Hallo RB,
in den unterschiedlichen Zeitpunkten des Gesetzesentwurfs zum Inkrafttreten des 8. SGB IV-ÄndG, das auch die Änderungen zu den Hinzuverdienstgrenzen beinhaltet, taucht das Datum 01.03.2023 nicht auf.
Folglich ergibt sich wie bisher eine kalenderjährliche Betrachtung mit der jeweils geltenden Hinzuverdienstgrenze.
Ausgezahlter Resturlaubsanspruch ist Hinzuverdienst.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung