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Experten-Antwort

Krankenkassenbeiträge für Verstorbene

von Ben07.08.2022 | 11:30
404 Ansichten
6 Antworten
Mein kürzlich verstorbener Vater wurde von einem Rentenberater beim Antrag der Rente vor etwa 20 Jahren falsch beraten; damals wurde im Antrag eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung beantragt, weil er im Berufsleben auch eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung in Anspruch genommen hatte. Auf die Möglichkeit, dass man mit dem Rentenantrag in einen günstigeren Tarif wechseln konnte, wurde nicht hingewiesen. Folglich verstrich die Widerrufsfrist von 180 Tagen. In der Folge wurde jeden Monat über 600 Euro (!!) an Krankenversicherungsbeitrag abgezogen. Über 20 Jahre wurden jeden Monat 600 Euro an Krankenkassenbeitrag abgezogen. So etwas grenzt schon fast an Wucher. Nun nach dem Ableben wird weiterhin ein Krankenkassenbeitrag für die Witwenrente abgezogen. Wird der Anteil der Krankenversicherungsbeitrag weiterhin nach dem teuren "Freiwilligen gesetzlichen Tarif" abgerechnet oder richtet sich der Beitrag nach dem Tarif der Witwe? Die Witwe zahlt bisher nach dem normalen gesetzlichen Tarif die Krankenkassenbeiträge. Bezug: https://www.ihre-vorsorge.de/expertenforum/archiv/detail/kranken…

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 08.08.2022 | 08:18

Hallo Ben,

bei Beantragung der Witwenrente wird von der Krankenkasse das KV-Verhältnis der Witwe geprüft. Der Rentenversicherungsträger ist an die Entscheidung der Krankenkasse gebunden.

Welches KV-Verhältnis Ihre Mutter hat, können Sie entweder bei der Krankenkasse erfragen oder dem Witwenrentenbescheid entnehmen. Werden von der Witwenrente Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen, besteht eine Pflichtversicherung in der KVdR. Werden jedoch keine Beiträge abgezogen bzw. erhält Ihre Mutter einen Beitragszuschuss, ist sie verpflichtet die Beiträge zur Krankenversicherung selbst an die Krankenkasse zu zahlen (dann besteht eine freiwillige Krankenversicherung). In diesem Fall sollten Sie sich bei der Krankenkasse über die Höhe der Beiträge erkundigen.

Viele Grüße,

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

5 Antworten

KKam 07.08.2022 | 11:44
Nicht nur, dass Ihre Behauptung der Falschberatung bezüglich der Krankenkassenbeiträge aus der Luft gegriffen ist, denn das ist eine Entscheidung der Krankenkasse und nicht der Rentenversicherung, sondern dass Sie sich bezüglich der Krankenkassenbeiträge an ein Rentenforum wenden, deutet auf Ihre völlige Ahnungslosigkeit hin. Wenden Sie sich an die Krankenkasse oder ein Krankenkassenforum, denn die Rentenversicherung ist an die Entscheidungen der Krankenkasse gebunden. Dort sind Sie dann ggf. mit Ihren Unmutsbekundungen besser aufgehoben. Schönen Sonntag noch.
ich denke.am 07.08.2022 | 14:39
Hallo. Deine Mutter zahlt ja auch nur die Hälfte von Ihrem GKV Beitrag. Die andere Hälfte wird ja gleich bei Ihrer Rente einbehalten. Wenn der Vater freiwillig versichert war zahlte er selbst den vollen Beitrag. Er hat oder hätte aber die Hälfte von seinem Beitrag nur auf die DRV Rente als Zuschuss von der DRV erhalten. Die KVdR ist kein Wunschkonzert sondern eine Pflichtversicherung die bei Rentenantrag immer von der GKV geprüft wird. Wenn man da versicherungpflichtig für die KVdR wird kann man sich nicht freiwillig versichern. Ich denke es gab einen Ausschlussgrund für die KVDR. Vielleicht zuerst bei der Rente weiterhin eine Tätigkeit selbständig. Hier ist ein Merkblatt der DRv da steht alles drin. Auch die Ausschlussgründe unter 5. file:///C:/Users/Hallo/Downloads/R0815-3.pdf
W°lfgangam 07.08.2022 | 21:44
ich denke. schrieb

Hallo.

