszeit in begrenztem Umfang zu berücksichtigen ist.
Die Berechnung des Zuschlags stellt nach dem Gesetzestext (Absatz 2) auf die am 30.06.2024 der Rente zugrunde liegenden persönlichen Entgeltpunkte ab.
Über Auslegungsfragen zu bestimmten Einzelfallkonstellationen können zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Angaben gemacht werden, zumal das Inkrafttreten (01.07.2024) noch fast zwei Jahre in der Zukunft liegt und ggf. noch erfolgende Gesetzesänderungen nicht vorhergesagt werden können.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung