Hallo Lucky Luke,
der Eintritt von Erwerbsminderung wird von der Rentenversicherung nicht beliebig "zurückdatiert" sondern auf den Tag festgelegt, an dem die maßgebende Minderung der Erwerbsfähigkeit tatsächlich eingetreten ist (z. B. aufgrund eines Unfalls) oder an dem sie erstmals festgestellt wurde (z. B. maßgebender Erstbefund eines behandelnden / untersuchenden Arztes). Diese Feststellung ist gerichtlich überprüfbar.
Ebenso wenig können Sie als Versicherter beliebig bestimmen, wann bei Ihnen Erwerbsminderung vorliegt. Diese Feststellung muss von einem Gutachterarzt getroffen werden.
Der Beginn der Erwerbsminderungsrente richtet sich dann noch nach 2 weiteren Faktoren:
1. ob die Erwerbsminderung voraussichtlich dauerhaft vorliegt oder nur befristet
2. nach dem Datum der Rentenantragstellung
Bei Erwerbsminderung auf Dauer beginnt die Rente mit dem Folgemonat des Eintritts der Erwerbsminderung, bei Erwerbsminderung auf Zeit beginnt sie regelmäßig erst ein halbes Jahr später (Ausnahmen sind möglich beim Wegfall von Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Krankentagegeld). Allerdings muss der Rentenantrag innerhalb von 3 Monaten ab dem Rentenbeginn gestellt sein, ansonsten beginnt die Rente erst mit dem Antragsmonat. Die Abhängigkeit des Rentenbeginns vom Rentenantrag ist gesetzlich geregelt, auch hier hat die Rentenversicherung keinerlei Möglichkeit für eine "Rückdatierung".
Umgekehrt können Sie als Versicherter hingegen einen rückwirkenden Rentenbeginn verhindern, wenn Sie von Ihrer Krankenkasse nicht in Ihrem Dispositionsrecht eingeschränkt wurden. Sie können nämlich frei bestimmen, wann Sie einen Rentenantrag stellen und der Umdeutung eines Reha-Antrags wiedersprechen. Stellen Sie einen Rentenantrag trotz Eintritts von Erwerbsminderung im Jahr 2018 erst verspätet im Jahr 2019, beginnt die Rente erst im Jahr 2019.
Und nochmal zur Klarstellung: Bei dem Rentenbetrag für die Rente wegen Erwerbsminderung in Ihrer Renteninformation bzw. Rentenauskunft sind bereits 10,8 % Abschlag berücksichtigt. Das Wort "würde" hatte ich verwendet, weil es sich um eine fiktive Auskunft handelt, bei der lediglich unterstellt wird, dass sie erwerbsgemindert sind. Das war leider ein wenig missverständlich.
Hallo Experte,
vielen Dank für Ihre Ausführungen.
Allerdings ist es so, dass meine Krankenkasse mich tatsächlich (war mir nicht bewusst, noch weniger die möglichen Konsequenzen hieraus) mich in meinem Dispositionsrecht eingeschränkt hat (Genehmigungsschreiben bzgl. der Reha in 10/2017). Nach Rücksprache mit der Krankenkasse ist dies wohl ein üblicher Vorgang, gegen den Widerspruch einzulegen völlig sinnlos sei. Anzumerken ist, dass die Herzchirurgie für mich nach der OP die Reha bzw. AHB beantragt hatte (ich wurde nicht "gefragt"), die Krankenkasse (oder die DRV?!?) hatte dieselbe genehmigt und ich die Reha absolviert. Evtl. hätte ich einem Reha-Antrag widersprechen können? Keine Ahnung, jetzt auch obsolet.
Zum damaligen Zeitpunkt hätte ich NIE damit gerechnet, nicht mehr arbeitsfähig zu werden und eines Tages in EM-Rente zu kommen. Denn dies wurde mir (und meinem Arzt)erst jetzt bewusst.
Allerdings kann ich nicht umhin, die Voraussicht der Krankenkasse zu bewundern. Durch dieses Schreiben aus 2017 hat die Krankenkasse sichergestellt, dass sie - im Falle meiner Erwerbsunfähigkeit - möglicherweise ihr ganzes an mich bezahltes Krankengeld von der DRV zurückbekommt. Und gleichzeitig hat sie damit der DRV die Möglichkeit gegeben, den "Leistungsfall" rückwirkend anzuerkennen und eine EM-Rente nach (wesentlich schlechterer)Rechtslage aus vergangenen Jahren zu bewilligen. Differenz in meinem Fall ca. € 130,--/Monat zu meinen Lasten - lebenslang.