Deine Mutter zahlt ja auch nur die Hälfte von Ihrem GKV Beitrag. Die andere Hälfte wird ja gleich bei Ihrer Rente einbehalten.

Wenn der Vater freiwillig versichert war zahlte er selbst den vollen Beitrag. Er hat oder hätte aber die Hälfte von seinem Beitrag nur auf die DRV Rente als Zuschuss von der DRV erhalten.

Die KVdR ist kein Wunschkonzert sondern eine Pflichtversicherung die bei Rentenantrag immer von der GKV geprüft wird.

Wenn man da versicherungpflichtig für die KVdR wird kann man sich nicht freiwillig versichern.

Ich denke es gab einen Ausschlussgrund für die KVDR. Vielleicht zuerst bei der Rente weiterhin eine Tätigkeit selbständig.

Hier ist ein Merkblatt der DRv da steht alles drin.

Auch die Ausschlussgründe unter 5.

file:///C:/Users/Hallo/Downloads/R0815-3.pdf

...würden Sie bitte Ihren PC der Allgemeinheit zugänglich machen! - Ablage am Straßenrand reicht schon ;-)) "Mein kürzlich verstorbener Vater wurde von einem Rentenberater beim Antrag der Rente vor etwa 20 Jahren falsch beraten" Achjah, FALSCHBERATUNG ...zudem noch gefühlt (Tochter war beim Antrag natürlich dabei?), herrlich, grad 'vorgestern' - ich kram mal in meiner Papierkartei, um vergilbte Tipps dazu aus Retro in Neuzeit zu konvertieren ;-) <- da steht nur drauf: NICHT RICHTIG ZUGEHÖRT! *g Gruß w. PS: wenn Sie private Rentenberater meinen, ist das hier das falsche Forum für Fragen zu Regressansprüche ;-)
Janaam 07.08.2022 | 22:08
Freiwillig GKV und gesetzlich GKV ist doch identisch. Wie kommt man auf die Idee, dass das auch billiger geht, wenn man in die PKV wechselt? Und die Witwe zahlt natürlich in die Kasse nach den Maßstäben der Kasse ein, in der sie versichert ist. Ich finde es lächerlich, damit nach 20 Jahren zu kommen. Zumal Ihr Vater wohl zufrieden mit seiner Versorgung durch die KK zufrieden war.
W°lfgangam 08.08.2022 | 20:46
Jana schrieb

Freiwillig GKV und gesetzlich GKV ist doch identisch.

Wie kommt man auf die Idee, dass das auch billiger geht, wenn man in die PKV wechselt?

Und die Witwe zahlt natürlich in die Kasse nach den Maßstäben der Kasse ein, in der sie versichert ist.

Ich finde es lächerlich, damit nach 20 Jahren zu kommen. Zumal Ihr Vater wohl zufrieden mit seiner Versorgung durch die KK zufrieden war.

kleine Ergänzung: die Zugangsvoraussetzungen zur KVdR vor 20 Jahren waren noch ein klein wenig anders. Eine (nur) mögliche 'freiwillige' GKV bis dahin konnte in 2003/4 in KVdR/Pflichtversicherung gewechselt werden ...auch dabei galt dann auch der Blick auf Familienangehörige + in Summe zu berücksichtigende Einkünfte = was ist KV-mäßig am 'Billigsten', ...Blick in die Zukunft für hinterbliebene Ehefrauen wurde meist vernachlässigt. Historie Ende ;-) Gruß w. PS: Schon der Hinweis von @Ben "damals wurde im Antrag eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung beantragt," ist Murks. Im Rentenantrag wird NIEMALS eine freiwillige GKV _beantragt_, die ergibt/ergab sich aus der Natur der KVdR-Bedingungen ganz von allein.
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