Selbstverständlich mache ich nicht Sie, lieber Experte, dafür verantwortlich. So ist nunmal die Rechtslage.
Und die Gesetze machen nicht Sie und nicht ich.
Oder habe ich etwas falsch interpretiert oder missverstanden?
Bin für nähere Erläuterungen jederzeit dankbar.
mfg Lucky Luke
Hallo Hans Huber,
vielen Dank für Ihre nette Begrüßung im Club ;-)
Tja, anscheinend sind selbst schuld in EM-Rente zu rutschen - und dann noch nicht einmal nach geltendem Recht behandelt zu werden.
Wie Sie habe ich 38 Jahre gearbeitet und NIEMALS daran gedacht, dass es auch mich treffen könnte. Hatte tatsächlich Vertrauen in den Staat.
Es kann JEDEM nur geraten werden, sich bereits VOR einer lebensrettenden OP mit einem Rechtsanwalt für Sozialrecht zusammenzusetzen und die Eventualitäten zu besprechen.
Und wenn ich mir vorstelle, dass ich mir dieses "Dispositionsrecht", von dem ich noch nie etwas gehört hatte, zu sichern (das wäre doch möglich gewesen, nicht wahr?), könnte ich k...…
Auch im Schreiben meiner GKV, das ich im Übrigen nach der von der Herzchirurgie initiierten AHB im Briefkasten fand, stand NICHTS von den möglichen Konsequenzen.
Kommt mir vor wie das Kleingedruckte bei einem Haustürvertrag -> volle Absicht.
Wir sind also drei-, nein viermal "gekniffen".
1. Vom eigenen Körper im Stich gelassen, der nichtmal warten konnte, bis wir 63 sind... Hätten wir wirklich besser planen sollen...
2. von der GKV, die sich von der DRV das Krankengeld wiederholt...
3. von der GKV und der DRV zusammen, weil bei Rückrechnung es nun für das Krankengeld ja auch keine Entgeltpunkte mehr gibt...
4. von der DRV, die somit kräftig - trotz günstigerer Rechtslage - an Rentenzahlungen kräftig spart...
Noch Fragen, Kienzle?
Herzliche Grüße Lucky Luke
Hallo Hans Huber,
nein. Gesetzlich so vorgesehen und gerichtlich entschieden, dass die KK das/Ihr Dispositionsrecht _auch nachträglich_ einschränken kann:
https://www.ihre-vorsorge.de/drv-forum/forum/detail/dispositionsrecht.html
https://www.krankenkassenforum.de/krankengeld-f19/kk-versucht-nachtraeglich-dispositionsrecht-zu-erl-t10137.html
http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_116R4.4
Sehen Sie es sportlich - die KK handelt nicht allein in Ihrem Interesse, sondern im Sinne der Solidargemeinschaft aller GKV-Versicherten ...*blöd natürlich, wenn man grad 'betroffener Leistungsempfänger' ist, statt im ruhigen Fahrwasser der nur Beitragszahler (bemessen nach den 'Betroffen'/Aufwand/Ausgaben) zu schwimmen :-)
Gruß
w.
Auch im Schreiben meiner GKV, das ich im Übrigen nach der von der Herzchirurgie initiierten AHB im Briefkasten fand, stand NICHTS von den möglichen Konsequenzen. Kommt mir vor wie das Kleingedruckte bei einem Haustürvertrag -> volle Absicht.Hallo Hans Huber, nein. Gesetzlich so vorgesehen und gerichtlich entschieden, dass die KK das/Ihr Dispositionsrecht _auch nachträglich_ einschränken kann: https://www.ihre-vorsorge.de/drv-forum/forum/detail/dispositions… https://www.krankenkassenforum.de/krankengeld-f19/kk-versucht-na… http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_… Sehen Sie es sportlich - die KK handelt nicht allein in Ihrem Interesse, sondern im Sinne der Solidargemeinschaft aller GKV-Versicherten ...*blöd natürlich, wenn man grad 'betroffener Leistungsempfänger' ist, statt im ruhigen Fahrwasser der nur Beitragszahler (bemessen nach den 'Betroffen'/Aufwand/Ausgaben) zu schwimmen :-) Gruß w.
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